Betriebsrentenanpassung – nach der Übertragung des operativen Geschäfts

Bei der Betriebsrentenanpassung ist vorrangig zu prüfen, ob die Entscheidung der originären Versorgungsschuldnerin die Betriebsrente des Betriebsrentners nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Berechnungsdurchgriffs billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entspricht.

Betriebsrentenanpassung – nach der Übertragung des operativen Geschäfts

Aber auch für den Fall, dass sich erweisen sollte, dass eine Anpassung der Betriebsrente des Betriebsrentners nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist, ist eine (ehemalige) Arbeitgeberin, die ihr operatives Geschäft auf eine andere (Konzern-)Gesellschaft – die originäre Versorgungsschuldnerin – übertragen hat, nicht im Wege des Schadensersatzes wegen unzureichender Ausstattung der originären Versorgungsschuldnerin als Rentnergesellschaft gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Betriebsrente des Betriebsrentners zu den beiden Anpassungsstichtagen an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 11.03.20081 entwickelten Grundsätze betreffen ausschließlich die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden. Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts entsteht.

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 17.06.20142 entschieden, dass eine Ausstattungspflicht für eine im Wege von Betriebsübergängen entstandene Rentnergesellschaft nicht besteht und deshalb ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung dieser Pflicht nicht in Betracht kommt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Annahme der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht bei der Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten auf eine Rentnergesellschaft, diese so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist, beruhe auf dem mit der Ausgliederung verbundenen Wechsel in der Person des Versorgungsschuldners. Schuldner der Versorgungsleistungen sei in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber, sondern die Rentnergesellschaft, auf die die Versorgungsverpflichtungen übertragen wurden. Diese habe nunmehr nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zu erbringen, sondern sei zudem zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet und dürfe eine Anpassung ablehnen, wenn ihre eigene wirtschaftliche Lage eine solche nicht zulasse. Damit bestehe die Gefahr, dass die Möglichkeiten des Umwandlungsgesetzes dazu genutzt würden, die Versorgungsverpflichtungen auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen. Eine vergleichbare Gefahr bestehe hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und – spätere – Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußere, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verblieben. Aus den Wertungen von § 4 BetrAVG folge nichts anderes. § 4 BetrAVG regele nur den Wechsel eines einzelnen Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber zu einem neuen Arbeitgeber und sei deshalb bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht anwendbar.

Dieses Urteil ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen. Die vom Bundesarbeitsgericht gegebene Begründung sei zu pauschal. Sie möge zutreffen, wenn das Anteilseigentum an den Unternehmen, auf die die operative Tätigkeit ausgelagert werde, bei der Rentnergesellschaft verbleibe; nicht überzeugend sei sie jedoch in dem Fall, dass die bisherigen Anteilseigner der Rentnergesellschaft direkte Eigner der Unternehmen würden, die das operative Geschäft übernehmen. Dann könne durchaus ein Interesse bestehen, der Rentnergesellschaft möglichst wenig Mittel zu überlassen, zumindest aber so wenig, dass eine Anpassung der Betriebsrenten nicht in Betracht komme3. Darüber hinaus wurde bemängelt, die Entscheidung eröffne Umgehungsstrategien. Es mache aus vertragsrechtlicher Sicht keinen Unterschied, ob die Rentnergesellschaft durch eine Ausgliederung von Rentenverbindlichkeiten entstehe oder dadurch, dass werbende Geschäftsbereiche veräußert würden4.

Auch unter Berücksichtigung dieser Kritik hält das Bundesarbeitsgericht an seiner Entscheidung fest.

Die Übertragung von Versorgungsverbindlichkeiten im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz führt zu einem Wechsel in der Person des Versorgungsschuldners. Schuldner der Versorgungsleistungen und der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber – dessen wirtschaftliche Lage für eine etwaige Betriebsrentenanpassung demzufolge nicht mehr maßgeblich ist – sondern die Rentnergesellschaft, auf die die Versorgungsverpflichtungen übertragen wurden und auf deren wirtschaftliche Lage es für die Anpassungsprüfung nunmehr ankommt. Da das ausgliedernde Unternehmen den Umfang der zu übertragenden Vermögenswerte bestimmt, besteht typischerweise die Gefahr, dass die umwandlungsrechtliche Ausgliederung dazu genutzt wird, die Versorgungsverpflichtungen auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen5.

Veräußert der frühere Arbeitgeber und – spätere – Versorgungsschuldner – wie hier – sein operatives Geschäft und wird so zu einer Rentnergesellschaft, besteht hingegen nicht typischerweise die Gefahr, dass die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten beeinträchtigt werden. Denn die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verbleibt beim bisherigen Versorgungsschuldner, der für den Verkauf seines operativen Geschäfts den vereinbarten Kaufpreis erhält. Insoweit findet „bilanziell“ lediglich ein Aktivtausch statt. Die Höhe des Kaufpreises richtet sich dabei regelmäßig im Wesentlichen nach der wirtschaftlichen Situation. Je geringer die Erträge sind, desto niedriger ist der Kaufpreis. Insoweit realisiert sich damit für die Betriebsrentner ihre Teilhabe am Wirtschaftsrisiko des Versorgungsschuldners6. Dies deckt sich mit den Vorgaben von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG.

