Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die dem Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgibt, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrt der klagende Versicherungsnehmer Versicherungsleistungen nach einem Brandschaden an einem Wohngebäude. Widerklagend machen die Versicherung Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse geltend. Zwischen den Parteien besteht eine verbundene Wohngebäudeversicherung, an der die Versicherung zu 1 als führender Versicherer mit 50 % und die Versicherung zu 2 und 3 mit 30 % und 20 % beteiligt sind. In den Versicherungsvertrag sind die Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2014) Stand 2014 einbezogen, deren Abschnitt B auszugsweise lautet:
„B § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind
die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe A § 17)“
Die in B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 in Bezug genommene Klausel A § 17 VGB 2014 lautet auszugsweise:
„A § 17 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften
Sicherheitsvorschriften
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer …“
Im September 2018 zerstörte ein Brand Teile des Dachstuhls und der Fassade des versicherten Gebäudes. Ausgangspunkt des Brandes war ein vom Versicherungsnehmer an der Hausfassade errichteter und mit einer Holzkonstruktion ummantelter Pizzaofen.
Die Versicherung zahlten zunächst einen Vorschuss auf die Versicherungsleistung von zusammen 100.000 €. Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsaufklärung teilte der Versicherungsnehmer seiner Versicherungsmaklerin im November 2018 schriftlich mit, der Streithelfer der Versicherung, der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister, habe den in Bau befindlichen Ofen besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt seien die rechte und die hintere Seite der Holzummantelung des Ofens mit Dämmung montiert und ein Teil des Hohlraums zwischen Ummantelung und Ofen mit Sand verfüllt gewesen. Der Streithelfer habe dem Versicherungsnehmer Vorgaben zum Weiterbau des Ofens gemacht und erklärt, dass er den fertigen Ofen nicht noch einmal sehen wolle. Tatsächlich hatte der Streithelfer nicht auf eine erneute Besichtigung des Ofens vor Erteilung einer Abnahmebescheinigung verzichtet.
Die Versicherung haben dem Versicherungsnehmer eine arglistige Obliegenheitsverletzung und einen vorsätzlichen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften durch die Inbetriebnahme des Ofens ohne die gemäß Landesbauordnung erforderliche Abnahme vorgeworfen. Mit seiner Klage hat der Versicherungsnehmer den Ersatz weiteren ihm entstandenen Schadens und die Feststellung der anteiligen Einstandspflicht der Versicherung für den darüberhinausgehenden Schaden begehrt. Widerklagend haben die Versicherung die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Vorschüsse verlangt.
Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Stade hat die Klage abgewiesen und den Versicherungsnehmer auf die Widerklagen antragsgemäß verurteilt1. Die hiergegen gerichtete Revision der Versicherung führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch den Bundesgerichtshof und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht Celle:
Das Oberlandesgericht Celle hat eine Verletzung der Obliegenheit aus B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 mit nicht tragfähiger Begründung verneint.
Ob eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften auferlegt, dem Transparenzgebot genügt, ist allerdings umstritten.
Der Bundesgerichtshof hat in einer früheren Entscheidung eine vergleichbare Regelung in § 7 Nr. 1 Buchst. a AFB 87 nicht beanstandet, die Frage der Transparenz der Vorschrift allerdings nicht angesprochen2. Auch in weiteren Entscheidungen hat er die Transparenz solcher Klauseln nicht problematisiert3.
Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung4 und ein Teil der Literatur5 gehen ebenfalls von der Wirksamkeit solcher Klauseln aus, ohne zur Frage ihrer Transparenz Stellung zu nehmen. Andere Literaturstimmen halten die Klauseln ausdrücklich für transparent6 und berufen sich auf praktische Erwägungen. Die Aufnahme aller gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen überfrachte die Versicherungsbedingungen und die Erwähnung aller behördlichen Sicherheitsbestimmungen sei dem Versicherer nicht möglich, da ihm behördliche Auflagen gegenüber dem Versicherungsnehmer im Einzelfall nicht bekannt seien.
