Erkennt das Tatgericht auf Jugendstrafe, ist es deswegen nicht aus Rechtsgründen gehindert, daneben die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG in der Urteilsformel anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt und deshalb die inhaltsgleiche Auflage ebenso als Nebenentscheidung infolge der Strafaussetzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG durch gesonderten Beschluss erteilen könnte.
Legt das Tatgericht dem Angeklagten die Schadenswiedergutmachung in Form einer Geldzahlung auf, hat es neben der Leistungsfrist – jedenfalls grundsätzlich – den Betrag festzulegen, den er (gegebenenfalls ratierlich) an den Geschädigten zu entrichten hat.
Zwar bestimmt § 13 Abs. 1 JGG, dass die Ahndung der Straftat des Jugendlichen oder Heranwachsenden (§ 105 Abs. 1 JGG) mit Zuchtmitteln nur zulässig ist, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist. Die Anwendungsbereiche von Zuchtmitteln und Jugendstrafe schließen einander im Grundsatz aus. Hiervon dispensiert § 8 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 JGG jedoch Auflagen gemäß § 15 JGG1. Die Ausnahme vom Koppelungsverbot in § 8 Abs. 2 Satz 1 JGG modifiziert mithin die Voraussetzungen für die Ahndung der Straftat mit Auflagen2.
Dieses Verständnis liegt auch der Reform der Koppelungsregelungen durch das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.20123 zugrunde, mit dem das Verbot der Kombination von Jugendarrest und Jugendstrafe4 teilweise aufgehoben wurde. Der Gesetzgeber hat – in Ansehung der zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung5 – in dem mit der Reform eingefügten § 8 Abs. 2 Satz 2 JGG die Zulässigkeit der kombinierten Verhängung von Jugend- arrest und Jugendstrafe nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die partiell in dieser neuen Vorschrift normiert sind und auf die sie im Übrigen (§ 16a JGG) ausdrücklich verweist6. Für Auflagen im Sinne des § 15 JGG gilt die Ausnahme vom Koppelungsverbot in § 8 Abs. 2 Satz 1 JGG indes uneingeschränkt, ohne etwa auf § 23 Abs. 1 Satz 2 JGG Bezug zu nehmen.
Auch falls das Tatgericht befugt ist, Auflagen als Nebenentscheidungen infolge der Strafaussetzung zur Bewährung zu erteilen, ist ihre Anordnung als selbständige Zuchtmittel nicht ausgeschlossen. Ein Vorrang von solchen Nebenentscheidungen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zwar sind die Möglichkeiten, später im Vollstreckungsverfahren auf einen Auflagenverstoß zu reagieren, im Fall angeordneter selbständiger Zuchtmittel geringer. Denn im Fall erteilter Bewährungsauflagen kommt neben der Verhängung von Jugendarrest (§ 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 4 JGG) der Widerruf der Strafaussetzung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG) in Betracht. Die Rechtsfolgenentscheidung steht jedoch auch insoweit im Ermessen des Tatgerichts. So kann es in der Urteilsberatung zu der Überzeugung gelangen, den zu erteilenden Auflagen komme nicht die Bedeutung zu, den Bestand der Strafaussetzung davon abhängig zu machen.
Allerdings hielt im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die dem Angeklagten durch das Urteil erteilte Auflage, binnen eines Jahres an den Geschädigten „Wertersatz für das entwendete Mobiltelefon“ zu zahlen, der sachlichrechtlichen Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand. Zwar durfte das Landgericht im Tenor dieses selbständige Zuchtmittel anordnen. Die Entscheidung erweist sich jedoch als zu unbestimmt.
Wenngleich aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG nicht hervorgeht, dass die Schadenswiedergutmachung zu konkretisieren ist, ist dies dennoch geboten. Da der Verurteilte wissen muss, was von ihm verlangt wird, ist er mit der Entscheidungsformel darüber zu informieren. Außerdem muss sicher- gestellt sein, dass die Erfüllung der Auflage überwacht und auf die Nichterfüllung reagiert werden kann. Dies bedeutet, dass das Tatgericht bei einer als Form der Wiedergutmachung bestimmten Geldzahlung neben der Leistungsfrist – jedenfalls grundsätzlich – den Betrag festzulegen hat, der (gegebenenfalls ratierlich) an den Geschädigten zu entrichten ist; dabei markiert dessen zivilrechtlicher Anspruch7 die obere Grenze der dem Verurteilten auferlegten Leistung8.
Gemessen daran hätte das Landgericht im Tenor den vom Angeklagten zu zahlenden Betrag festzusetzen gehabt. Dies ist unterblieben. Den Wert des Mobiltelefons hat die Jugendkammer nicht festgestellt. Dafür, dass ihr solche (Mindest)Feststellungen nicht mit vertretbarem Aufwand möglich waren, ist nichts ersichtlich. Deshalb kann dahinstehen, ob in einem derartigen Fall ausnahmsweise auf die Bezifferung einer der Schadenswiedergutmachung dienenden Wertersatzleistung verzichtet werden könnte9.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2022 – 3 StR 245/21
- s. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2004 – 2 BvR 930/04, NStZ 2005, 642[↩]
- vgl. BeckOK JGG/Putzke, 23. Ed., § 8 Rn. 6: Zulässigkeit von „Jugendstrafe, ggf. zur Bewährung ausgesetzt, zusammen mit Auflagen nach § 15“ JGG[↩]
- BGBl. I S. 1854[↩]
- s. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2004 – 2 BvR 930/04, aaO; ferner BGH, Beschluss vom 19.12.1962 – 4 StR 443/62, BGHSt 18, 207[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/9389 S. 7[↩]
- s. BT-Drs. 17/9389 S. 11 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2017 – 3 StR 176/17 13[↩]
- s. Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 15 Rn. 7; Buhr in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Aufl., § 54 Rn. 18; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 15 Rn. 13; Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl., § 15 Rn. 8, 10; Linke in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, aaO, § 15 Rn. 12; Ostendorf/Ostendorf, JGG, 11. Aufl., § 15 Rn. 9[↩]
- zu Schwierigkeiten bei der Konkretisierung im Fall einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB vgl. MünchKomm-StGB/Groß/Kett-Straub, 3. Aufl., § 56b Rn. 14[↩]
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