Vor dem Bundesverfassungsgericht war die Verfassungsbeschwerde eines Lehrers erfolgreich, sie sich gegen eine Durchsuchung zur Ermittlung seiner Einkommensverhältnisse in einem Strafverfahren wegen Beleidigung richtete.
Gegen den Lehrer wurde wegen des Verdachts der Beleidigung von zwei Polizeibeamten ermittelt. Zur Erlangung von Informationen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ordnete das Amtsgericht Heilbronn die Durchsuchung seiner Wohnung an1. Der Lehrer gewährte den die Durchsuchungsanordnung vollziehenden Beamten Eintritt in seine Wohnung und übergab ihnen verschiedene Unterlagen. Das Strafverfahren endete mit einer Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage.
Die Anordnung der Durchsuchung verletzte den Lehrer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Sie war unverhältnismäßig. Angesichts grundrechtsschonender, alternativer Ermittlungshandlungen stand eine Durchsuchung außer Verhältnis zur Schwere der verfolgten Straftat.
Der Ausgangssachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führte gegen den verbeamteten Lehrer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beleidigung. Sie warf ihm vor, als Teilnehmer einer Kundgebung zwei dort eingesetzte Polizeibeamte als „Scheißkerle“ und „Prügelbullen“ bezeichnet zu haben. Der Lehrer nahm durch seinen Verteidiger zum Tatvorwurf Stellung und teilte unter anderem mit, „Beamter im aktiven Dienst“ zu sein. Nach Eingang der Stellungnahme ordnete das Amtsgericht im November 2021 die Durchsuchung der Wohnung des Lehrers zur Ermittlung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Der Beschluss wurde im Januar 2022 vollzogen. Dabei gewährte der Lehrer den Beamten Eintritt in seine Wohnung und händigte ihnen seine jüngsten Bezügemitteilungen sowie seine Einkommensteuererklärung aus. Weitere Durchsuchungsmaßnahmen wurden daraufhin nicht durchgeführt. Im Januar 2023 fand eine Hauptverhandlung statt, an deren Ende das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde.
Die Entscheidung der Strafgerichte
Im Rahmen eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses machte der Lehrer geltend, die Durchsuchung seiner Wohnung sei offensichtlich unzulässig gewesen. § 102 der Strafprozessordnung (StPO) decke keine Durchsuchung allein zur Feststellung von Tagessatzhöhen. Die Durchsuchungsanordnung sei auch unverhältnismäßig, denn die gewünschten Ermittlungsergebnisse hätten auch anderweitig beschafft werden können. Die Informationen über sein Einkommen hätten – da sein Beamtenstatus bekannt gewesen sei – grundrechtsneutral über die Besoldungsstelle eingeholt werden können.
Das Amtsgericht Heilbronn lehnte den Antrag ab2. Die Maßnahme sei aufgrund der im Durchsuchungsbeschluss genannten Gründe verhältnismäßig gewesen. Eine Wohnungsdurchsuchung zur Feststellung der Einkommensverhältnisse werde in der Rechtsprechung auch in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren nicht beanstandet3,
Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde wies der Lehrer darauf hin, dass in der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Entscheidung durchaus untersucht worden sei, ob die gewünschten Informationen anderweitig hätten beschafft werden können. Der dortige Täter sei aber kein Beamter gewesen, dessen Einkommen man einfach hätte nachschlagen können. Auch habe dieser auf Befragen im Rahmen der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht.
Das Landgericht Heilbronn verwarf die Beschwerde als unbegründet ((LG Heilbronn, Beschluss vom 14.09.2022 – 2 Qs 16/22)). Die Verhältnismäßigkeit der Anordnung sei – wenngleich es sich ersichtlich um einen Grenzfall handle – noch zu bejahen. Mildere Mittel als die Wohnungsdurchsuchung hätten nicht zur Verfügung gestanden. Die Mitteilung, der Lehrer sei Beamter, habe nicht wesentlich weiter geführt. Viele weitere Faktoren der persönlichen Verhältnisse, die im Rahmen der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen seien, seien gleichwohl nicht geklärt gewesen. Außerdem hätten gegebenenfalls mehrere Besoldungsstellen angefragt und weitere Umfeldermittlungen angestellt werden müssen. All dies hätte im Vergleich zu einer Durchsuchung keine gleich geeignete Ermittlungsmaßnahme dargestellt. Die Durchsuchungsanordnung sei angesichts des starken Tatverdachts und der gravierenden Beleidigung gegenüber im Einsatz befindlichen Polizeibeamten auch angemessen gewesen.