Eine andere Ansicht, der das Oberlandesgericht Celle folgt, hält die Obliegenheit zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften dagegen für zu unbestimmt und deshalb intransparent7. Teilweise wird der Klausel eine dynamische Verweisung auf weitere Sicherheitsvorschriften entnommen8, zum Teil wird die fehlende Bestimmtheit schon auf die Unklarheit gestützt, ob es sich um eine statische oder dynamische Verweisung handele9. Intransparenz folge jedenfalls daraus, dass der Versicherungsnehmer die an ihn gestellten Anforderungen nicht der Klausel selbst, sondern allein den in Bezug genommenen Sicherheitsvorschriften entnehmen könne10.
Nach richtiger Ansicht genügt B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 den Anforderungen des Transparenzgebots aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Dieses verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann11. Diesem Bestimmtheitsgebot kommt bei der Vereinbarung von Obliegenheiten wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit besondere Bedeutung zu. Die Versicherungsbedingungen müssen erkennen lassen, was der Versicherungsnehmer im Einzelnen zu tun oder zu unterlassen hat, um seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zu gefährden12. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht13. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist14.
Gemessen daran ist B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 nicht intransparent.
Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer entnimmt der Klausel zunächst, dass er zum Erhalt seines Versicherungsschutzes vor Eintritt des Versicherungsfalls vertraglich vereinbarte Obliegenheiten zu erfüllen hat. B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 verdeutlicht ihm, dass zu diesen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten die Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorschriften gehört, die verschiedenen Ursprungs, nämlich gesetzlicher, behördlicher und vertraglicher Natur, sein können.
Keine Schwierigkeiten bereitet dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Verständnis der sich für ihn aus vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten. Nähere Angaben zu solchen Sicherheitsvorschriften erwartet er schon nach dem Bedingungswortlaut und dem ihm erkennbaren Sinnzusammenhang im Versicherungsvertrag und damit in den diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen15. Nimmt der Versicherungsnehmer, dem Verweis in B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 folgend, die Regelungen in A § 17 VGB 2014 in den Blick, bestätigt sich ihm aus Überschrift und Wortlaut dieser Klausel, dass dort vertraglich als Obliegenheit vereinbarte Sicherheitsvorschriften aufgeführt sind. Zweifel an der Reichweite dieser Bezugnahme ergeben sich für ihn nicht.
Auch die Bezugnahme auf gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften in B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 ist nicht intransparent.
Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer sind gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften rechtlich verbindliche Anordnungen staatlichen Ursprungs, die gerade das versicherte Risiko vor einer versicherten Gefahr schützen sollen.
Unter einer Vorschrift im Sinne der Bedingungen versteht er eine rechtlich verbindliche Anordnung einer zuständigen Stelle, die nicht lediglich den Charakter einer Ermahnung, einer Empfehlung oder eines Ratschlags hat16. Sinnzusammenhang und erkennbarer Zweck der Bedingung verdeutlichen ihm darüber hinaus, dass die Obliegenheit nur solche Vorschriften umfasst, die dem Versicherungsnehmer bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsschutzes vorschreiben, ihm also Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegen17.
Unter welchen Voraussetzungen eine rechtlich verbindliche Anordnung zu einer bedingungsgemäßen Sicherheitsvorschrift wird, ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenfalls ausreichend erkennbar.
Der Wortteil „Sicherheit“ zeigt dem Versicherungsnehmer, dass die von ihm zu beachtenden Vorschriften Schutzcharakter haben müssen. Nicht erfasst sind hierbei solche Schutzvorschriften, die in keinerlei Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen. Erkennbarer Zweck der Obliegenheit ist vielmehr, den Eintritt des Versicherungsfalls zu verhindern oder zu erschweren. Der Versicherer und die Gemeinschaft der Versicherten sollen vor dem erhöhten Risiko geschützt werden, das im allgemeinen mit der Verletzung der Sicherheitsvorschriften verbunden ist18. Unter Sicherheitsvorschriften versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer danach allein solche Anordnungen, die gerade das versicherte Risiko vor einer versicherten Gefahr schützen sollen19. Das sind nur Vorschriften, die bezwecken, den Eintritt des Versicherungsfalls mindestens zu erschweren, und dazu bei abstrakter; vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet sind20.
