Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit

Die Löschung der Gesellschaft ist nach § 394 FamFG vorzunehmen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Löschungsanordnung vermögenslos ist. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft nach Auffassung eines vernünftig denkenden Kaufmanns vermögenslos ist1.

Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit

Diese Voraussetzung ist erfüllt, da nach allen vorliegenden Erkenntnissen kein verwertbares Aktivvermögen der Gesellschaft vorhanden ist.

Der Umstand, dass noch Verwaltungsakte im Steuerverfahren zuzustellen sein können, steht der Löschung nicht entgegen. Maßgeblich bleibt, dass der Betrieb ohne weiteres Vermögen eingestellt ist2.

Da das Gesetz vermögenslose juristische Personen als eine Gefahr für den Rechtsverkehr ansieht, der durch deren Löschung aus dem Handelsregister zu begegnen ist, rechtfertigt die Vermögenslosigkeit die Löschung3.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 3. September 2014 – 27 W 109/14

  1. Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Auflage, § 394, Rn.7[]
  2. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 723 f., Rn.14; Keidel/Heinemann, a. a. O., Rn.9[]
  3. OLG Jena, Rpfleger 2010, 431 f., Rn.16[]
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