Der Tatrichter hat in freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für eine Täuschungshandlung bei einer Prüfung (hier: Kenntnis der Klausuren und Lösungshinweise) erfüllt sind.
Der Tatrichter verlässt den ihm durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen, wenn er Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich ankommt, ohne Rückführbarkeit auf den Prozessstoff ungeprüft behauptet oder offenbar gewordene entscheidungserhebliche Umstände oder Erkenntnisquellen nicht oder nur teilweise heranzieht. Ferner liegt ein Verfahrensmangel in einer Verfehlung des Regelbeweismaßes richterlicher Überzeugungsgewissheit, einer Nichtbeachtung der Denkgesetze (Logik), gesetzlicher Beweisregeln sowie allgemeiner Erfahrungssätze oder in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgeircht entschiedenen Fall wendet sich eine Referendarin dagegen, dass ihre Zweite Juristische Staatsprüfung infolge eines angenommenen Täuschungsversuchs nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. Nach der im zweiten Versuch mit der Note „ausreichend“ abgelegten Ersten Juristische Staatsprüfung nahm die Referendarin während des Referendariats Einzelunterricht bei einem Repetitor. Ihre im Januar 2013 geschriebenen Examensklausuren wurden mit 14, 11, 6, 9, 12, 11, 12 und 12 Punkten bewertet. In der mündlichen Prüfung erhielt sie für den Kurzvortrag 9 Punkte und für die weiteren Teile 10, 12, 12 und 13 Punkte. Sie bestand die Zweite Juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ (10,89 Punkte). Nach Anhörung der Referendarin erklärte das Landesjustizprüfungsamt die von ihr abgelegte Zweite Juristische Staatsprüfung für nicht bestanden. Nach dem Beweis des ersten Anscheins habe sie einen schweren Täuschungsversuch begangen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass ein an das Landesjustizprüfungsamt abgeordneter Richter u. a. dem Repetitor vor der jeweiligen Staatsprüfung Aufgabentexte von Klausuren sowie Vortragsakten mit den Prüfvermerken zur Verfügung gestellt habe und die Referendarin auf diesem Wege von mindestens vier Klausuren mit Hinweisen für die Lösung Kenntnis erlangt habe.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage abgewiesen1. Die Berufung der Referendarin hatte vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Erfolg2; das Oberverwaltungsgericht hat nach Einvernahme des Repetitors als Zeugen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und den Bescheid des Landesjustizprüfungsamts aufgehoben. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könne, so das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt werden, dass die Referendarin vier schwere Täuschungsversuche begangen habe. Es verblieben durchgreifende Zweifel, dass ihr die Klausuren oder Lösungsskizzen vor Ablegung der Prüfung bekannt gewesen seien und sie die Klausuren auf dieser Grundlage angefertigt habe. Weder nach den Regeln des Anscheins- noch des Vollbeweises sei eine Täuschungshandlung der Referendarin erwiesen. Die verbleibenden Zweifel gingen nach Beweislastgrundsätzen zulasten des Landesjustizprüfungsamts.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Berufungsurteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Landesjustizprüfungsamts, die das Bundesverwaltungsgericht nun als unbegründet zurückgewiesen hat:
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Landesjustizprüfungsamts bleibt ohne Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die erstrebte Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann3.
Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Anscheinsbeweises in den Klausuren der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gestellt werden können. Sie führt dazu aus, die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruhe auf einem Verfahren mit wesentlichen Unterschieden zu einer im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu erbringenden Prüfungsleistung. Diese Frage rechtfertigt keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins zum erleichterten Nachweis bestimmter Tatsachen im Verwaltungsprozess sind geklärt. Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft als möglich erscheinen lassen. Die Verwaltungsgerichte haben nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu ermitteln, ob ein die Schlussfolgerung tragender Sachverhalt und, wenn sie davon überzeugt sind, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Erklärung vorliegen4.
