Unterbringung in der Psychiatrie – und die Gefährlichkeitsprognosse

Die Unterbringung als außerordentlich beschwerende Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird1.

Unterbringung in der Psychiatrie – und die Gefährlichkeitsprognosse

Bei der insofern vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und der Symptomtat sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung2.

Als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist anzusehen, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat3.

Der Umstand, dass die letzte Verurteilung des Angeklagten bereits 1½ Jahre zurückliegt, muss daher im Rahmen der individuellen Gefährlichkeitsprognose Berücksichtigung finden; das bloße Abstellen auf das statistische Rückfallrisiko bei Unterbleiben einer Behandlung genügt nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. November 2016 – 2 StR 108/16

  1. BGH, Beschluss vom 02.09.2015 – 2 StR 239/15[]
  2. BGH, Beschluss vom 07.06.2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307[]
  3. BGH, Urteil vom 10.12 2014 – 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72, 73[]