Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren

Die Regelungen der Dublin-Verordnungen geben keine Rangfolge hinsichtlich der drei von ihnen vorgesehenen Überstellungsmodalitäten vor (vgl. Art. 7 Abs. 1 VO, EG Nr. 1560/2003). Es besteht insbesondere kein Vorrang zugunsten einer Überstellung auf eigene Initiative des Asylantragstellers1.

Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren

Die Regelung des § 34a Abs. 1 AsylVfG, wonach vom Bundesamt nur die Abschiebung als Möglichkeit der Überstellung eines Ausländers in den für die Prüfung seines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat angeordnet werden kann, ist mit Unionsrecht vereinbar. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist von der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Ausländerbehörde Rechnung zu tragen1.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch gewahrt, dass die Überstellung zwar regelmäßig in Gestalt der Abschiebung vollzogen wird, im Ausnahmefall aber auch eine Überstellung ohne Verwaltungszwang möglich ist. Eine Überstellung ohne Verwaltungszwang ist dem Asylbewerber von der Vollzugsbehörde dann zu ermöglichen, wenn gesichert erscheint, dass er sich freiwillig in den für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei der verantwortlichen Behörde meldet2.

Eine Überstellung ohne Verwaltungszwang ist keine Abschiebung und führt folglich nicht zu einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG2.

Ist die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG unanfechtbar geworden, ist für die von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorausgesetzte Durchführung der Abschiebung mit Blick auf die internationale Zuständigkeit nur noch von Bedeutung, ob eine Überstellung an den ersuchten Mitgliedstaat tatsächlich möglich ist.

§ 34a Abs. 1 AsylVfG als Rechtsgrundlage einer Abschiebungsanordnung ist mit Unionsrecht vereinbar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Entscheidung der Ausländerbehörden über den Vollzug der angeordneten Abschiebung zu beachten.

§ 34a Abs. 1 AsylVfG ist mit den unionsrechtlichen Bestimmungen des Dublin-Regelungswerks vereinbar, und zwar sowohl mit der hier anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist3 – Dublin II-VO – und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO4 – Dublin-DVO – als auch mit der hier nicht anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist5 – Dublin III-VO -.

Im vorliegenden Fall ist weiterhin die Dublin II-VO anwendbar. Das ergibt sich aus der Übergangsregelung des Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-VO. Nach dieser Vorschrift ist die Dublin III-VO erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, also ab dem 1.01.2014. Hier war der Antrag im Juli 2013 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden. Darüber hinaus gilt die Dublin III-VO zwar ab dem 1.01.2014 für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung, dies aber nur dann, wenn sie nicht bereits vor dem 1.01.2014 gestellt wurden6. Hier war der Wiederaufnahmeantrag am 5.11.2013 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden. Eine Anwendbarkeit der Dublin III-VO lässt sich auch nicht aus der Überlegung ableiten, dass mit der hier zu beurteilenden Abschiebungsanordnung das Überstellungsverfahren im Sinne von Art. 29 ff. Dublin III-VO und damit ein eigenständiger Verfahrensabschnitt eingeleitet wurde. Denn die Stichtagsregelung in Art. 49 Abs. 2 Dublin III-VO gilt grundsätzlich für alle Anträge auf internationalen Schutz und enthält nur für nach dem Stichtag gestellte Gesuche um Aufnahme und Wiederaufnahme eine Rückausnahme. Da der Wiederaufnahmeantrag hier am 5.11.2013 gestellt worden ist, findet folglich auch auf die das Überstellungsverfahren einleitende Abschiebungsanordnung die Dublin II-VO Anwendung.

Die Dublin-Verordnungen geben keine Rangfolge hinsichtlich der drei von ihnen vorgesehenen Überstellungsmodalitäten vor1.

§ 34a AsylVfG steht in der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung auch mit dem unionsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit in Einklang1.

Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids steht nicht entgegen, dass dieser keine Belehrung über die Möglichkeit der Beantragung einer Überstellung ohne Verwaltungszwang bei der für den Kläger zuständigen Ausländerbehörde enthält. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Rn. 29 – 30 der zuvor genannten Parallelentscheidung hingewiesen.

Die Abschiebungsanordnung erfüllt vorliegend auch das gesetzliche Erfordernis des § 34a Abs. 1 AsylVfG, demzufolge feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dieses Tatbestandsmerkmal erfasst nicht nur bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegende, sondern auch nachträglich auftretende Abschiebungshindernisse. In einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG bereits in Bestands- bzw. Rechtskraft erwachsen ist, ist mit Blick auf die internationale Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags nur von Bedeutung, ob eine Überstellung an den ersuchten Mitgliedstaat tatsächlich möglich ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist eine Überstellung des Klägers nach Ungarn unabhängig vom Lauf der unionsrechtlichen Überstellungsfristen tatsächlich noch möglich, sodass die Revision auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg hat.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 27.2014

  1. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 1 C 26.14[][][][]
  2. BVerwG, wie Urteil vom 17.09.2015 – 1 C 26.14[][]
  3. ABl. L 50 S. 1[]
  4. ABl. L 222 S. 3[]
  5. ABl. L 180 S. 31[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7.13, BVerwGE 150, 29 Rn. 27[]