Die Ausdrücke „gesetzlich“ und „behördlich“ verweisen den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auf einen öffentlich-rechtlichen Ursprung der Sicherheitsvorschriften. Ein Gesetz ist nach allgemeinem Sprachverständnis eine vom Staat erlassene, rechtlich bindende Vorschrift21. Der Ausdruck „behördlich“ bezeichnet aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ebenfalls staatliche Tätigkeiten22. In diesem Verständnis sieht sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer durch den ihm erkennbaren Sinn und Zweck der Obliegenheit bestätigt, mit der außervertragliche Normierungen vertraglich verbindlich gemacht werden sollen23. Der Versicherer möchte sich erkennbar die Sachnähe und das Fachwissen öffentlicher Stellen zunutze machen. Damit verhindert er zugleich, dass die Versichertengemeinschaft anderenfalls für ein Verhalten des Versicherungsnehmers aufzukommen hätte, obwohl dieses von öffentlichen Stellen als gefährlich für das versicherte Risiko erkannt worden ist.
Auch in zeitlicher Hinsicht bleibt nicht unklar, welche gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten sind. Zwar lässt der Wortlaut von B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 offen, ob nur diejenigen gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften erfasst sind, die bei Abschluss des Versicherungsvertrags gegolten haben, oder ob auch nach Vertragsschluss eintretende Änderungen an bestehenden Vorschriften oder neu hinzukommende Sicherheitsvorschriften beachtet werden müssen24. Dem Sinn und Zweck der Obliegenheit entnimmt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber, dass es sich bei B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 um eine dynamische Verweisung handelt25. Maßgebend sind die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls anwendbaren Sicherheitsvorschriften. Den bezweckten Schutz der versicherten Sache gewährt die Obliegenheit für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nur dann lückenlos, wenn sie den Versicherungsnehmer auch zur Beachtung geänderter oder neu hinzukommender Sicherheitsvorschriften anhält. Ein Versicherer, der seine Leistungspflicht an das Einhalten gesetzlicher oder behördlicher Sicherheitsvorschriften knüpft, möchte für die versicherte Gefahr nur bei Beachtung der jeweils geltenden Anordnungen einstehen. Dies bestätigt den Versicherungsnehmer in seiner Annahme eines Gleichlaufs zwischen den für ihn geltenden öffentlich-rechtlichen Anordnungen und der vertraglichen Obliegenheit.
So verstanden ist der Inhalt der Obliegenheit aus B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 ausreichend bestimmt.
Die Verweisung auf Sicherheitsvorschriften außerhalb der Allgemeinen Versicherungsbedingungen steht der Bestimmtheit der Klausel nicht entgegen. Eine Verweisung auf andere Rechtsnormen ist dem geltenden Recht nicht fremd und auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Ungewöhnliches26. Eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers kann nicht in jedem Fall so konkret gefasst werden, dass sie jede erdenkliche Situation in ihrem Anwendungsbereich genau beschreibt27. Ohne Verweisungen können allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen, die ihrerseits den Interessen der Versicherungsnehmer abträglich wären28. Auch eine – wie hier – dynamische Verweisung auf ein anderes Regelwerk stellt an sich keine unangemessene Benachteiligung dar29. Sie muss allerdings eindeutig als solche erkennbar sein, weil mit ihr dem Vertragspartner das Risiko zukünftiger Rechtsänderungen aufgebürdet wird, sodass er den Umfang der auf ihn zukommenden Belastungen anhand der bei Vertragsschluss geltenden Vorschriften nicht ermitteln kann30. Das ist hier der Fall. Wie ausgeführt entnimmt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dem mit B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 verfolgten Sinn und Zweck, dem Gleichlauf zwischen den für ihn geltenden öffentlichrechtlichen Anordnungen und der vertraglichen Obliegenheit, dass ihm die Einhaltung der jeweils für ihn geltenden gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften abverlangt wird.