Auch die in § 4 BetrAVG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen sprechen für dieses Ergebnis. Nach § 4 BetrAVG kann sich der die Versorgung schuldende Arbeitgeber grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers von seinen Versorgungsverpflichtungen befreien und so die Verbindung zwischen ihm und den Versorgungsberechtigten aufheben. Zwar ist die Regelung weder bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB((BT-Drs. 15/2150 S. 53)) noch bei einer Übertragung der Versorgungsverbindlichkeiten im Wege der umwandlungsrechtlichen Ausgliederung7 anwendbar. Dennoch zeigt sie über ihren Anwendungsbereich hinaus, dass der Gesetzgeber typische Gefahren für den Versorgungsempfänger bei einem Wechsel des Versorgungsschuldners, nicht aber bei der Beibehaltung der Schuldnerstellung sieht. § 4 BetrAVG bestätigt, dass die Zuordnung der Versorgungsverpflichtungen zum Versorgungsschuldner, dh. demjenigen, der als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt hat oder im Wege der Rechtsnachfolge in diese eingetreten ist, grundsätzlich aufrechterhalten bleiben soll.

Auch unter Berücksichtigung denkbarer Missbrauchsmöglichkeiten ist kein anderes Ergebnis geboten.

Selbst wenn bei einer Übertragung des Geschäftsbetriebs nicht typischerweise die Gefahr besteht, dass diese dazu missbraucht wird, die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen, so sind doch Fälle denkbar, in denen der Übertragung wirtschaftlicher Aktivitäten auf andere Unternehmen ein erhöhtes Gefährdungspotential für die Interessen der Betriebsrentner immanent ist. Diese Annahme ist insbesondere naheliegend, wenn Betriebsveräußerungen innerhalb eines Konzerns stattfinden. Bei derartigen Transaktionen besteht in der Regel die Gefahr, dass sie in erster Linie nicht zum Wohle der einzelnen konzernangehörigen Unternehmen, sondern durch Ausübung von Leitungsmacht durch das herrschende Unternehmen vorrangig zum Wohle des Gesamtkonzerns durchgeführt werden. Es ist dann denkbar, dass das veräußernde Unternehmen für den Verkauf des operativen Geschäfts vom erwerbenden Unternehmen keine marktgerechte Gegenleistung erhält und dem Vermögen des Veräußerers damit kein angemessener Kaufpreis zufließt. Durch eine derartige Transaktion können die beim Versorgungsschuldner zur Verfügung stehenden Vermögenswerte so geschmälert werden, dass eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an der ungenügenden wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners scheitert.

Dennoch gebietet es auch ein derartiger Sachverhalt nicht, die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 11.03.20081 entwickelt hat, auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts im Wege des Betriebsübergangs auf einen Betriebserwerber entsteht, zu übertragen. Sofern die Interessen der Betriebsrentner durch Transaktionen innerhalb eines Konzerns beeinträchtigt werden, die zur Folge haben, dass das zur Anpassungsprüfung verpflichtete Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist, sind die Versorgungsberechtigten durch einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ausreichend geschützt.

Es ist weder der originären Versorgungsträgerin noch der Konzernobergesellschaft nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich im Rahmen des § 16 BetrAVG auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen, weil nicht für eine zur Anpassung der Betriebsrenten ausreichende finanzielle Ausstattung der Versorgungsträgerin gesorgt worden war, bevor diese durch Übertragung ihrer werbenden Tätigkeit auf andere Unternehmen zur Rentnergesellschaft wurde.

Einer Anwendung von § 242 BGB stehen bereits die Wertungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegen. Danach ist gesetzlich nur eine Anpassungsprüfung vorgesehen, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Dabei kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive Lage an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine – aktuelle – wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht8.

Eine Anwendung von § 242 BGB widerspräche auch Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 BetrAVG. Wäre es dem Versorgungsschuldner nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine zur Anpassung der Betriebsrente nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen, müsste er die Anpassung ggf. aus der Vermögenssubstanz finanzieren. Dies will § 16 Abs. 1 BetrAVG jedoch gerade verhindern9. Dieser gesetzgeberische Zweck kann nicht unter Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben infrage gestellt werden. Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2015 – 3 AZR 839/13

  1. BAG 11.03.2008 – 3 AZR 358/06, BAGE 126, 120[][]
  2. BAG 17.07.2014 – 3 AZR 298/13, BAGE 148, 244[]
  3. Höfer BetrAVG Stand März 2015 Bd. I § 16 Rn. 272.2[]
  4. Forst EWiR 2014, 793 f.[]
  5. ähnlich Cisch/Kruip NZA 2010, 540, 543[]
  6. Cisch/Kruip NZA 2010, 540, 543[]
  7. Höfer BetrAVG Stand März 2015 Bd. I § 4 Rn. 28[]
  8. vgl. BAG 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 48, BAGE 148, 244; 20.08.2013 – 3 AZR 750/11, Rn. 51 mwN[]
  9. vgl. BAG 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 49, BAGE 148, 244[]