Die mögliche Unwirksamkeit einer Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen führt nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Beschränkt der fortgeltende Plan die Errichtung solcher Anlagen auf festgesetzte Sondergebiete, bleibt ein teilweise außerhalb dieser Flächen gelegenes Vorhaben unabhängig von der Höhenbegrenzung bauplanungsrechtlich unzulässig.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Klage eines Windenergieunternehmens auf Genehmigung von vier Windenergieanlagen im Stadtgebiet von Kyritz abgewiesen. Ob die im Bebauungsplan festgesetzte Höhenbegrenzung für bislang unbebaute Sondergebiete wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden ist, ließ das Gericht offen. Entscheidend war vielmehr, dass sich das Vorhaben teilweise außerhalb der für Windenergieanlagen ausgewiesenen Sondergebiete befindet.
Das Unternehmen hatte beim Landesamt für Umwelt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier mehr als 200 Meter hohen Windenergieanlagen beantragt. Die vorgesehenen Standorte liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 2006. Dieser weist zehn Sondergebiete für Windenergieanlagen aus und begrenzt deren zulässige Gesamthöhe auf jeweils 100 Meter. Fünf dieser Gebiete waren bereits beim Inkrafttreten des Plans mit entsprechenden Anlagen bebaut. Die übrigen fünf blieben seither unbebaut.
Das Landesamt lehnte die Genehmigungsanträge unter anderem wegen der Überschreitung der zulässigen Anlagenhöhe ab. Mit ihrer Klage machte die Vorhabenträgerin geltend, der Bebauungsplan sei hinsichtlich der fünf noch unbebauten Sondergebiete funktionslos geworden. Anlagen mit einer Gesamthöhe von lediglich 100 Metern seien am Markt faktisch nicht mehr verfügbar und könnten nicht wirtschaftlich betrieben werden. Das Land Brandenburg verwies dagegen auf die fortbestehende Bedeutung des Plans für die Absicherung der vorhandenen Windenergieanlagen.
Das Oberverwaltungsgericht musste diesen Streit nicht abschließend entscheiden. Selbst wenn die Höhenbegrenzung für die unbebauten Sondergebiete und die weiteren darauf bezogenen Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden sein sollten, würde dies nach seiner Auffassung nicht den gesamten Bebauungsplan erfassen. Jedenfalls hinsichtlich der bereits realisierten Anlagen behalte der Plan nach dem erkennbaren Willen der Gemeinde seine steuernde Wirkung für das Plangebiet.
Damit blieb die räumliche Beschränkung der Windenergienutzung entscheidend: Der Bebauungsplan lässt die Errichtung von Windenergieanlagen nur innerhalb der hierfür festgesetzten Sondergebiete zu. Da das Vorhaben der Windenergiegesellschaft teilweise außerhalb dieser Flächen liegt, ist es unabhängig von der zulässigen Anlagenhöhe bauplanungsrechtlich unzulässig. Auch ein erfolgreicher Einwand gegen die Höhenbegrenzung hätte dieses eigenständige Genehmigungshindernis somit nicht beseitigt.
Das Urteil vom 15. September 2026 enthält folglich keine abschließende Aussage dazu, ob die Höhenbegrenzung für die bislang unbebauten Sondergebiete tatsächlich funktionslos geworden ist. Ebenso wenig bestätigt es die Behauptung, Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 100 Metern seien generell nicht mehr verfügbar oder wirtschaftlich zu betreiben. Für die Klageabweisung genügte die fortbestehende räumliche Steuerung durch den Bebauungsplan.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Projektentwickler bei älteren Bebauungsplänen sämtliche selbstständig tragenden Genehmigungshindernisse prüfen müssen. Zweifel an der Wirksamkeit einer Höhenbegrenzung eröffnen für sich genommen noch keine zusätzlichen Standortflächen. Für die Projektplanung und die rechtliche Argumentation kommt es deshalb darauf an, welche Festsetzungen bei einer möglichen Teilunwirksamkeit fortgelten und ob das konkrete Vorhaben mit diesen vereinbar ist. Die räumliche Abgrenzung der Sondergebiete und der erkennbare planerische Wille der Gemeinde können dabei ebenso entscheidend sein wie die zulässige Anlagenhöhe.
Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteil vom 15. September 2026 -7 A 38/25
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- Windkraftanlagen: Alexander Drögger











