Die verspätete Kündigungsschutzklage

War ein Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen zu erheben, so ist nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG ist mit dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung die Klageerhebung zu verbinden. Der Antrag kann gemäß §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr gestellt werden.

Die verspätete Kündigungsschutzklage

Danach kommt eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht in Betracht. Der Arbeitnehmer hat keinen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gestellt. Selbst wenn seine Erklärung im Schriftsatz vom 01.08.2012, ihm müsse schon von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, als ein solcher Antrag auszulegen wäre, hätte der Antrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gestellt werden können. Die Frist nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG war bereits am 15.08.2010 abgelaufen. Die Frist des § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG ist eine absolute Frist, in die der Säumige auch nach § 233 ZPO nicht wieder eingesetzt werden kann1.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbietet es nicht, die auflösende Bedingung als eingetreten anzusehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz2 liegen nicht vor. Die Klagefrist und die Fiktion der §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG galten zwar nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts3 nicht für Streitigkeiten über den Eintritt auflösender Bedingungen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 06.04.20114 und damit nach dem hier streitigen Eintritt der auflösenden Bedingung geändert. Es kann dahinstehen, ob überhaupt ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entstehen konnte. Jedenfalls hat der Arbeitnehmer nicht geltend gemacht, die Klagefrist im Vertrauen auf diese Rechtsprechung versäumt zu haben. Davon kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Arbeitnehmer sich nicht nur auf den Nichteintritt der auflösenden Bedingung, sondern auch auf deren Unwirksamkeit berufen hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2015 – 7 AZR 592/13

  1. BAG 28.01.2010 – 2 AZR 985/08, Rn. 24, BAGE 133, 149[]
  2. vgl. dazu BVerfG 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07, Rn. 85, BVerfGE 122, 248; 2.05.2012 – 2 BvL 5/10, Rn. 81, BVerfGE 131, 20; 14.01.1987 – 1 BvR 1052/79 – BVerfGE 74, 129, 154; BAG 23.03.2006 – 2 AZR 343/05, Rn. 33, BAGE 117, 281; 18.01.2001 – 2 AZR 616/99, zu II 3 d der Gründe[]
  3. BAG 23.06.2004 – 7 AZR 440/03, zu I 2 der Gründe, BAGE 111, 148; 19.01.2005 – 7 AZR 113/04, zu II 2 b bb der Gründe; 18.10.2006 – 7 AZR 662/05, Rn.20; 21.01.2009 – 7 AZR 843/07, Rn. 12, 15[]
  4. BAG 06.04.2011 – 7 AZR 704/09, BAGE 137, 292[]