Das elektronisch beim unzuständigen Gericht eingegangene Rechtsmittel

Ein elektronisch beim unzuständigen Gericht eingegangener Schriftsatz wahrt die Rechtsmittelfrist auch dann, wenn dieser bei einer postalischen Übersendung an das zuständige Rechtsmittelgericht dort innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist eingeht1.

Das elektronisch beim unzuständigen Gericht eingegangene Rechtsmittel

Der Kläger begehrt in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren die Herausgabe eines an den Beklagten verpachteten Grundstückes und die Beseitigung der vom Beklagten auf diesem Grundstück deponierten Materialien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 30.06.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 26.07.2023 beim Landgericht eingegangenen und an dieses adressierten Schriftsatz per beA Berufung eingelegt. Auf der ausgedruckten Berufungsschrift hat der zuständige Richter unter dem Datum des 28.07.2023, einem Freitag, handschriftlich die Weiterleitung „im Original“ an das zuständige Oberlandesgericht verfügt. Diese Verfügung wurde durch die Geschäftsstelle am 1.08.2023 ausgefertigt und zur Post gegeben. Am 3.08.2023 ist die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen. Nachdem der Kläger auf die Unzulässigkeit seiner Berufung hingewiesen worden ist, hat er mit Schriftsatz vom 19.09.2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Frist zur Einlegung der Berufung sei nebst Vorfrist im Fristenkalender eingetragen worden. Am 26.07.2023 habe sein Prozessbevollmächtigter die Berufungsschrift diktiert und diese einer Kanzleimitarbeiterin zur Erstellung des Schriftsatzes und zur Vorbereitung der Versendung per beA übergeben. Da entgegen den üblichen Kanzleiabläufen für das Berufungsverfahren keine neue Akte, sondern lediglich eine Unterakte angelegt worden sei, sei bei der Erstellung der Berufungsschrift das bereits aus der Vorinstanz hinterlegte Landgericht als Adressat übernommen worden. Als seinem Prozessbevollmächtigten der Schriftsatz zur Prüfung und Unterfertigung vorgelegt worden sei, habe dieser seine Mitarbeiterin aufgefordert, die fehlerhafte Adressierung zu ändern.

Bei der Versendung des Schriftsatzes sei eine erneute Überprüfung dann nicht mehr erfolgt. Dies sei allerdings für eine etwaige Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung nicht ursächlich geworden. Die am 26.07.2023 beim Landgericht eingegangene Berufungsschrift hätte, insbesondere durch eine elektronische Übermittlung, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs so rechtzeitig an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet werden können, dass die Frist habe gewahrt werden können.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung verworfen2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg:

Die Rechtsbeschwerde sei, so der Bundesgerichtshof, gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie sei aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt seien. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletze den Kläger auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip):

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Kläger die einmonatige Frist des § 517 ZPO zur Einlegung der Berufung, die mit Ablauf des 31.07.2023 endete, nicht gewahrt hat. Wird eine Berufungsschrift an das unzuständige Landgericht gesendet und geht sie bei dem Oberlandesgericht Frankfurt, bei dem sie gemäß § 519 Abs. 1 ZPO hätte eingereicht werden müssen, erst nach Fristablauf ein, hat die Partei die Berufungsfrist versäumt3. Hiervon ist das Oberlandesgericht Frankfurt im Streitfall zutreffend ausgegangen.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung abgelehnt.

Hat eine Partei die Berufungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft. Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet4.

Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht Frankfurt ausgegangen. Es hat rechtsbedenkenfrei ein dem Kläger zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten darin gesehen, dass dieser die Berufungsschrift an das Landgericht übermittelt hat, ohne die Angabe des als Adressat bezeichneten Gerichts erneut zu prüfen und zu korrigieren, als ihm die Berufungsschrift ein zweites Mal vorgelegt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Verfahrensbevollmächtigter dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Dabei gehört die Erstellung einer fristwahrenden Rechtsmittelschrift zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere hat er die Rechtsmittelschrift vor Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur oder der Übermittlung per beA auch auf die richtige Bezeichnung des für die Entgegennahme zuständigen Gerichts zu kontrollieren und eine fehlerhafte Angabe zu berichtigen5.

