Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

Grundsätzlich ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO der Umfang der durch die unterliegende Partei zu erstattenden Kosten. Nach § 91 Abs. 2 ZPO gehören hierzu die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei.

Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

Hiervon macht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine Ausnahme. Nach dieser Norm besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist eine „andere Bestimmung“ iSv. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG1. Die Vorschrift dient dem Zweck, beide Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch Freistellung von Kosten der Prozessbevollmächtigten in der ersten Instanz vor überhöhten Kostenrisiken zu bewahren. Sie findet auch dann Anwendung, wenn der Prozess ohne Obsiegen einer Partei endet2.

§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG findet ausschließlich im ersten Rechtszug Anwendung, im Rechtsmittelverfahren gelten dagegen in vollem Umfang die §§ 91 ff. ZPO. Dieser auf die erste Instanz beschränkte Anwendungsbereich des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ergibt sich schon aus dessen eindeutigem Wortlaut; im Übrigen verweisen weder § 64 Abs. 7 ArbGG noch § 72 Abs. 6 ArbGG auf diese Bestimmung3.

Ebenso wenig findet § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Beschwerdeverfahren nach § 78 ArbGG Anwendung. Der Wortlaut des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG erwähnt das Beschwerdeverfahren nicht. Dieses ist auch nicht Teil des erstinstanzlichen Urteilsverfahrens, sondern findet nach Durchführung des Abhilfeverfahrens vor dem Beschwerdegericht statt. § 78 Satz 1 ArbGG verweist für das Beschwerdeverfahren – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – auf die Vorschriften der ZPO für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte (§§ 567 ff. ZPO). § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wird von § 78 ArbGG nicht in Bezug genommen. Soweit deshalb im Beschwerdeverfahren überhaupt eine Kostenerstattung stattfinden kann (zB gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht in Beschwerdeverfahren über Prozesskostenhilfeangelegenheiten), sind die Kosten der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln erstattungsfähig4.

Für den Anspruch auf Kostenerstattung ist unerheblich, dass das Beschwerdegericht im Streit über die Aussetzung des Rechtsstreits keine Kostenentscheidung getroffen hat, sondern die Kosten der Beschwerde als Kosten der Hauptsache angesehen hat5. Dies hat lediglich zur Folge, dass die Verteilung der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten nicht durch eine Kostengrundentscheidung des Beschwerdegerichts erfolgt, sondern durch die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren und damit nicht vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens abhängt6. Hingegen führt eine unterbliebene Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts nicht dazu, dass die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten ihren Charakter ändern und zu Kosten des Urteilsverfahrens erster Instanz werden. Deshalb steht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einer Kostenerstattung nicht entgegen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 10 AZB 93/14

  1. BAG 1.11.2004 – 3 AZB 10/04, Rn. 6, BAGE 112, 293[]
  2. BAG 16.11.2005 – 3 AZB 45/05, Rn. 14[]
  3. allgM, vgl. zB GMP/Germelmann 8. Aufl. § 12a Rn. 39; GK-ArbGG/Schleusener Stand September 2014 § 12a Rn. 66[]
  4. GK-ArbGG/Ahrendt Stand September 2014 § 78 Rn. 81; Schwab/Weth/Schwab ArbGG 3. Aufl. § 78 Rn. 63[]
  5. vgl. dazu BAG 30.10.2007 – 3 AZB 17/07, Rn. 36; BGH 12.12 2005 – II ZB 30/04, Rn. 12[]
  6. Musielak/Ball ZPO 11. Aufl. § 572 Rn. 24 mwN[]