Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen.
Diese Aufklärungspflicht wird durch § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW aber eingeschränkt. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Eine eigenständige Ermittlungstätigkeit ist insoweit nicht zulässig1.
Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die angeordnete Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden.
Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen2.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. November 2014 – 2 B 45.2014 –
- BT-Drs. 14/4659 S. 41[↩]
- BVerwG, Urteile vom 29.11.2000 – 1 D 13.99, BVerwGE 112, 243, 245 = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f.; und vom 16.03.2004 – 1 D 15.03, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24.07.2007 – 2 B 65.07, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11; vom 26.08.2010 – 2 B 43.10, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5; vom 15.03.2013 – 2 B 22.12 6 f. sowie vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 38[↩]