Die Klausel B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 führt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch hinreichend deutlich vor Augen, welche Vorschriften er als gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Bei richtigem Verständnis verbleibt ihm kein zur Intransparenz führender31 ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum. Ebenfalls erfolglos weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der Versicherer die von B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 erfassten gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften durch einen ausdrücklichen Verweis auf brandschutzrechtliche Vorschriften der Landesbauordnungen oder die für das versicherte Gebäude geltenden Genehmigungen oder Brandschutzgutachten konkreter bezeichnen könnte32. Einem etwaigen Gewinn an Klarheit für den Versicherungsnehmer stehen Rationalisierungsinteressen des Versicherers gegenüber. Wie die Revision zu Recht einwendet, ist es ihm nicht möglich, sämtliche Sicherheitsvorschriften zum Schutz der versicherten Sache im Vorhinein aufzuzeigen oder in einer Weise zu konkretisieren, die dem Versicherungsnehmer einen Erkenntnisgewinn verschaffen könnte. Dies gilt insbesondere für behördliche Anordnungen gegenüber dem Versicherungsnehmer, die der Versicherer regelmäßig nicht kennt33. Im Übrigen ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können34.
Die Verweisung ist auch nicht deshalb intransparent, weil sich der Inhalt der in Bezug genommenen Sicherheitsvorschriften aus B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 selbst nicht ergibt.
Grundsätzlich genügt es, dass der Text der Vorschrift, auf die verwiesen wird, für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Eine lediglich präzisierende Verweisung begründet deshalb regelmäßig keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot35. Intransparent ist eine Klausel erst dann, wenn sich ihr Regelungsgehalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließt oder die Verweisung dazu führt, dass die kundenbelastende Wirkung unter Berücksichtigung alternativer Gestaltungsmöglichkeiten mehr verschleiert als offengelegt und der Kunde deshalb an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird36.
So liegt es hier nicht. Zwar ergibt sich, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, der Inhalt der in Bezug genommenen Sicherheitsvorschriften nicht aus B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014. Um zu erkennen, wie er sich im Einzelfall zu verhalten hat, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, muss der Versicherungsnehmer die in Bezug genommenen Sicherheitsvorschriften konsultieren37. Das ist ihm aber möglich und zumutbar38. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es sich um für den Versicherungsnehmer verbindliche Vorschriften handelt, deren Inhalt er entweder kennt oder kennen kann, weil sie ihn infolge gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ohnehin treffen39. Das gilt insbesondere für allein an den Versicherungsnehmer gerichtete Anordnungen. Auch über den Inhalt von behördlichen Sicherheitsvorschriften für einen größeren Adressatenkreis oder von gesetzlichen Sicherheitsvorschriften kann er sich an geeigneter Stelle informieren23. Zusätzlich den Abdruck oder die Aushändigung von Vorschriften zu verlangen, die der Versicherungsnehmer unschwer einsehen kann, überspannte dagegen die Anforderungen an das Verständlichkeitsgebot40.
Die Nichtanwendung von B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 stellt sich auch nicht im Sinne von § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig dar.
So ist die Klausel nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Das Gebot der kundenfeindlichsten Auslegung führt insbesondere nicht dazu, dass ein Versicherungsnehmer auch diejenigen Sicherheitsvorschriften zu beachten hätte, die in keinerlei Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen. Zweifel bei der Auslegung gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB nur dann zulasten des Verwenders, wenn mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar sind41. Solche Zweifel bestehen hier nicht.
