Aktenvermerk

Anschlussflug ohne Reisegepäck

Die Teilnahme an einem Anschlussflug kann grundsätzlich nicht deshalb verweigert werden, weil das Reisegepäck vom Zubringerflug nicht in das Flugzeug des Anschlussfluges verladen werden konnte. Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann. Wird der Reisende mit seinem

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Ausgleichszahlungen für Flugannullierung

Flugpassagieren steht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung zu, die im Zusammenhang mit den von der Pilotenvereinigung Cockpit angekündigten Pilotenstreiks erfolgten. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in zwei bei ihm anhängigen Verfahren, in denen die Kläger jeweils Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1c, Art. 5 Abs.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Ausgleichsansprüche bei verspäteten Flügen

In einem Vorabentscheidungsverfahren hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union aktuell erneut mit der Frage zu befassen, ob auch den Passagieren eines verspäteten Fluges Ausgleichsansprüche zustehen. Das europäische Unionsrecht sieht in der Fluggastrechte-Verordnung vor, dass Fluggäste bei Annullierung eines Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 € bis 600 € erhalten

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Laptop

Ausgleichszahlung an Fluggäste wegen streikbedingten Flugausfalls

Nach Auffassung des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union ist ein Luftfahrtunternehmen zu Ausgleichszahlungen an Fluggäste verpflichtet, wenn ihre Beförderung verweigert worden ist, weil ihr Flug aufgrund eines zwei Tage zuvor erfolgten, einen früheren Flug betreffenden Streiks auf dem Flughafen umorganisiert worden ist. Nur eine Nichtbeförderung, die durch Gründe gerechtfertigt

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Eyjafjallajökull und der Flugverkehr

Nach Auffassung des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union muss ein Luftfahrtunternehmen Fluggäste betreuen, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie der Schließung des Luftraums infolge des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull annulliert wurde. Das Europäische Unionsrecht sieht weder eine implizite Befreiung von dieser Pflicht zur Betreuung (Unterbringung, Mahlzeiten, Erfrischungen) dieser Fluggäste

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Bekleidungsgeschäft

Verspäteter Zubringerflug

Der Bundesgerichtshof hat ein bei ihm anhängiges Verfahren zu Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspätetem Zubringerflug bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den hierzu dort bereits vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt. In dem beim Bundesgerichtshof anhängigem Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht

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Direkter Anschlussflug

Soweit ein Fluggast zwei nacheinander geschaltete Flüge bucht, sind die Flüge ohne Schaffung einer Abhängigkeit durch das Luftfahrtunternehmen nicht als Einheit zu werten, so dass der zweite Flug nicht als direkter Anschlussflug des ersten Fluges angesehen werden kann. Nach Auffassung des Amtsgerichts Nürtingen setzt Art. 2 h) der FluggastVO voraus,

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Landgericht Hamburg

Ausgleichsleistungen bei Flugannullierungen

Nach Auffassung der Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union können Fluggäste die Erstattung von Kosten in angemessener Höhe verlangen, die ihnen dadurch entstanden sind, dass eine Fluggesellschaft im Fall eines annullierten Fluges keine Betreuungs- und Unterstützungsleistungen erbracht hat. Diese Ausgleichszahlung darf auch nicht auf die bei Annullierung eines Fluges zu

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Der Verlust des Flugreisegepäcks

Beim Verlust von Reisegepäck anlässlich einer Flugreise steht der gegen das Luftfahrtunternehmen gerichtete Ersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (MÜ) nicht nur demjenigen Reisenden zu, der die Aufgabe seines Gepäcks durch

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Oberlandesgericht

Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung

Der Bundesgerichtshof hat sich im Streit um die gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegen ein Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz nicht in der Europäischen Union hat, auf die Seite der betroffenen Kunden gestellt und einen Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, wenn die Flugreise in Deutschland begann bzw.

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Landgericht Leipzig

Die Fluggastrechteverordnung und der Anschlussflug

Der Bundesgerichtshof hat Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspäteter Ankunft am Endziel dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. In dem beim Bundesgerichtshof rechtshängigen Klageverfahren verlangt die Klägerin von dem beklagten Luftfahrtunternehmen unter anderem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung.

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Bücherschrank

Annullierung des Zubringerflugs

Bei Annullierung eines Zubringerflugs ist zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung nicht die Entfernung nur zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich, vielmehr sind im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen

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Wetterbedingter Flugausfall

Wird ein Flug wegen schlechten Wetters, etwa wegen Nebels, annulliert, steht dem Fluggast zwar keine Ausgleichzahlung nach der Fluggastrechteverordnung zu, wohl aber hat er auch bei einer solchen wetterbedingter Flugannullierung einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. In einem gestern

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Haftung beim Code-Sharing

Die Durchführung eines Linienfluges unter den Bezeichnungen verschiedener kooperierender Fluggesellschaften – neumodisch auch Code-Sharing genannt – ist inzwischen gängige Praxis. In der Haftung für Verspätung und Flugannullierung steht dabei nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs allerdings nur die tatsächlich fliegende Fluggesellschaft, nicht hingegen auch die Trittbrett-Flieger. Im Falle des Code-Sharing

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