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Leiharbeitnehmer – und die erste Tätigkeitsstätte

Der Leiharbeitnehmer ist der Entleiherfirma dauerhaft zugeordnet, wenn sich aus der Zuordnungsentscheidung der Zeitarbeitsfirma oder aus den Gesamtumständen keine zeitliche Begrenzung des Einsatzes ergibt. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des

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Wahl zur Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb mit überwiegender Auswärtstätigkeit

Aufgrund des Gebotes der Chancengleichheit der Wahlbewerber kann der Wahlvorstand (hier Wahl der Schwerbehindertenvertretung) in einem Betrieb, in dem die Wahlberechtigten ausschließlich in Kundenbetrieben arbeiten, verpflichtet sein, den Wahlbewerbern die Einsatzbetriebe der Wahlberechtigten mitzuteilen. Eine solche Pflicht besteht jedenfalls dann, wenn ein Wahlbewerber aufgrund seiner betrieblichen Stellung die Einsatzdaten kennt,

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Auswärtstätigkeit – und die Besuchsfahrten des Ehegatten

Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehepartners grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen, die durch den Beruf

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Die vorübergehende Entsendung ins Ausland

Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag

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Verpflegungsmehraufwand bei unterbrochener Auswärtstätigkeit

Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue erteilt werden. Eine

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Regelmäßige Arbeitsstätte eines Schornsteinfegers

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob der Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Im Streitfall war der Kläger als Bezirksschornsteinfeger in einem Kehrbezirk von ca 12 km² tätig. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er sowohl Verpflegungsmehraufwendungen als auch Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

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Regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers

Für einen Leiharbeitnehmer besteht keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers. Möglichkeit zur Minimierung der Wegekosten sind daher für die Frage ihrer Abzugsfähigkeit als Werbungskosten unbeachtlich. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen,

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Steuern sparen für Arbeitnehmer

Immer noch zahlen eine Menge Arbeitnehmer zu viele Steuern. Wer seine Steuererklärung nicht von einem Fachmann fertigen lässt und sie selber macht, hat sich mit diversen Steuergesetzen und Richtlinien auseinanderzusetzen. Sich im Dschungel der Vorschriften zu verstricken, heißt Geld zu verlieren und zu viel Steuern abführen zu müssen. Schon die

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Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof jetzt das steuerliche Reisekostenrecht etwas vereinfacht und in drei bei ihm anhängigen Fällen entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG,

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Verpflegungspauschalen bei der Seefahrt

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs findet die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) bei einer Fahrtätigkeit und damit auch bei einer Seereise keine Anwendung. Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich nicht abziehbare Werbungskosten (§ 9 Abs.

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Auswärtstätigkeit im Bergwerk

Arbeitnehmer, die entweder vorübergehend von ihrer Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig sind oder typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werden, können Verpflegungsmehraufwand in Form gestaffelter Pauschbeträge als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs.

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Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit

Im November 2008 entschied der Bundesfinanzhof, dass Auf­wen­dun­gen für Mahl­zei­ten, die zur Be­kös­ti­gung der Ar­beit­neh­mer an­läss­lich einer Aus­wärt­s­tä­tig­keit ab­ge­ge­ben wer­den, mit den tat­säch­li­chen Wer­ten und nicht mit den Wer­ten der Sach­be­zugs­ver­ord­nung an­zu­set­zen sind. Jetzt reagiert das Bundesfinanzministerium auf diese BFH-Entscheidung: Danach sind die Rechtsgrundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall

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