Auch für den Beweis des ersten Anscheins gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist es Aufgabe der Tatsachengerichte, aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung des gesamten Prozessstoffes darüber zu entscheiden, ob eine Tatsache nach den Regeln des Anscheinsbeweises erwiesen ist. Hierfür müssen sie zu der Überzeugung gelangen, dass ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf das Vorliegen der nachzuweisenden Tatsache schließen lässt. Ist dies der Fall, müssen sie sich darüber klarwerden, ob im Einzelfall ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheint5.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nach den Regeln des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden, dass ein Prüfungsteilnehmer über die Eigenständigkeit seiner schriftlichen Prüfungsleistung getäuscht hat. Stimmt seine Bearbeitung nach Formulierungen, Aufbau und Gedankenführung weitgehend mit den nur für die Prüfer bestimmten Lösungshinweisen überein, berechtigt dieser Sachverhalt typischerweise zu dem Schluss, der Prüfling habe die Lösungshinweise gekannt und seiner Bearbeitung zugrunde gelegt. Für die Aufklärung, ob eine andere Ursache für die weitgehende Übereinstimmung in Betracht kommt, bedarf es der Mitwirkung des Prüfungsteilnehmers. Nur er kann eine plausible andere Erklärung für die Übereinstimmung beibringen. Ergibt die Sachaufklärung keine Anhaltspunkte, die eine andere Ursache als die Kenntnis der Lösungshinweise nachvollziehbar erscheinen lassen, steht fest, dass der Prüfling keine eigenständige Prüfungsleistung erbracht, sondern dies vorgespiegelt hat. Eine solche Bearbeitung ist von vornherein ungeeignet, eine Aussage über die Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen, deren Nachweis die Prüfung dient6.
Mit Blick auf die der Verwaltungsgerichtsordnung zugrundeliegende Kompetenzverteilung zwischen Tatsachen- und Revisionsinstanz, derzufolge dem Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Tatsachenfeststellung im Wege freier Beweiswürdigung obliegt, entziehen sich die abstrakten prozessrechtlichen Vorgaben für den Anscheinsbeweis im Prüfungsrecht weiterer rechtssatzförmiger Konkretisierung. Die von der Beschwerde angeführten Unterschiede der in den jeweiligen Prüfungen zu erbringenden Prüfungsleistungen liegen im Tatsächlichen. Sie sind vom Tatrichter bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, ab welcher Indizienmenge und -dichte angesichts der Art der zu erbringenden Prüfungsleistungen der Schluss im jeweiligen Einzelfall gerechtfertigt erscheint, der Prüfling habe seiner Bearbeitung von Prüfungsaufgaben ihm bekannte Lösungshinweise zugrunde gelegt.
Die Beschwerde lässt keinen Verfahrensmangel des Oberverwaltungsgerichts erkennen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte. Ihr Vorbringen führt weder auf einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), noch auf einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder eine Gehörsverletzung (§ 108 Abs. 2 VwGO).
Nach der bereits erwähnten prozessrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Tatsachengericht und Revisionsinstanz ist es Sache des Tatrichters, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung (bzw. Überzeugungsgrundsatz) eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen. Er muss sich seine Überzeugung auf der Grundlage des vollständigen Prozessstoffes bilden. Weder darf er seine Überzeugung gänzlich ohne Grundlage bilden oder Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich ankommt, ungeprüft behaupten7, noch darf er einzelne Umstände und Elemente, sofern sie für die zu treffende Entscheidung von rechtlicher Relevanz sind, vollkommen außer Acht lassen (Selektionsverbot)8. Der Überzeugungsgrundsatz verlangt die volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit – und nicht nur der Wahrscheinlichkeit – der festgestellten Tatsache. Das Gericht darf aber keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind9. Im Übrigen ist die Beweiswürdigung des Tatrichters vom Bundesverwaltungsgericht nicht daraufhin nachzuprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheint. Sie wird dementsprechend nicht schon dadurch infrage gestellt, dass ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht.
Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiell-rechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Das ist der Fall, wenn die Vorinstanz Umstände, auf deren Vorliegen es nach ihrer Rechtsauffassung entscheidungserheblich ankommt, ohne Rückführbarkeit auf den Prozessstoff ungeprüft behauptet oder gegen das in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltene Selektionsverbot verstößt, indem sie offenbar gewordene entscheidungserhebliche Umstände oder Erkenntnisquellen gar nicht oder nur teilweise heranzieht10. Ferner wird der Überzeugungsgrundsatz verletzt, wenn der Tatrichter das Regelbeweismaß richterlicher Überzeugungsgewissheit gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfehlt hat11. Schließlich liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einer Nichtbeachtung der Denkgesetze (Logik), gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung12. Derartige Mängel des Berufungsurteils lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.