Die Klausel B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen entgegen Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel schränkt keine wesentlichen Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein. Nicht jede Beschränkung des Leistungsversprechens bedeutet eine Vertragszweckgefährdung. Sie liegt erst dann vor, wenn eine Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht42. Das ist für das Leistungsversprechen in der Wohngebäudeversicherung nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Versicherungsschutz entfallen kann, wenn der Versicherungsnehmer Sicherheitsvorschriften zum Schutz des versicherten Gebäudes vor dem vereinbarten Risiko verletzt, die er kraft gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ohnehin zu beachten hat.
Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht sonst unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen43. Der Wohngebäudeversicherer hat ein schützenswertes Interesse daran, die vom Versicherungsnehmer ohnehin zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Pflichten als Obliegenheiten zum Mindestschutzstandard für das versicherte Risiko zu erheben44. Die Belange des Versicherungsnehmers sind zudem durch das Erfordernis eines inneren Schutzzweckzusammenhangs zwischen der Verletzung der Vorschrift und dem Schaden45 hinreichend gewahrt. Es benachteiligt den Versicherungsnehmer schließlich nicht unangemessen, dass er bei einer Verletzung einer Sicherheitsvorschrift für den Fortbestand des Versicherungsschutzes fehlende grobe Fahrlässigkeit nachweisen oder den Kausalitätsgegenbeweis erbringen muss46, denn dies entspricht dem gesetzlichen Leitbild47 in § 28 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 1 VVG.
Das Oberlandesgericht Celle hat auch Arglist des Versicherungsnehmers hinsichtlich seiner Falschangabe in dem Schreiben vom November 2018, der Streithelfer habe den Ofen vor dessen Inbetriebnahme nicht noch einmal in Augenschein nehmen wollen, mit einer unzureichenden Begründung verneint. Will der Versicherer den ihm obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe ihm gegenüber arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn – wie hier – objektiv falsche Angaben vorliegen, den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast. Er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist. Erst wenn er ihn entlastende Umstände vorträgt, ist es Sache des Versicherers, diese zu widerlegen48. Zu Unrecht geht das Oberlandesgericht Celle danach davon aus, die Versicherung hätten den Indizienbeweis nicht geführt, dass der Versicherungsnehmer mit der Abgabe einer objektiv falschen Erklärung das Regulierungsverhalten der Versicherung habe beeinflussen wollen. Richtigerweise hätte der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast plausibel darlegen müssen, wie es zu seiner unzutreffenden Angabe gekommen ist. Erst danach hätten die Versicherung den Vortrag widerlegen und entsprechenden Beweis antreten müssen.
Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit zur Prüfung, ob der Versicherungsnehmer gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften im Sinne von B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014, hier etwa § 40 Abs. 6 NBauO, verletzt hat. Darüber hinaus sind, soweit erforderlich, weitere Feststellungen zum Vorliegen von Arglist des Versicherungsnehmers zu treffen. Gegebenenfalls wird das Oberlandesgericht Celle auch aufzuklären haben, wie die Versicherung Kenntnis vom Inhalt des an die Maklerin gerichteten Schreibens vom November 2018 erhalten haben. Zwar muss sich der Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung des § 166 BGB falsche Angaben der Maklerin gegenüber den Versicherung zurechnen lassen, wenn er sie als Wissenserklärungsvertreterin mit der Erfüllung seiner Aufklärungsobliegenheit beauftragt hat49. Feststellungen dazu hat das Oberlandesgericht Celle bislang aber nicht getroffen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. September 2024 – IV ZR 350/22
