Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern in Neustrelitz

Gesetzlicher Richter – und die mehrjährige Abordnung

Die grundsätzlichen Fragen zur Vereinbarkeit des Einsatzes abgeordneter Richterinnen und Richter mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Wegen der Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit für den Rechtsschutzauftrag der Gerichte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die

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Abordnung – wegen Spannungen mit den Kollegen

Die Absicht der Behebung von Defiziten in der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen in der jetzigen Dienststelle ist als dienstlicher Grund für eine Abordnung anzuerkennen. Rechtsgrundlage für die Abordnung eines schleswig-holsteinischen Beamten g ist § 28 Abs. 1 LBG. Hiernach können Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu

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Abordnung – wegen Minderleistung

Eine Minderleistung auf dem derzeitigen Dienstposten ist als dienstlicher Grund für eine Aborndung in diesem Sinne anzuerkennen. Rechtsgrundlage für die Abordnung eines schleswig-holsteinischen Beamten ist § 28 Abs. 1 LBG. Hiernach können Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle

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Abordnung eines Richters – und die ordnungswidrige Besetzung der 7. Kammer des Sächsichen Landesarbeitsgerichts

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sehen das Grundgesetz und die Gerichtsverfassung im Interesse der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Richter vor, dass ihr Amt grundsätzlich von bei dem betreffenden Gericht planmäßig und auf Lebenszeit ernannten Richtern ausgeübt wird. Richter sind nach Art. 97

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Justizvollzugsbeamte, die Gerichtsvollzieher werden wollen

Die Berliner Justizvollzugsanstalten müssen trotz Personalnot ihre Bediensteten vorläufig zur weiteren Ausbildung zum Gerichtsvollzieher abordnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in vier Eilverfahren auf die Anträge von vier Justizvollzugsbeamten entschieden, die als Justizvollzugsbeamte in den Justizvollzugsanstalten Heidering, Moabit und Tegel eingesetzt sind und nach einem Auswahlverfahren vom Verwaltungsgerichtgericht zur Gerichtsvollzieherausbildung

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Ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes als Wachmann beim Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen ?

Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR kann im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach den §§ 4 TVöD, 106 GewO einen bei ihm beschäftigten Wachmann zum Bundesverwaltungsamt abordnen. So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, das den Antrag

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Abordnung einer Schulleiterin an eine andere Schule

Die Abordnung der Rektorin einer Realschule an eine Oberschule ist rechtswidrig, wenn die Landesschulbehörde die Abordnung ausgesprochen hat, ohne die persönlichen Verhältnisse der Beamtin hinreichend zu berücksichtigen. Bei einem Verstoß gegen Vorschriften zur Bewirtschaftung der von der Schulträgerin zur Verfügung gestellten Finanzmittel handelt es sich in erster Linie um Störungen

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Abordnungsvertretung – Anforderungen an Rückkehrprognose

Ein Vertretungsbedarf infolge der Abordnung einer Stammkraft kann einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses darstellen. Soweit eine arbeitsvertragliche Befristungsabrede eines sachlichen Grundes bedarf – etwa weil zwischen den Parteien innerhalb der letzten drei Jahre vor Abschluss des befristeten Vertrags ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat -, kann diese Befristung nach

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„Abordnung“ eines Polizisten innerhalb Berlins

Die Frage, ob der für das Vor­lie­gen einer Ab­ord­nung not­wen­di­ge Wech­sel der Dienst­stel­le vor­liegt, ist auf Grund­la­ge des dienst­recht­li­chen Be­hör­den­be­griffs und nicht des per­so­nal­ver­tretungs­recht­li­chen Dienst­stel­len­be­griffs zu klä­ren. Nur dem Po­li­zei­prä­si­den­ten in Ber­lin, nicht aber sei­nen Un­ter­glie­de­run­gen kommt Be­hör­den­ei­gen­schaft zu. Zur Klärung des Begriffs der Abordnung im Sinne von § 86

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Der dienstliche Wohnsitz eines Polizeibeamten

Grundsätzlich verbleibt der dienstliche Wohnsitz im Fall der Abordnung am Ort der Stammdienststelle. So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg in dem hier vorliegenden Fall eines Polizeihauptkommissars, der sich über den dienstlichen Wohnsitz mit der Bundespolizeidirektion Stuttgart streitet. Die Bundespolizeidirektion Stuttgart hat dem Kläger den Dienstposten „Ermittlungsbeamter“ bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart,

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Der Gerichtsvollzieher von den Bandidos

Die Mitgliedschaft eines Gerichtsvollziehers bei den Bandidos rechtfertigt nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Abordnung in den Innendienst. Im April 2010 wurde der Antragsteller mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben als Gerichtsvollzieher entbunden und beauftragt, bis auf Weiteres im mittleren Justizdienst beim Amtsgericht tätig zu sein, weil

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Das Bandidos-Mitglied als Gerichtsvollzieher

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat heute die aufschiebende Wirkung der Klage eines Gerichtsvollziehers, der Mitglied des Motorradclubs „Bandidos“ ist, mit der Folge angeordnet, dass er weiterhin seine Aufgaben als Gerichtsvollzieher wahrnehmen darf. Das Oberlandesgericht Hamm hatte den Antragsteller im April 2010 mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst entbunden und

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Der Schulbezirkspersonalrat und die Abordnung eines Lehrers

Der gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 NPersVG gebildete Schulbezirkspersonalrat ist zu beteiligen, wenn eine länger als ein Schuljahr dauernde Abordnung eines am Gymnasium beschäftigten Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts ohne das Ziel einer Versetzung beabsichtigt ist. Hat der Schulbezirkspersonalrat dem zuständigen Schulpersonalrat der abgebenden

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