Die Beschwerde rügt, die Vorinstanz habe das Beweismaß überspannt. Dafür bleibt sie jedoch einen schlüssigen Beleg schuldig, denn das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat seinen Tatsachenfeststellungen ausweislich der Entscheidungsgründe den Maßstab der Überzeugungsgewissheit zugrunde gelegt. Der Vorwurf, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sei „mit dem Vortrag des Landesjustizprüfungsamts überzogen streng, im Hinblick auf den Vortrag der Referendarin dagegen in schon fast groteskem Ausmaß leichtgläubig“ gewesen, belegt keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz. Denn das Oberverwaltungsgericht hat den Vortrag der Referendarin gerade nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht13. Vielmehr hat es weder eine Täuschungshandlung noch deren Nichtvorliegen positiv feststellen können und deshalb eine Beweislastentscheidung getroffen.
Die weiteren Behauptungen der Beschwerde, die Vorinstanz habe die Beweiswürdigung im Aufbau systematisch fehlerhaft durchgeführt, der inneren Überzeugungsbildung ungeprüfte Annahmen zugrunde gelegt und nicht sachgemäß bzw. widersprüchlich argumentiert, erweisen sich als haltlos. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht den Ähnlichkeiten der vier von der Referendarin gefertigten Prüfungsarbeiten mit den Lösungshinweisen ausführlich im Einzelnen nachgegangen. Es hat diese aber im Ergebnis als nicht hinreichend intensiv angesehen, um daraus den Schluss ziehen zu können, die Referendarin habe die Klausuren bzw. Lösungshinweise bereits zuvor gekannt. Auch lässt die Beweiswürdigung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts keine methodischen Mängel erkennen, wenn es Übereinstimmungen zwischen den Prüfungsarbeiten und der Lösungsskizze als nicht hinreichend für den Anscheinsbeweis angesehen hat. Im Übrigen entspricht es generellem – und nicht anhand der vorliegenden Klausuren im Einzelnen zu belegendem – Erfahrungswissen, dass in juristischen Falllösungen angesichts der rechtswissenschaftlichen Aufbauregeln für die Prüfung der Rechtslage zwangsläufig gewisse Ähnlichkeiten zwischen Prüfungsarbeiten und Lösungsskizze vorliegen, die nicht per se den Schluss auf eine Täuschung rechtfertigen. Schließlich ist die Gegenüberstellung der für und gegen eine Täuschungshandlung sprechenden Indizien in den Gründen der angefochtenen Entscheidung Ausweis einer sorgfältigen Vorgehensweise des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und belegt mitnichten eine Widersprüchlichkeit des Berufungsurteils. Die darin enthaltene gerichtliche Gesamtwürdigung der gegenläufigen Indizien bedurfte – entgegen der Annahme des Landesjustizprüfungsamts – keiner weiteren Darstellung. In Wirklichkeit setzt die Beschwerde der Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts nur ihre eigene entgegen, ohne nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Überschreitung des der Vorinstanz durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmens liefern zu können.
Die von der Beschwerde angebrachte Aufklärungsrüge verfehlt die an die Darlegung eines gerichtlichen Aufklärungsmangels zu stellenden Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO.
Zwar verletzt ein Tatsachengericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO, wenn es versäumt, hinreichend konkreten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist14. Das Absehen von einer gebotenen Sachaufklärung mit der Begründung, etwa in Betracht kommende Beweismittel würden voraussichtlich nicht den gewünschten Aufschluss erbringen, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und damit eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Verpflichtung des Gerichts dar, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen15.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerde aber nicht dargelegt, dass die Beklagtenvertreterinnen in der Berufungsverhandlung Beweisanträge gestellt hätten. Damit genügt das Landesjustizprüfungsamt nicht den Darlegungsanforderungen an einen Aufklärungsmangel. Denn die Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO verlangt nicht nur die schlüssige Darlegung, welche Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte ergreifen müssen, welche Feststellungen es dabei voraussichtlich getroffen hätte und inwiefern dies zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vielmehr muss der Beschwerdeführer zudem darlegen, dass er in der Berufungsverhandlung durch Stellung eines Beweisantrags auf eine bestimmte Sachaufklärung hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen aufgrund von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen16.
Demnach hätten die Vertreterinnen des Landesjustizprüfungsamts in der Berufungsverhandlung entsprechende Beweisanträge stellen müssen. Das haben sie ausweislich des Protokolls der Berufungsverhandlung aber nicht getan. Zudem lässt sich der Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 30.04.2024 entnehmen, dass die Aussagen des Herrn L. im Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingehend mit den Beteiligten erörtert worden sind. Anhaltspunkte, aufgrund derer sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen auch ohne die Stellung eines entsprechenden Beweisantrags hätten aufdrängen müssen, sind nicht ersichtlich. Auch mit Blick auf die angebrachte Gehörsrüge hätte es dem Landesjustizprüfungsamt zur Abwendung einer Gehörsverletzung oblegen, in der Berufungsverhandlung auf eine entsprechende Beweisaufnahme hinzuwirken.