- LG Stade, Urteil vom 10.08.2021 – 3 O 126/20[↩]
- BGH, Urteil vom 17.04.2002 – IV ZR 91/01, r+s 2002, 292 12][↩]
- BGH, Beschluss vom 30.04.2008 – IV ZR 53/05, VersR 2008, 961 Rn. 5; BGH, Urteile vom 13.11.1996 – IV ZR 226/95, r+s 1997, 120 13 ff.]; vom 19.10.1994 – IV ZR 159/93, VersR 1994, 1465 15 ff.]; vgl. auch BGH, Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 238/11, NJW 2013, 3092 Rn. 13[↩]
- OLG Hamm r+s 2021, 459 Rn. 33 ff.; OLG Celle VersR 2010, 666 5]; OLG Zweibrücken VersR 2010, 664 3 f.][↩]
- Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. AFB 2008/2010 B § 8 Rn. 3; Brand in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. Teil 3 – I Rn. 61; HK-VVG/Rüffer, 4. Aufl. AFB 2010 B § 8 Rn. 1; MünchKomm-VVG/Spielmann, 2. Aufl. Sachversicherung Rn.198 ff.; Gierschek in Dietz/Fischer/Gierschek, Wohngebäudeversicherung 3. Aufl. § 8 B Rn. 4 ff.; Schnepp in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. SachAVB 2010 § 8 Rn. 1 f.[↩]
- Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 28 Rn. 21; Schimikowski in Festschrift Langheid, 2022, S. 423, 429 f.; Günther, jurisPR-VersR 1/2018 Anm. 2 unter C; vgl. auch Hoenicke in Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess 5. Aufl. § 4 Rn. 285 zu Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften[↩]
- KG r+s 2022, 693 Rn. 4; OLG Schleswig VersR 2019, 1557 5] m. Anm. Marlow; BeckOK VVG/Marlow, § 28 Rn. 17.1 [Stand: 1.08.2024]; Marlow in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 13 Rn. 9; Jula, Betriebsunterbrechungsversicherung FBUB § 8.B Rn. 9[↩]
- OLG Schleswig aaO[↩]
- Jula aaO; Marlow, VersR 2019, 1558, 1559[↩]
- OLG Schleswig aaO; Marlow, VersR 2019, 1558, 1559[↩]
- BGH, Urteile vom 18.01.2023 – IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 44; vom 19.10.2022 – IV ZR 185/20, BGHZ 234, 352 Rn. 24 m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 14.08.2019 – IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn.19; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2009 – IV ZR 246/08, VersR 2009, 1659 Rn. 27[↩]
- BGH, Urteile vom 18.01.2023 aaO; vom 19.10.2022 aaO[↩]
- BGH, Urteile vom 19.10.2022 aaO; vom 20.11.2019 – IV ZR 159/18, VersR 2020, 95 Rn. 8 m.w.N.[↩]
- vgl. Jula, Betriebsunterbrechungsversicherung FBUB § 8.B Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1990 – IV ZR 51/89, r+s 1990, 266 45][↩]
- BGH, Beschluss vom 20.04.2008 – IV ZR 53/05, VersR 2008, 961 Rn. 5; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. AFB 2008/2010 B § 8 Rn. 3[↩]
- BGH, Urteil vom 13.11.1996 – IV ZR 226/95, r+s 1997, 120 14]; Schimikowski in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 14 Rn. 10[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.04.2008 – IV ZR 53/05, VersR 2008, 961 Rn. 6; BGH, Urteil vom 17.04.2002 – IV ZR 91/01, r+s 2002, 292 21]; Hoenicke in Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess 5. Aufl. § 4 Rn. 283; Günther, jurisPR-VersR 1/2018 Anm. 2 unter C II. 3.[↩]
- BGH, Urteil vom 13.11.1996 aaO 15]; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. AFB 2008/2010 B § 8 Rn. 3; Schnepp in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. SachAVB § 8 Rn. 2[↩]