Diesen Sorgfaltsanforderungen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht genügt, als ihm der Berufungsschriftsatz zum zweiten Mal vorgelegt worden ist. Dass er bei der ersten Vorlage des fehlerhaften Schriftsatzes seiner Kontrollpflicht nachgekommen und die richtigen Anweisungen zur Korrektur gegeben hat, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Schriftsatz ein weiteres Mal in seinen eigenen Kontroll- und damit auch Verantwortungsbereich gelangt ist und er ihn diesmal ungeprüft per beA versandt hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, das Landgericht werde seine Berufungsschrift bis zum Ablauf der Berufungsfrist an das Oberlandesgericht Frankfurt weiterleiten.

Geht ein fristgebundener Schriftsatz statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, sodass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist6.

Nach diesen Grundsätzen konnte der Kläger im vorliegenden Fall nicht erwarten, dass die am 26.07.2023 beim Landgericht eingegangene Berufungsschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang das Oberlandesgericht Frankfurt fristgerecht bis zum 31.07.2023 erreichen werde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Befassung des zuständigen Richters mit der Berufungsschrift nicht vor dem 28.07.2023 zu erwarten war. Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird7. Ein fristwahrender Eingang der Berufungsschrift beim zuständigen Oberlandesgericht am Montag, dem 31.07.2023, wäre daher nur erfolgt, wenn die Weiterleitungsverfügung des zuständigen Richters vom 28.07.2023, einem Freitag, noch an diesem Tag zur Geschäftsstelle gelangt und dort ausgeführt worden wäre. Das unzuständige Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, dem zuständigen Gericht den fristgebundenen Schriftsatz unter höchster Beschleunigung zukommen zu lassen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde konnte der Kläger deshalb nicht erwarten, dass die richterliche Verfügung einer Weiterleitung noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt, dort bearbeitet und der Schriftsatz zur Post gegeben wird. Vielmehr entspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung am darauffolgenden Werktag – im vorliegenden Fall am Montag, dem 31.07.2023 – umsetzt8.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde konnte der Kläger auch nicht erwarten, dass die Geschäftsstelle des Landgerichts die Berufungsschrift auf elektronischem Weg an das Oberlandesgericht Frankfurt weiterleiten und auf diese Weise den fristgerechten Eingang des Schriftsatzes sicherstellen werde.

Dem steht bereits entgegen, dass im vorliegenden Fall eine elektronische Weiterleitung von Schriftsätzen zwischen dem Landgericht und dem zuständigen Oberlandesgericht jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprach. Zwar sind die Akten beim Landgericht nach dem Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 13.02.2023 zur Änderung des Erlasses zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften seit dem 1.03.2023 in elektronischer Form zu führen. Die Klage wurde allerdings am 11.07.2019 und somit zu einem Zeitpunkt beim Landgericht eingereicht, zu dem dort die Akten noch in Papierform geführt wurden. Nach § 7 Abs. 2 und 3 der Justiz-Informationstechnik-Verordnung vom 29.11.2017 (JustITV) sind jedoch Akten, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt worden sind, in dieser Form weiterzuführen. Eine generelle aktive Nutzungspflicht des Elektronischen Gerichts- und Behördenpostfachs – analog zur aktiven Nutzungspflicht für Rechtsanwälte nach § 130 d ZPO – besteht für Gerichte (jedenfalls derzeit noch) nicht9. Jedenfalls unter diesen Umständen war das Landgericht nicht gehalten, die Berufungsschrift elektronisch an das Oberlandesgericht weiterzuleiten.

Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, eine elektronische Weiterleitung der Berufungsschrift sei auch deshalb geboten gewesen, weil seit dem 1.01.2022 ein fristwahrender Eingang einer Rechtsmittelschrift beim zuständigen Rechtsmittelgericht nur noch dadurch erreicht werden könne, dass das unzuständige Gericht den Schriftsatz vor Fristablauf an das zuständige Gericht elektronisch übermittelt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat – nach Erlass des angefochtenen Beschlusses – entschieden, dass die Einreichung eines Schriftsatzes, der unter Einhaltung der nach § 130 d Satz 1 ZPO zwingend erforderlichen Kommunikationsform bei einem unzuständigen Gericht eingegangen ist, grundsätzlich die erforderliche Form wahrt. Wird dieser Schriftsatz dann dort ausgedruckt und in Papierform an das zuständige Gericht weitergeleitet, etwa weil bei dem unzuständigen Gericht noch eine Papierakte geführt wird oder eine elektronische Übermittlung aus anderen Gründen nicht möglich ist, ändert dies nichts daran, dass der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur elektronischen Einreichung des Schriftsatzes nach § 130 d Satz 1 ZPO nachgekommen ist10.

Deshalb wahrt ein elektronisch beim unzuständigen Gericht eingegangener Schriftsatz die Rechtsmittelfrist auch dann, wenn dieser bei einer postalischen Übersendung an das zuständige Rechtsmittelgericht dort innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist eingeht.

Schließlich durfte der Kläger auch nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht seinen Prozessbevollmächtigten zeitnah auf die fehlerhafte Bezeichnung des Oberlandesgerichts Frankfurt11 oder über die Wahl des Postwegs statt des elektronischen Wegs12 hinweisen werde. Das Ausgangsgericht ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs nicht gehalten, die Parteien oder deren Prozessbevollmächtigte innerhalb der Berufungsfrist telefonisch oder per E-Mail von der Einreichung des Schriftsatzes beim unzuständigen Gericht zu informieren13.

Wenn der Schriftsatz nach Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verfristet beim Oberlandesgericht Frankfurt eingeht, liegt dies grundsätzlich im Risikobereich der Partei, deren Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat14.

Da die Frage, ob ein Gericht, das aufgrund seiner Fürsorgepflicht einen fristgebundenen Schriftsatz an das zuständige Gericht weiterzuleiten hat, verpflichtet ist, der Partei einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, durch die dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt ist, kommt ihr auch keine grundsätzliche Bedeutung zu15.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. April 2025 – XII ZB 163/24

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss BGHZ 242, 112 = FamRZ 2025, 190[]
  2. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.02.2024 – 25 U 157/23[]
  3. vgl. BGH Beschluss vom 20.04.2023 – I ZB 83/22 – MDR 2023, 932 Rn. 7 mwN[]
  4. BGH, Beschluss BGHZ 242, 112 = FamRZ 2025, 190 Rn. 16 mwN; BGH Beschluss vom 20.04.2023 – I ZB 83/22 – MDR 2023, 932 Rn. 9 mwN[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 576/23 , FamRZ 2025, 194 Rn. 11[]
  6. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 242, 112 = FamRZ 2025, 190 Rn.19 mwN[]
  7. BGH Beschluss vom 20.04.2023 – I ZB 83/22 MDR 2023, 932 Rn. 18 mwN[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZR 576/23 , FamRZ 2025, 194 Rn. 16 mwN[]
  9. vgl. BGH Beschluss vom 19.07.2023 – AnwZ (Brfg) 31/22 – NJOZ 2024, 54 Rn. 26[]
  10. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 242, 112 = FamRZ 2025, 190 Rn. 24[]
  11. vgl. BGH Beschluss vom 20.04.2023 – I ZB 83/22 – MDR 2023, 932 Rn. 25 mwN[]
  12. vgl. BGH Beschluss vom 19.07.2023 – AnwZ (Brfg) 31/22 – NJOZ 2024, 54 Rn. 27[]
  13. vgl. BGH Beschlüsse vom 26.01.2023 – I ZB 42/22 NJW 2023, 1969 Rn. 27; vom 19.09.2017 – VI ZB 37/16 , FamRZ 2018, 282 Rn. 6; und vom 29.08.2017 – VI ZB 49/16 , NJW-RR 2018, 56 Rn. 14[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2017 – XII ZB 504/15 , FamRZ 2017, 821 Rn. 18 mwN[]
  15. vgl. BGH Beschluss vom 19.09.2017 – VI ZB 37/16 FamRZ 2018, 282 Rn. 9[]

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