Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann das Gericht gemäß § 74 FGO anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist.

Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind1. Eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens besteht nur in Ausnahmefällen. Die Entscheidung des Finanzgericht, das Strafverfahren nicht auszusetzen, lässt daher im Regelfall keine Ermessensfehler erkennen. Das Finanzgericht musste den Abschluss des Strafverfahrens nicht abwarten.
Das Finanzgericht hat nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht. Es ist an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden. Grundsätzlich besteht deshalb keine Pflicht zur Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Juli 2016 – III B 33/16