Die Beschwerde macht geltend, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hätte das Landesjustizprüfungsamt in der Berufungsverhandlung auf seine Absicht hinweisen müssen, den neuen Vortrag der Referendarin zur Verwendung des abgehobenen Geldes ohne weitere Nachforschungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Dieses Vorbringen führt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO).
Vielmehr belegt das Landesjustizprüfungsamtsvorbringen, eine seiner Vertreterinnen habe bereits in der Berufungsverhandlung auf den Widerspruch zwischen den in der Personalakte vermerkten Urlaubszeiten und dem nunmehrigen Vortrag der Referendarin zur Verwendung des Geldes hingewiesen, dass das Landesjustizprüfungsamt Gelegenheit hatte, sich zu diesem Tatsachenvortrag der Referendarseite zu äußern. Der Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 30.04.2024 ist zudem zu entnehmen, dass die Beteiligten Gelegenheit hatten, zu der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Mit Blick auf gerichtliche Hinweispflichten ist zudem zu berücksichtigen, dass ein Gericht nicht verpflichtet ist, seine endgültig erst aufgrund der Schlussberatung zu treffende Beweiswürdigung den Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung zu offenbaren. Die von der eigenen Würdigung des Landesjustizprüfungsamts abweichende Bewertung des tatsächlichen Prozessstoffes durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht begründet keine Gehörsverletzung.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2025 – 6 B 20.24
- VG Lüneburg, Urteil vom 08.12.2016 – 6 A 173/15[↩]
- Nds. OVG, Urteil vom 30.04.2024 – 2 LB 69/18, NVwZ 2024, 1518[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.01.2001 – 6 B 35.00 – WissR 2001, 377 Rn. 2; und vom 09.07.2019 – 6 B 2.18, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 7[↩]
- BVerwG, Urteil vom 24.08.1999 – 8 C 24.98, NVwZ-RR 2000, 256 und Beschluss vom 23.01.2018 – 6 B 67.17 – NJW 2018, 1896 Rn. 6[↩]
- BVerwG, Urteil vom 24.08.1999 – 8 C 24.98, NVwZ-RR 2000, 256 und Beschluss vom 23.01.2018 – 6 B 67.17 – NJW 2018, 1896 Rn. 8[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 – 6 B 67.17 – NJW 2018, 1896 Rn. 7 m. w. N.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 14.06.2011 – 8 B 74.10, NVwZ-RR 2011, 749 Rn. 5[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13, NVwZ 2015, 656 Rn. 81[↩]
- BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180 <181>, Beschlüsse vom 16.06.2003 – 7 B 106.02, NVwZ 2003, 1132 <1135> und vom 08.02.2011 – 10 B 1.11, NVwZ-RR 2011, 382 Rn. 8[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 16.05.2013 – 8 B 70.12 – ZOV 2013, 131 Rn. 9; und vom 12.06.2017 – 8 B 18.16 9[↩]
- BVerwG, Urteil vom 21.05.2008? – 6 C 13.07, BVerwGE 131, 171 Rn. 23 ff., Beschlüsse vom 14.07.2010 – 10 B 7.10, NVwZ 2011, 55 Rn. 7 f.; und vom 21.06.2016 – 9 B 65.15, NVwZ 2016, 1257 Rn.20[↩]
- BVerwG, Urteile vom 14.12.2020 – 6 C 11.18, BVerwGE 171, 59 Rn. 40; und vom 02.03.2022 – 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76 Rn. 40, Beschluss vom 11.06.2024 – 6 B 1.24 25, jeweils m. w. N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1991 – 3 C 32.90 – NJW 1992, 1251[↩]
- BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 – 1 C 39.16, BVerwGE 161, 1 Rn. 22 m. w. N. und Beschluss vom 08.01.2021 – 6 B 48.20 – NWVBl.2021, 239 Rn. 16[↩]
- BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 – 2 C 5.97, BVerwGE 106, 263 <265 f.> und Beschluss vom 08.01.2021 – 6 B 48.20 – NWVBl.2021, 239 Rn. 16[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 03.08.2018 – 6 B 124.18, Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 92 Rn. 9; vom 09.10.2020 – 6 B 51.20 16; vom 14.11.2022 – 6 B 14.22 19; und vom 13.12.2023 – 6 B 13.23 9[↩]
Bildnachweis:
- Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch











