Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.

Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn u.a. zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht.
Das Tatgericht muss die die Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen [1].
Das Tatgericht ist insbesondere gehalten, konkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen der Störung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zu treffen [2].
Hieran gemessen bestanden in dem hier entschiedenen Fall für den Bundesgerichtshof mit Blick auf die insgesamt zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und zur Unterbringung nach § 63 StGB eher knappen Ausführungen des Landgerichts durchgreifende Bedenken: Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war. Sie beschreiben lediglich in allgemeiner Form das vom Sachverständigen diagnostizierte und von der Strafkammer angenommene Störungsbild, setzen sich aber mit dem konkreten Zustand des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten und den Auswirkungen der Erkrankung in den konkreten Tatsituationen nicht auseinander. Dies ist jedoch gerade in den Fällen der Schizophrenie unabdingbar; denn diese führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit [3]. Allein die pauschale, nicht näher begründete Aussage zu dem Zustand des Angeklagten während des gesamten Tatzeitraumes von immerhin fast einem Jahr genügt deshalb insoweit nicht.
Nicht näher dargelegt wird auch, wieso die Erkrankung des Angeklagten sich einerseits derart auf seine Steuerungsfähigkeit auswirkte, dass diese erheblich vermindert war, andererseits zugleich nicht ausschließbar zu einem Ausschluss der Einsichtsfähigkeit geführt haben soll.
Regelmäßig darf nicht offen bleiben, ob die psychische Störung die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vermindert oder aufgehoben hat; für die Feststellung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB muss deshalb grundsätzlich zwischen Einschränkungen der Einsichts- und solchen der Steuerungsfähigkeit unterschieden werden. Insbesondere die – nach den Feststellungen hier nicht ausgeschlossene – Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf beide Alternativen gestützt werden [4]. Ohne nähere Erläuterung ist es deshalb nicht möglich nachzuvollziehen, ob hier einer derjenigen Fälle vorliegt, bei denen die Krankheit des Angeklagten sich ausnahmsweise sowohl auf die Einsichts- als auch auf die Steuerungsfähigkeit auswirken kann.
Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung durch das Landgericht betreffen auch den freisprechenden Teil des Urteils. Die Aufhebung des Freispruchs wird nicht dadurch gehindert, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2014 – 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 351/16
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27.05.2014 – 3 StR 113/14 5; vom 24.10.2013 – 3 StR 349/13[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 28.01.2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 02.08.2016 – 2 StR 574/15 6[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.08.2012 – 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2015 – 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273; vgl. zum Ganzen auch Fischer, StGB, 63. Aufl., § 20 Rn. 3, 44a; § 63 Rn. 11a jew. mwN[↩]