WhatsApp-Nachrichten sind rechtlich wie E-Mails zu behandeln: Ein per Messenger übermitteltes Vertragsangebot gilt als Antrag unter Abwesenden und kann nur innerhalb der für solche Erklärungen geltenden Annahmefrist wirksam angenommen werden. Eine erst 31 Tage später erklärte Annahme eines solchen Angebots erfolgt daher regelmäßig verspätet.
Mit dieser Begründung wies aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage eines Anlegers auf Rückkauf von Aktien im Wert von 150.000 € ab. Dem Rechtsstreit lag eine langjährige persönliche Beziehung zwischen den Parteien zugrunde. Der klagende Käufer, Betreiber eines Cafés, hatte in den Jahren 2020 und 2022 Aktien einer Gesellschaft aus dem Konzernverbund des Verkäufers erworben. Ende 2022 tauschten die Parteien diese Aktien gegen andere Wertpapiere des Verkäufers. Nachdem sich die Kursentwicklung später ungünstig entwickelt hatte, verlangte der Käufer den Rückkauf der Aktien. Zur Begründung berief er sich auf eine WhatsApp-Nachricht des Verkäufers aus dem Oktober 2022. Darin habe dieser zugesagt, die Aktien unter bestimmten Voraussetzungen zurückzukaufen, falls eine bestimmte negative Kursentwicklung eintrete. Dieses Angebot habe er angenommen, weshalb ein entsprechender Wiederverkaufsvertrag zustande gekommen sei.
Während das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main der Klage noch stattgegeben hatte1, kam das Oberlandesgericht zu einer anderen Bewertung. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlte es bereits an einem wirksamen Vertragsschluss. Selbst wenn zugunsten des Käufers unterstellt werde, dass die WhatsApp-Nachricht vom 15. Oktober 2022 ein verbindliches Rückkaufangebot dargestellt habe, sei dieses nicht rechtzeitig angenommen worden.
Entscheidend war dabei die rechtliche Einordnung der Kommunikation über den Messenger-Dienst WhatsApp. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass Nachrichten über WhatsApp nicht als Erklärungen unter Anwesenden anzusehen seien. Zwar ermögliche der Dienst eine unmittelbare Kommunikation, eine sofortige Kenntnisnahme oder Antwort sei jedoch weder technisch noch tatsächlich gewährleistet. Eingegangene Nachrichten könnten jederzeit zeitversetzt gelesen und beantwortet werden. Damit sei die Kommunikation über WhatsApp eher mit E-Mail- oder SMS-Verkehr vergleichbar als mit einem Telefongespräch oder einer persönlichen Unterhaltung.
Folglich finde § 147 Abs. 2 BGB Anwendung. Danach kann ein Antrag unter Abwesenden nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende unter gewöhnlichen Umständen mit dem Eingang der Antwort rechnen darf. Maßgeblich sei dabei eine objektive Betrachtung aus Sicht des Erklärungsempfängers. Zu berücksichtigen seien insbesondere die Komplexität und wirtschaftliche Tragweite des beabsichtigten Geschäfts.
Im konkreten Fall hatte der Käufer das behauptete Angebot frühestens am 14. November 2022 und damit 31 Tage nach dessen Zugang angenommen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts musste der Verkäufer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einer Annahme rechnen. Auch bei wirtschaftlich bedeutsamen und komplexen Geschäften werde die Annahmefrist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig auf höchstens vier Wochen begrenzt.
Auch das freundschaftliche Verhältnis der Parteien rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts keine längere Annahmefrist. Besondere Umstände, die ein berechtigtes Vertrauen auf eine verlängerte Bindung des Antragenden hätten begründen können, seien nicht ersichtlich gewesen.
Die verspätete Annahmeerklärung wertete das Gericht vielmehr als neues Angebot des Käufers. Dieses habe der Verkäufer jedoch seinerseits nicht angenommen, sodass auch auf diesem Weg kein Vertrag zustande gekommen sei.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass moderne Messenger-Dienste rechtlich nicht automatisch wie ein persönliches Gespräch behandelt werden. Für die Praxis des Vertragsrechts ist insbesondere die Klarstellung bedeutsam, dass WhatsApp-Nachrichten grundsätzlich den Regeln für Erklärungen unter Abwesenden unterfallen. Wer Vertragsangebote über Messenger-Dienste versendet oder erhält, sollte deshalb die Annahmefristen im Blick behalten. Die Entscheidung schafft zugleich mehr Rechtssicherheit für die Einordnung digitaler Kommunikation und dürfte über WhatsApp hinaus auch für vergleichbare Messenger-Dienste von erheblicher Bedeutung sein.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Mai 2026 – 9 U 27/25
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2025 – 2-19 O 337/24[↩]
Bildnachweis:
- Messenger-Apps: Sandeep Darji











