Bei einem vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem Geschäftsbereich handelt es sich nicht um einen Teilbetrieb i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb,
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