Zur Schätzung der Höhe des einem Versicherungsmakler – infolge unerlaubter Konkurrenztätigkeit des für ihn tätigen Versicherungsvertreters – entgangenen Gewinns („Mindestschaden“) hatte jetzt der Bundesgerichtshof Gelegenheit Stellung zu nehmen.
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechststreit hatte ein Versicherungsvertreter während der Dauer seines Vertragsverhältnisses mit einem Versicherungsmakler unter dessen Umgehung und unter Ausnutzung der ihm über diesen bekannt gewordenen Kundenadressen Versicherungen für andere Versicherungsgesellschaften vermittelt. In einem solchen Verhalten liegt, wie bereits das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Landgericht Gießen zutreffend ausgeführt hat, ein Verstoß sowohl gegen das vertraglich vereinbarte als auch gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot (§ 86 Abs. 1 Halbs. 2 HGB). Der – hier zu unterstellende – Verstoß des Versicherungsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot begründet einen Anspruch des Versicherungsmaklers auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung, der auf Ersatz entgangenen Gewinns gerichtet ist1.
Eine Schadensberechnung, in welcher der dem Geschäftsherrn entgangene Gewinn beziffert ist, bietet dabei, so der BGH, eine ausreichende Grundlage für die Schätzung jedenfalls eines Mindestschadens (§ 287 ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erleichtert § 287 ZPO dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast. Steht, wie hier revisionsrechtlich zugrunde zu legen ist, der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, darf die Klage grundsätzlich nicht vollständig abgewiesen werden, sondern der Tatrichter muss im Rahmen des Möglichen den Schaden nach § 287 ZPO schätzen. Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu bewei-sen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, so ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen. Der Tatrichter muss vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf erst dann gänzlich unterlassen werden, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Juni 2009 – VIII ZR 332/07









