Will die Revision eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO rügen, so muss sie bestimmt behaupten und konkret darlegen, in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form und mit welchem Inhalt Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Zur konkreten Darlegung der Form gehört auch die exakte – regelmäßig namentliche – Benennung der Gesprächsteilnehmer.
Da die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 212 StPO nur vom „Gericht“ geführte Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten erfasst, fallen hierunter in Verfahren vor einer großen Strafkammer nur solche Gespräche, an denen entweder alle Berufsrichter teilgenommen haben oder in denen die Strafkammer sich – nach außen deutlich – durch eines ihrer Mitglieder aufgrund entsprechender Beratung geäußert hat.
Um den Darlegungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen muss ein Revisionsführer, der eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO rügen will, bestimmt behaupten und konkret darlegen, in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form und mit welchem Inhalt Gespräche stattgefunden haben, die auf eine Verständigung abzielten1. Nur dann kann das Revisionsgericht beurteilen und gegebenenfalls im Freibeweisverfahren durch die Einholung dienstlicher Erklärungen überprüfen, ob eine dem Regelungsgehalt des 243 Abs. 4 Satz 1 StPO unterfallende Erörterung erfolgt war2. Denn nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Mitteilungspflicht ist gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO weiter zu beachten, wenn solche Erörterungen erst nach Beginn der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Mitteilungspflicht nicht besteht, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben3.
Im vorliegenden Fall war für das Oberlandesgericht Celle bereits zweifelhaft, ob die Revision der Staatsanwaltschaft einen Verfahrensfehler überhaupt mit Bestimmtheit behauptet. Die Revisionsbegründung enthält nämlich lediglich offene Formulierungen wie: es sei „keine Feststellung getroffen, ob – nunmehr – eine Verständigung getroffen wurde oder nicht“, und „angesichts der fehlenden Dokumentation und Transparenz kann nicht überprüft werden, ob eine informelle Absprache getroffen wurde“. Hierbei handelt es sich nicht um bestimmte Behauptungen4. Zwar findet sich am Schluss der Satz: „Dieser Verfahrensgang legt mehr als nahe, dass sich Gericht und Verteidigung untereinander außerhalb der Hauptverhandlung auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft‚ informell‘ verständigt haben“. Auch dies ist aber keine bestimmte Behauptung; denn mit der gewählten Formulierung wird auch eine andere Möglichkeit nicht gänzlich ausgeschlossen. Zudem bleibt in der Zusammenschau mit den vorangegangenen Ausführungen letztendlich unklar, ob die Staatsanwaltschaft nun behaupten will, dass es tatsächlich zu einer unzulässigen Verständigung zwischen Gericht und Verteidigung gekommen ist, oder lediglich, dass ein aus Sicht der Verteidigung konkludent hierauf abzielendes Gespräch stattgefunden hat. Nur auf Letzteres stellt die Staatsanwaltschaft nämlich in ihrer Verfügung vom 07.08.2013 ab, mit der sie nach Kenntnisnahme von der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ihre Revision aufrechterhält. Sollte aber die ursprüngliche Verfahrensrüge darin bestanden haben, dass es tatsächlich zu einer unzulässigen Verständigung zwischen Gericht und Verteidigung gekommen ist, so wäre diese Behauptung als durch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden widerlegt anzusehen. Eine Abänderung der Behauptung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist wäre hingegen unbeachtlich.
Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Revision hat jedenfalls nicht konkret dargelegt, in welcher Form ein Gespräch stattgefunden hat, das auf eine Verständigung abzielte. Zur konkreten Darlegung der Form gehört nämlich entscheidend die exakte – regelmäßig namentliche – Benennung der Gesprächsteilnehmer. Daran fehlt es hier.
Nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 StPO ist die Mitteilungspflicht darauf beschränkt, ob „Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO“ stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Gemäß § 202a StPO kann „das Gericht“ im Zwischenverfahren den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt dies entsprechend (§ 212 StPO). Mitzuteilen sind daher nur vom „Gericht“ geführte Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten. Maßgeblich ist dabei die Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers außerhalb der Hauptverhandlung. Handelt es sich um eine große Strafkammer, so können sondierende Äußerungen allein des bzw. der Vorsitzenden deshalb nicht ohne weiteres als Erklärungen „des Gerichts“ verstanden werden5.
