Regierungsviertel

Indizienbeweis im Zivilprozess

Für die Behandlung von Beweisanträgen im Rahmen einer Indizienbeweisführung gelten im Zivilprozess Besonderheiten. Der Tatrichter darf und muss vor der Beweiserhebung prüfen, ob die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien ihre Richtigkeit unterstellt ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde. Führt

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Der nicht protokollierte Beweisantrag

Ein Be­weis­an­trag nach § 86 Abs. 2 VwGO ge­hört zu den we­sent­li­chen Vor­gän­gen der Ver­hand­lung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Ver­bin­dung mit § 105 VwGO zu pro­to­kol­lie­ren sind. Ist ein Be­weis­an­trag nicht pro­to­kol­liert, so be­grün­det das Pro­to­koll

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Die abgelehnten Beweisanträge

Die Begründung für die Ablehnung von Beweisanträgen muss zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen.

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Frist für Beweisanträge im Strafverfahren

Das Setzen einer Frist zur Stellung von Beweisanträgen im Strafverfahren ist verfassungsrechtlich dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Eine solche Fristsetzung wird jedoch nur in gewissen Prozesskonstellationen ernsthaft in Betracht zu ziehen sein. Der Bundesgerichtshof spricht von einer „vorsichtigen und

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