Bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) handelt es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 ZPO).
Bei einem solchen verzichtbaren Verfahrensmangel geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge1.
Danach hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverzicht zur Folge2. Deshalb muss vorgetragen werden, dass der angebliche Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder aus welchen entschuldbaren Gründen eine solche Rüge vor dem Finanzgericht nicht möglich war3.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. November 2024 – IX R 20/22