- Duden Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. Stichwort „Gesetz“; vgl. auch Schimikowski in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 14 Rn. 34; Schimikowski in Festschrift Langheid, 2022, S. 423, 428[↩]
- Gierschek in Dietz/Fischer/Gierschek, Wohngebäudeversicherung 3. Aufl. § 8 B Rn. 6; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. AFB 2008/2010 B § 8 Rn. 5; Hoenicke in Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess 5. Aufl. § 4 Rn. 285; Schimikowski in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt aaO Rn. 37; Schimikowski in Festschrift Langheid, 2022, aaO; vgl. ferner BGH, Urteile vom 17.04.2002 – IV ZR 91/01, r+s 2002, 292 13]; vom 30.09.1970 – IV ZR 649/68, VersR 1970, 1121 unter 2[↩]
- Schimikowski in Festschrift Langheid, aaO[↩][↩]
- Jula, Betriebsunterbrechungsversicherung, FBUB § 8.B Rn. 9; Marlow, VersR 2019, 1558, 1559[↩]
- OLG Schleswig VersR 2019, 1557 5]; Staudinger, ZMR 2015, 179, 180[↩]
- BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 212/20, TranspR 2022, 285 Rn. 80; HK-VVG/Felsch, 4. Aufl. § 28 Rn. 14; vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1990 – IV ZR 51/89, r+s 1990, 266 45][↩]
- MünchKomm-VVG/Wandt, 3. Aufl. § 28 Rn. 36[↩]
- BGH, Urteile vom 07.04.2022 aaO; vom 14.01.2014 – XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 27[↩]
- BGH, Urteil vom 14.01.2014 aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 12.10.2007 – V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2014 – XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 23[↩]
- ebenso Jula, Betriebsunterbrechungsversicherung FBUB § 8.B Rn. 9; vgl. auch MünchKomm-VVG/Wandt, 3. Aufl. § 28 Rn. 36[↩]
- Schimikowski in Festschrift Langheid, 2022, S. 423, 430; Günther, jurisPR-VersR 1/2018 Anm. 2 unter C II. 2.[↩]
- BGH, Urteile vom 18.01.2023 – IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 45; vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 31[↩]
- BGH, Urteil vom 14.01.2014 – XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 27; OLG Saarbrücken r+s 2019, 507 Rn. 23[↩]
- BGH, Urteile vom 07.04.2022 – I ZR 212/20, TranspR 2022, 285 Rn. 80; vom 14.01.2014 aaO; OLG Saarbrücken aaO[↩]
- OLG Schleswig VersR 2019, 1557 5]; Marlow, VersR 2019, 1558 f.[↩]
- Schimikowski in Festschrift Langheid, 2022, S. 423, 429[↩]
- vgl. auch HK-VVG/Felsch, 4. Aufl. § 28 Rn. 14[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 07.04.2022 – I ZR 212/20, TranspR 2022, 285 Rn. 80; vom 14.01.2014 – XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 27[↩]
- BGH, Urteil vom 31.05.2023 – IV ZR 58/22, VersR 2023, 969 Rn.19[↩]
- BGH, Urteile vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 41; vom 12.07.2017 – IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 15[↩]
- BGH, Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 43; BGH, Urteil vom 17.09.2009 – III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 18[↩]
- vgl. Schimikowski in Festschrift Langheid, 2022, S. 423, 428[↩]
- dazu BGH, Urteile vom 17.04.2002 – IV ZR 91/01, r+s 2002, 292 20 ff.]; vom 13.11.1996 – IV ZR 226/95, r+s 1997, 120 13 f.][↩]
- a.A. Staudinger, ZMR 2015, 179, 181[↩]
- HK-VVG/Felsch, 4. Aufl. § 28 Rn. 16[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.11.2007 – IV ZR 103/06, VersR 2008, 242 Rn. 1; BGH, Urteil vom 19.02.1981 – IVa ZR 43/80, VersR 1981, 446 7]; HK-VVG/Felsch, 4. Aufl. § 28 Rn. 90[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 16.10.2013 – IV ZR 390/12, VersR 2014, 59 Rn.20; vom 02.06.1993 – IV ZR 72/92, BGHZ 122, 388, 389 11][↩]
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