Im Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts – wie hier – ist gemäß §§ 33b Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 JGG die große Jugendkammer zuständig, die gemäß § 33b Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 JGG unter bestimmten Voraussetzungen eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen beschließt. So ist es hier geschehen. Die Revision hat zwar nicht diesen Beschluss, aber die Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung mitgeteilt.
Zwar muss an den Erörterungen gemäß §§ 202a, 212 StPO nicht immer das Gericht in der vollen Besetzung teilnehmen. Das Gericht kann sich auch über eines seiner Mitglieder, in der Regel durch den Vorsitzenden, äußern (so ist auch § 257c Abs. 3 StPO zu verstehen). Dann muss aber gewährleistet sein und muss auch nach außen deutlich werden, dass den Äußerungen des Vorsitzenden eine entsprechende Beratung, ein ausdrücklicher Auftrag des Gerichts zugrunde liegt6. „Vom Gericht geführte oder ausdrücklich autorisierte Erörterungen“ sind dann auch aktenkundig zu machen, in der Hauptverhandlung nach Verlesung des Anklagesatzes mitzuteilen, und dies ist dann auch in der Sitzungsniederschrift zu vermerken6. Anderenfalls aber nicht. Diese Rechtsprechung ist zwar auf Kritik gestoßen7. Da das Gesetz aber durchgängig zwischen den Aufgaben des Gerichts und denen des Vorsitzenden differenziert, führt an dieser Gesetzeshandhabung kein Weg vorbei8.
Die Revision teilt hier nicht mit, ob das Gericht in der vollen Besetzung oder nur eines oder mehrere seiner Mitglieder und wenn ja, nach entsprechender Beratung mit ausdrücklichem Auftrag, an dem Gespräch teilgenommen haben. Der Senat kann daher allein anhand der Revisionsbegründung nicht überprüfen, ob das Gespräch überhaupt der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO unterfiele, wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen.
Selbst wenn man die Bezeichnung „Gericht“ in der Revisionsbegründung noch als hinreichend konkret und die erhobene Verfahrensrüge als zulässig ansähe, so wäre sie aber unbegründet.
Der Senat sieht es aufgrund der dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der beisitzenden Richterin P., an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, als bewiesen an, dass am 30.04.2013 lediglich ein Gespräch zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden stattgefunden hat, welches nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO unterfiel und daher auch nicht protokollierungsbedürftig war.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vorsitzende in der Hauptverhandlung am ersten Sitzungstag den Verfahrensbeteiligten einen Verständigungsvorschlag des Gerichts unterbreitet hatte. Es ist nach den dienstlichen Erklärungen weder festzustellen noch kann aus sonstigen Umständen darauf geschlossen werden, dass der Vorsitzende vom Gericht mit der Führung weiterer Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung beauftragt worden war, zumal dieser Auftrag nach Beratung und ausdrücklich erteilt worden sein müsste6. Hierauf deutet nichts hin. Eine Verständigung war ausweislich des Protokolls eindeutig und endgültig nicht zustande gekommen. Der Vorsitzende hatte drei Fortsetzungstermine anberaumt. Die Jugendkammer war ersichtlich auf eine umfassende Sachaufklärung ohne Geständnis des Angeklagten eingestellt. Die Initiative des Verteidigers am Beginn des zweiten Sitzungstages kam für die Mitglieder der Jugendkammer vollkommen überraschend.
Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 18. Dezember 2013 – 31 Ss 35/13
- vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2013 – 2 StR 47/13, NJW 2013, 45[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2010 – 2 StR 371/10, BGHSt 56, 3, 6[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2013 – 2 StR 47/13 = NJW 2013, 45 und Beschluss vom 05.10.2010 – 3 StR 287/10 = StV 2011, 72, 73 sowie Beschluss vom 20.10.2010 – 1 StR 400/10 = StV 2011, 202, 203[↩]
- vgl. BGHSt 8, 76[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.10.2010 – 1 StR 400/10, BGHR StPO § 243, Abs. 4 Hinweis 1 m. Anm. Schlothauer StV 2011, 205; KK/StPO-Schneider 7. Aufl. § 202a Rn. 14; Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 202a Rn. 4[↩]
- BGH aaO[↩][↩][↩]
- vgl. Schlothauer aaO[↩]
- KK/StPO-Schneider aaO[↩]









