Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Revisionsinstanz vorliegen, was vom Bundesfinanzhof von Amts wegen zu prüfen ist. Ausnahmsweise kann die Prüfung des Feststellungsinteresses unterbleiben, wenn feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist.

Zwar war in dem hier vom Bundesfinanzhof entschieedenen Streitfall die Frist des § 42b Abs. 3 Satz 1 EStG, innerhalb der sich die streitgegenständliche Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 beim Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber auswirken kann, Ende März 2008 abgelaufen. Für das Begehren, auf dieser Lohnsteuerkarte einen Freibetrag einzutragen, ist deshalb das Rechtsschutzbedürfnis entfallen1.
In einem solchen Fall kann aber, wie im Streitfall geschehen, beim Finanzgericht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Begehren erhoben werden, festzustellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt (hier: der Bescheid über die Ablehnung des Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte) rechtswidrig gewesen ist. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse wird von der Rechtsprechung u.a. bejaht, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht2.
Da es sich bei dem berechtigten Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, ist das Feststellungsinteresse grundsätzlich vom BFH ohne Bindung an die Auffassung des Finanzgericht von Amts wegen zu prüfen3. Dieses berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts muss dabei am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung jeder Instanz und damit auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Revisionsinstanz vorliegen4. Ein zunächst vorhandenes Feststellungsinteresse kann dabei auch erst im Revisionsverfahren wegfallen5.
Die Prüfung des Feststellungsinteresses ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist6. Dies ist hier aus den nachfolgend ausgeführten Gründen der Fall.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. November 2016 – VI R 55/08
- s. BFH, Beschluss vom 02.11.2000 – X R 156/97, BFH/NV 2001, 476; BFH, Urteil vom 22.08.2012 – X R 36/09, BFHE 239, 203, BStBl II 2014, 109[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 19.10.2001 – VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300[↩]
- vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 118 FGO Rz 266 und § 100 FGO Rz 182; BFH, Urteil vom 10.02.2010 – XI R 3/09, BFH/NV 2010, 1450[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 38.12, Verwaltungsrundschau 2014, 31; BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 1 B 36.99[↩]
- BFH, Urteil vom 14.01.1986 – VII R 137/82, BFH/NV 1986, 426; Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz 245[↩]
- BVerwG, Urteil vom 26.05.1976 – VIII C 69.73, juris; Eyermann/Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., § 113 Rz 85[↩]