Eingruppierung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst – und die Bestimmung der Arbeitsvorgänge

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA).

Eingruppierung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst – und die Bestimmung der Arbeitsvorgänge

Maßgebend für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten1.

Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar2.

Danach handelt es sich bei den dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, wenn sämtliche Tätigkeiten, bei denen eine organisatorische Trennung nicht ersichtlich ist, auf ein einheitliches Arbeitsergebnis abzielen.

Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung (hier: der „schwierigen Tätigkeit“) ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2, Satz 4 TVöD/VKA bestimmten Maß anfallen3. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der vertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss4.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Juli 2024 – 4 AZR 265/23

  1. BAG 13.12.2023 – 4 AZR 317/22, Rn. 13 f.; ausf.09.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 27 ff., BAGE 172, 130 zu § 12 TV-L[]
  2. st. Rspr., vgl. zB BAG 17.03.2021 – 4 AZR 327/20, Rn. 18[]
  3. BAG 13.12.2023 – 4 AZR 322/22, Rn. 34 mwN; ausf.09.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 65, BAGE 172, 130 zu § 12 TV-L[]
  4. BAG 21.01.2015 – 4 AZR 253/13, Rn. 49 zu § 22 BAT-O[]

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