Eine Anhörungsrüge verwarf das Landgericht als unbegründet4. Eine Gehörsverletzung sei nicht gegeben.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Lehrer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3, Art. 13, Art. 103 Abs. 1 und 2 GG. § 102 StPO decke keine Durchsuchungen allein zur Feststellung von Tagessatzhöhen. Die Durchsuchungsanordnung sei jedenfalls unverhältnismäßig gewesen. Als mildere Mittel gegenüber einer Durchsuchung wären Anfragen bei der Besoldungsstelle, beim Lehrer oder bei dessen Verteidiger in Betracht gekommen.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Lehrers angezeigt sei (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer lägen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG):
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist, jedenfalls soweit eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG gerügt wird, zulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde entfiel nicht durch den Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses am 14.01.2022. Auch nach Erledigung einer belastenden Maßnahme kann das Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen, wenn es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelte und sich die Maßnahme typischerweise auf einen Zeitraum beschränkte, in dem Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen können5. Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff kommt vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zur Fallgruppe dieser Eingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor einer möglichen gerichtlichen Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört insbesondere die Durchsuchung aufgrund einer richterlichen Durchsuchungsanordnung6. Dabei ist ein tiefgreifender Grundrechtseingriff nicht nur gegeben, wenn es zu einer Durchsuchung im Sinne eines „wahllosen Herumwühlens“7 in der Wohnung kommt, sondern jedenfalls schon dann, wenn Durchsuchungsbeamte einem Betroffenen – wie im Streitfall – den Durchsuchungsbeschluss lediglich vorlegen, dessen Vollzug ankündigen und unter dem Eindruck dieses Beschlusses und der drohenden Durchsuchung die Kooperation eines Betroffenen veranlassen und dabei seine Wohnung betreten8.
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben ist, ist sie auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Lehrer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
Zwar war die Durchsuchung entgegen der Ansicht des Lehrers nicht bereits deshalb unzulässig, weil lediglich seine Einkommensverhältnisse ermittelt werden sollten. Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 StPO haben sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft – unabhängig davon, ob der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder Anklage erhoben werden soll – auch auf Umstände zu erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind; dazu zählen – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zwecks Bestimmung der Tagessatzhöhe. Durchsuchungen bei Beschuldigten nach § 102 StPO zur Ermittlung dieser Umstände sind verfassungsrechtlich daher nicht grundsätzlich unzulässig9.
Allerdings war die Anordnung der Durchsuchung hier unverhältnismäßig.
Eine Durchsuchung greift in die durch Art. 13 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre schwerwiegend ein10. Dem erheblichen Eingriff entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein, was nicht der Fall ist, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen11. Dabei ist es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden. Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts12 oder zur Schwere der Straftat steht.
Die Anordnung der Durchsuchung war danach unangemessen. Den Ermittlungsbehörden standen naheliegende und grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung, die ohne greifbare Gründe unterblieben sind. Ob diese hier ebenso wirksam gewesen wären wie eine Wohnungsdurchsuchung, also mildere Mittel im technischen Sinne dargestellt hätten13, kann im Streitfall dahinstehen. Denn angesichts grundrechtsschonender, alternativer Ermittlungshandlungen stand eine Durchsuchung beim Lehrer jedenfalls außer Verhältnis zur Schwere der hier verfolgten Straftat.
Naheliegend und grundrechtsschonend wäre es gewesen, zunächst den Lehrer über seinen Verteidiger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu befragen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Lehrer insoweit freiwillige Angaben verweigert hätte und seine Befragung daher aussichtslos gewesen wäre, lagen nicht vor. Zwar hatte sich der Lehrer im Rahmen der ihm von der Staatsanwaltschaft nach § 163a Abs. 1 Satz 2 StPO eingeräumten Möglichkeit, sich zu dem Tatvorwurf schriftlich zu äußern, darauf beschränkt, das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu bestreiten. Allein daraus konnte jedoch nicht geschlossen werden, dass er auf konkrete Nachfrage hin freiwillige Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert hätte, denn Angaben dazu waren zu diesem Zeitpunkt aus seiner Sicht nicht veranlasst gewesen und mussten dem Ziel seiner ersten Einlassung, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen, widersprechen. Auch die Gefahr eines Beweismittelverlusts, die nur durch eine Wohnungsdurchsuchung hätte abgewendet werden können, bestand nicht.
Eine Nachfrage beim Lehrer hätte daher im Streitfall aus der ex ante-Perspektive mit einer realistischen Wahrscheinlichkeit zu den auch mittels einer Wohnungsdurchsuchung zu erlangenden Informationen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geführt. Im Hinblick auf diese insofern naheliegende und gegenüber einer Wohnungsdurchsuchung grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahme stellt sich die Durchsuchungsanordnung daher jedenfalls angesichts der geringen Schwere der vorgeworfenen Straftat als unangemessen dar.
