Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung erforderliche berechtigte Interesse muss vom Kläger dargelegt werden, es sei denn, es liegt offensichtlich vor. Ein berechtigtes Interesse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Prüfungsverfügung kann auf die Möglichkeit eines Verwertungsverbots jedenfalls dann nicht gestützt werden, wenn die Voraussetzungen eines Verwertungsverbots offensichtlich nicht vorliegen.
Hat sich der Verwaltungsakt im Verlauf des Klageverfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat1.
Unter dem gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen berechtigten Interesse ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzu Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art zu verstehen; die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen2.
Das berechtigte Interesse muss vom Kläger dargelegt werden3, es sei denn, es liegt offensichtlich vor4.
Nach diesen Maßstäben lagen im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht vor:
Der angefochtene Verwaltungsakt, die Prüfungsverfügung vom 30.08.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2022, hat sich während des Klageverfahrens durch die Beendigung der Prüfung des Hauptzollamtes mit dem Prüfungsbericht vom 31.01.2023 zwar erledigt.
Jedoch hat die Unternehmerin kein berechtigtes Interesse dargelegt. Im erstinstanzlichen Klageverfahren hat sie aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 16.11.2023, dass der angefochtene Verwaltungsakt durch den Prüfungsbericht vom 31.01.2023 erledigt sei, zwar mit Schriftsatz vom 24.11.2023 ihren Klageantrag umgestellt und einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Sie hat jedoch zur Begründung des Feststellungsinteresses nichts vorgetragen, obwohl das Hauptzollamt auf die fehlende Darlegung des Feststellungsinteresses hingewiesen hatte. Auch im Revisionsverfahren hat die Unternehmerin hierzu nichts vorgebracht.
Ein berechtigtes Interesse der Unternehmerin liegt auch nicht offensichtlich vor. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes ist nicht erkennbar, dass ein steuerrechtliches oder bußgeldrechtliches Verwertungsverbot in Bezug auf die im Rahmen der Prüfung erlangten Erkenntnisse erreicht werden könnte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt zwar ein Verwertungsverbot ungeachtet der Frage, ob und in welchem Umfang in einem Besteuerungsverfahren ein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Prüfungsfeststellungen, die im Rahmen einer rechtswidrigen Außenprüfung erlangt worden sind, besteht, voraus, dass die Rechtswidrigkeit der Prüfung im Wege der Anfechtung der Prüfungsanordnung festgestellt worden ist; deshalb ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit für ein Verwertungsverbot erforderlich5. Dies kann folglich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsverfügung begründen.
Allerdings kann ein Feststellungsinteresse auf die Möglichkeit eines Verwertungsverbots jedenfalls dann nicht gestützt werden, wenn die Voraussetzungen eines Verwertungsverbots offensichtlich nicht vorliegen6 oder wenn die zur Auswertung der Prüfungsfeststellungen ergangenen Bescheide bereits bestandskräftig geworden sind7.
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen eines Verwertungsverbots offensichtlich nicht vor. Die Prüfung des Hauptzollamtes hat nämlich im Zusammenhang mit dem Gebot der Inhaberführung sowie den Verboten des Fremdpersonaleinsatzes und der Arbeitnehmerleihe gemäß § 6a GSA Fleisch keine Verstöße offenbart. Es sind keine Feststellungen vorhanden, die in -steuerrechtlichen oder bußgeldrechtlichen- Folgeverfügungen zulasten der Unternehmerin ausgewertet werden könnten. Das Hauptzollamt hat in seinem Prüfungsbericht vom 31.01.2023 unter Tz.03.5 ausgeführt, die Prüfung habe keine Beanstandungen im Hinblick auf Fremdleistungen (§ 6a Abs. 3 GSA Fleisch) oder Unregelmäßigkeiten ergeben. In der Produktion seien keine Arbeitnehmer festgestellt worden, die nicht bei der Unternehmerin beschäftigt gewesen seien (§ 6a Abs. 2, 3 GSA Fleisch). Nach Tz.03.8 des Prüfungsberichts sind bei der Prüfung der Inhaberregelung gemäß § 6a Abs. 1 GSA Fleisch keine abweichenden Inhaberstrukturen festgestellt worden.
Ein berechtigtes Interesse der Unternehmerin an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsverfügung ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt einer Wiederholungsgefahr8. Zwar bezog sich die mit der angefochtenen Prüfungsverfügung angeordnete Prüfung nur auf den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.08.2022. Es sind aber weder Anhaltspunkte ersichtlich noch von der Unternehmerin vorgetragen worden, dass eine erneute Prüfung durch das Hauptzollamt bevorstehen könnte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Januar 2026 – VII R 36/23
- BFH, Urteil vom 15.10.2019 – VII R 6/18, BFHE 266, 36, BStBl II 2023, 207, Rz 21[↩]
- BFH, Urteil vom 15.10.2019 – VII R 6/18, BFHE 266, 36, BStBl II 2023, 207, Rz 21; BFH, Urteil vom 04.12.2012 – VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220, Rz 16[↩]
- BFH, Urteile vom 06.08.2024 – VII R 32/22, BFHE 284, 455, BStBl II 2024, 818, Rz 24; vom 17.12.2019 – VII R 62/18, BFHE 267, 211, Rz 13; und vom 15.10.2019 – VII R 6/18, BFHE 266, 36, BStBl II 2023, 207, Rz 22[↩]
- BFH, Urteil vom 19.10.2021 – VII R 7/18, BFHE 276, 189, Rz 22[↩]
- BFH, Urteile vom 14.04.2020 – VI R 32/17, BFHE 268, 493, BStBl II 2020, 487, Rz 22; und vom 25.01.2017 – I R 70/15, BFHE 257, 66, BStBl II 2017, 780, Rz 19; Holle in Gosch, FGO § 100 Rz 45[↩]
- BFH, Urteile vom 04.12.2012 – VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220, Rz 18; und vom 10.05.1991 – V R 51/90, BFHE 164, 495, BStBl II 1991, 825, unter II. 1.; Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 100 FGO Rz 176[↩]
- BFH, Urteil vom 12.01.1995 – IV R 83/92, BFHE 177, 4, BStBl II 1995, 488, unter II. 2.[↩]
- dazu BFH, Urteil vom 05.02.2013 – VII R 23/12, Rz 11[↩]










