Schülergericht

Nach Erfahrungen mit Schülergerichten in mehreren Bundesländern werden jetzt in Sachsen landesweit Schülergerichte eingeführt, nachdem man mit den Modellprojekten gute Erfahrungen gesammelt hat. Gestartet wird mit Beginn des neuen Schuljahres.

Schülergericht

Unter einem Schülergericht ist kein Jugendgericht im Sinne des Prozessrechts zu verstehen. Es existieren keine richterlichen Befugnisse. Geschulte Jugendliche führen unter Anleitung eines Sozialpädagogen mit dem Beschuldigten ein Gespräch über die Tat. Ziel ist es, dem Beschuldigten die Einsicht in das Unrecht der Tat zu verschaffen oder zu steigern und diese praktisch umzusetzen durch eine Auflage oder Strafe des Beschuldigten.

Nicht nur der Täter, auch der Schülerrichter kann von dieser Einrichtung profitieren. Als junge Richter übernehmen sie ein Ehrenamt, bei dem sie für soziale Probleme sensibilisiert werden und Verantwortung übernehmen müssen. Sie erweitern ihren Horizont und lernen die sozialen Rahmenbedingungen, die Hintergründe und Probleme der Täter kennen. Nicht zuletzt erhalten sie einen Einblick in das deutsche Rechtssystem.

Durchschnittlich sind die Schüler zwischen 14 und 18 Jahre alt und besuchen eine weiterführende Schule. Spezielle Träger in den jeweiligen Regionen bilden die Schüler aus und begleiten und beraten sie auch.

Vorraussetzung für ein Schülergericht ist immer, dass der jugendliche Täter die Tat gestanden hat und mit einer Verhandlung vor dem Schülergericht einverstanden sein muss. Neben der freiwilligen Teilnahme gibt es auch nur eine einvernehmliche Strafe. Harte Strafen sind aber nicht das Ziel. Die jungen Täter sollen vielmehr ihre Fehler einsehen und Reue zeigen. So kann es neben sozialer Arbeit am Ende des Gesprächs auch als Auflage einen Besinnungsaufsatz oder einen Entschuldigungsbrief geben genau so wie eine andere Wiedergutmachungsleistung, die im Zusammenhang mit der Tat steht, quasi als Anlehnung an den Täter-Opfer-Ausgleich.

Das Gespräch auf Augenhöhe erinnert sehr an Streitschlichter, die Konflikte zwischen Gleichaltrigen aufarbeiten und zu lösen versuchen (Peer-Mediation).

Welche Verfahren für ein Schülergericht geeignet sind wird von der Staatsanwaltschaft entschieden. So muss nicht nur der Sachverhalt geklärt sein. Es werden auch keine Verfahren gegen Schwerstkriminelle zugelassen. Entweder geht es um einen erstmalig auffällig gewordenen Täter, oder um geringfügig vorbestrafte Jugendliche oder Heranwachsende mit leichten bis mittelschweren Delikten.

Die Staatsanwaltschaft begleitet das Verfahren bis zum Abschluss. So kann sie die Ermittlungen wieder übernehmen, wenn sich zum Beispiel der Täter später weigert, die mit dem Schülergericht vereinbarte Strafe zu leisten. Sie kann das Verfahren aber auch ohne Weiteres einstellen, weil mit der Erfüllung der Auflage eine erzieherische Maßnahme durchgeführt wurde. Ob von einer weiteren Strafverfolgung abgesehen werden kann oder nicht, entscheidet allein die Staatsanwaltschaft.

Diese sogenannten Teen-Courts sollen helfen, die Jugendkriminalität schon in einem frühen Stadium zu bekämpfen. Dabei macht man sich zunutze, dass Jugendlichen die Meinung Gleichaltriger besonders wichtig ist und deshalb die Schülerrichter in einem Gespräch auf Augenhöhe leichter als Erwachsenen einen Zugang zu den jugendlichen Tätern finden (Peer-Group). Dem entsprechend kann eine vom Schülergericht ausgesprochene Strafe oder die unmittelbare Reaktion der Altersgenossen auf die Tat zum Umdenken beim jugendlichen Täter veranlassen oder überhaupt ein Unrechtsbewusstsein schaffen.

Schon unter dem Fachbegriff der „Peer-Group“, der zurück geht auf Charles H. Cooley (1864-1929), fasst man besonders Gruppen mit Mitgliedern ähnlichen Alters mit meist auch ähnlicher sozialer Struktur zusammen. In diesen Gruppen orientieren sich besonders Kinder und Jugendliche stärker an den Gruppenstandards von Menschen ähnlichen Alters als zum Beispiel von den Eltern oder anderen Erwachsenen.

Ob diese Methode der Schülergerichte die Rückfallquote der jugendlichen Täter wirklich sinken lässt, ist umstritten. Denn in den Fällen, die verhandelt werden, sind die Täter sowieso geständig und einsichtig. Kritiker verweisen auf die ohnehin „leichten Straftaten“, die von der Staatsanwaltschaft zum Schülergericht weitergegeben werden. Diese wären vor ein ordentliches Jugendgericht im Zweifel nie verhandelt worden. Es hätte lediglich eine Ermahnung gegeben.

Andererseits soll ein Schülergericht dem Täter sein Verhalten und das damit einhergehende Unrecht bewusst machen, so dass dadurch die Jugendkriminalität schon in einem frühen Stadium effektiver bekämpft werden kann. Selbstverständlich kommt dieser Ansatz bei Intensivtätern oder Gewalttaten nicht in Frage.

Über die vereinbarten Strafen oder Sanktionen braucht sich aber kein Kritiker zu beschweren: Die fallen regelmäßig härter aus, als wenn die Tat vor einem ordentlichen Jugendgericht verhandelt worden wäre.

Dass die Schülergerichte immer mehr akzeptiert werden, zeigt die Einsetzung in den letzten Jahren. In Bayern sind solche Teen-Courts zuerst erprobt worden. Mittlerweile gibt es sie auch in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und eben in Sachsen, wo von der Phase der Modellprojekte jetzt zur Einführung im gesamten Land übergegangen worden ist. Lediglich Hamburg hat die Schülergerichte nach eineinhalb Jahren wieder eingestellt, da zu wenig Fälle von der Staatsanwaltschaft an die Schülergerichte übertragen worden sind.