Die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat – und die gerichtliche Berichtigung des Wahlergebnisses

Ein auf Berichtigung des Wahlergebnisses der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gerichteter Antrag ist zulässig.

Die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat – und die gerichtliche Berichtigung des Wahlergebnisses

Nach § 11 Abs. 1 DrittelbG kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Vorschrift lässt sowohl die Anfechtung der Wahl einzelner als auch aller Arbeitnehmervertreter und der Ersatzmitglieder zu.

Der Anfechtungsantrag kann auf einzelne Aufsichtsratsmitglieder beschränkt werden, soweit sich der Wahlverstoß ausschließlich bei ihnen auswirkt und die Rechtmäßigkeit der Wahl der übrigen Arbeitnehmervertreter einschließlich der Ersatzmitglieder unberührt lässt1.

Eine auf Berichtigung des Wahlergebnisses gerichtete Teilanfechtung kommt in Betracht, wenn Fehler bei der Feststellung des Wahlergebnisses aufgetreten sind, die Wahl aber ansonsten ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und somit durch die Korrektur lediglich der wahren Wählerentscheidung Geltung verschafft werden soll2.

Ebenso wie bei der Anfechtung der Wahl insgesamt, bei der die Wahl für ungültig erklärt wird, erfolgt bei einer Teilanfechtung die Berichtigung des Wahlergebnisses durch eine rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts3.

Danach ist der auf Berichtigung des Wahlergebnisses gerichtete Teilanfechtungsantrag zulässig. Fehler bei der Durchführung der Wahl sind weder geltend gemacht worden noch erkennbar. Der einzige im Verfahren gerügte Anfechtungsgrund – die aus Sicht der Antragsteller fehlerhafte Entscheidung des Wahlvorstands über die Gültigkeit eines konkreten Stimmzettels – kann durch eine gerichtliche Berichtigung des Wahlergebnisses behoben werden. Der geltend gemachte Wahlfehler wirkt sich auf die Wahl der weiteren Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht aus.

Zur Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer berechtigt sind die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DrittelbG wahlberechtigten Arbeitnehmer.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 DrittelbG ist die Anfechtung nur binnen einer Frist von zwei Wochen; vom Tage der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig. Die Anfechtung der Wahl kann schon vor der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger erfolgen4. Innerhalb der Frist muss mindestens ein nach § 11 Abs. 1 DrittelbG erheblicher Anfechtungsgrund geltend gemacht werden. Der Grund muss geeignet sein, Zweifel an der nach den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Wahl zu begründen5.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. April 2021 – 7 ABR 20/20

  1. vgl. zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach dem MitbestG BAG 11.06.1997 – 7 ABR 24/96, zu B II 2 der Gründe, BAGE 86, 117[]
  2. vgl. zur Betriebsratswahl: BAG 22.11.2017 – 7 ABR 35/16, Rn. 11, BAGE 161, 91; 16.11.2005 – 7 ABR 11/05, Rn. 12; 16.03.2005 – 7 ABR 40/04, zu B II 1 a der Gründe mwN, BAGE 114, 119[]
  3. vgl. zur Betriebsratswahl BAG 22.11.2017 – 7 ABR 35/16, Rn. 11, aaO; 16.03.2005 – 7 ABR 40/04, zu B II 1 c der Gründe mwN, aaO[]
  4. MünchKomm-AktG/Annuß 5. Aufl. § 11 DrittelbG Rn. 4; Henssler in Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 11 DrittelbG Rn. 6; WBAG/Kleinsorge Mitbestimmungsrecht 5. Aufl. § 11 DrittelbG Rn. 14; zur Wahlanfechtung nach § 22 MitbestG: Henssler in Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 22 MitbestG Rn. 9; WBAG/Wißmann Mitbestimmungsrecht 5. Aufl. § 22 MitbestG Rn. 54[]
  5. vgl. zur Wahlanfechtung nach dem MitbestG BAG 17.05.2017 – 7 ABR 22/15, Rn. 30, BAGE 159, 111[]

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