Ist eine Revision mangels ausreichender Begründung unzulässig, so ist sie nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO zu verwerfen. Die Verwerfungsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann gemäß § 74 Abs. 2
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