Als naheliegende und grundrechtsschonende Alternative zu einer Wohnungsdurchsuchung wäre aber auch eine Anfrage bei der Besoldungsstelle des Lehrers nach dem von dort bezogenen Einkommen in Betracht gekommen14. Nachdem der Wohnort des Lehrers bekannt war und dieser sich dahingehend eingelassen hatte, er sei „Beamter im aktiven Dienst“, wäre dessen Besoldungsstelle unschwer in Erfahrung zu bringen gewesen15. Durch eine solche Anfrage sind zwar nicht zwingend Informationen zu allen Einkünften eines Beschuldigten zu erlangen. § 40 Abs. 3 StGB erfordert aber – zumal in Fällen der kleineren Kriminalität16 – auch nicht die Ausschöpfung aller Beweismittel17, wenn ansonsten die fachrechtlichen Voraussetzungen für eine Schätzung vorliegen18. Hinzu kommt, dass es sich bei der Festlegung der Tagessatzhöhe um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung handelt, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt19. Durchsuchungen zur Ermittlung der für die Bestimmung der Tagessatzhöhe entscheidenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beschuldigten sind daher grundsätzlich nur dann verhältnismäßig, wenn anhand der übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel keine Schätzung möglich ist20.
Hätten sich Staatsanwaltschaft und Amtsgericht mit den durch die genannten Maßnahmen zu erlangenden Informationen zum Einkommen des Lehrers nicht begnügen wollen, hätten darüber hinaus durch eine Anfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin-Abfrage) aber auch die Bankkonten und Bankdepots in Erfahrung gebracht werden können, bezüglich derer der Lehrer wirtschaftlich Berechtigter ist (vgl. § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz). Durch Anfragen bei den entsprechenden Banken und Instituten hätten Informationen zum Einkommen des Lehrers angefordert werden können. Auch insoweit hätte es sich im Vergleich zur angeordneten Durchsuchung im Grundsatz um eine grundrechtsschonende Maßnahme gehandelt. Zwar stellen eine BaFin-Abfrage und anschließende Bankanfragen angesichts des Umfangs der damit verbundenen Erhebung gegebenenfalls auch sensibler Daten einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar21. Bankanfragen werden dennoch meist weniger grundrechtsintensiv als die Anordnung einer einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellenden Wohnungsdurchsuchung sein22.
Nachdem die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 GG erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen weitere vom Lehrer als verletzt gerügte Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte vorliegt.
Feststellung der Grundrechtsverletzung
Das Bundesverfassungsgericht stellt daher fest, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Heilbronn sowie der Beschluss des Landgerichts Heilbronn den Lehrer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Landgerichts Heilbronn war aufzuheben und die Sache lediglich noch wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Heilbronn zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Landgerichts Heilbronn über die Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. November 2023 – 1 BvR 52/23
- AG Heilbronn, Beschluss vom 24.11.2021 – 23 Gs 3515/21[↩]
- AG Heilbronn, Beschluss vom 27.01.2022 – 43 Cs 23 Js 34451/21[↩]
- Verweis auf LG Hagen, Beschluss vom 17.12.2018 – 46 Qs 85/18[↩]
- LG Heilbronn, Beschluss vom 14.09.2022 – 2 Qs 16/22[↩]
- vgl. BVerfGE 117, 244 <268> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 117, 244 <269> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 75, 318 <327>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2008 – 2 BvR 683/08, Rn. 18 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.08.1994 – 2 BvR 983/94 u.a., Rn. 12 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 42, 212 <219> 96, 27 <40> 103, 142 <150 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 44 <51> BVerfG, Beschluss vom 11.01.2016 – 2 BvR 1361/13, Rn. 12; Beschluss vom 19.04.2023 – 2 BvR 1844/21, Rn. 46[↩]
- vgl. BVerfGK 11, 88 <92> BVerfG, Beschluss vom 10.01.2018 – 2 BvR 2993/14, Rn. 25[↩]
- vgl. dazu BVerfGE 126, 112 <144 f.> 155, 238 <280 Rn. 105> stRspr[↩]
- vgl. dazu Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl.2023, § 160 Rn. 18; von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, § 40 Rn. 16 <1.05.2023>[↩]
- vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 01.06.2015 – 2 BvR 67/15, Rn. 23[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.06.2015 – 2 BvR 67/15, Rn. 22[↩]
- vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.1994 – 2 BvR 983/94 u.a., Rn. 3 und 13[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2017 – 1 StR 147/17, Rn. 10 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2017 – 1 StR 147/17, Rn. 7[↩]
- vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 30.01.2007 – 1 Ws 15/07 u.a., Rn. 8; Thüringer OLG, Beschluss vom 12.02.2009 – 1 Ss 160/08, Rn. 15; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.11.2009 – 1 Ss 104/09, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfGE 118, 168 <185 f.>[↩]
- zur Verhältnismäßigkeit einer BaFin-Abfrage zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch beim Verdacht nur geringfügiger Straftaten vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.02.2015 – 4 Ws 19/15, Rn. 8 und 11; Sackreuther, in: BeckOK StPO, § 160 Rn.20 <1.04.2023>[↩]










