Seit dem 1.1.2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem Zwangsgeld belegten Schuldners als unzulässig verworfen. Dieser war vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt worden, den Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Landgericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld i.H.v. € 1.000,00. Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwaltsschriftsatz erhob der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, hiergegen sofortige Beschwerde.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige Beschwerde könne diese Frist nicht wahren, begründete das Oberlandesgericht seine Entscheidung. Schriftsätze müssten elektronisch eingereicht werden (§ 130d ZPO), die Einreichung als elektronisches Dokument stelle somit eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar.
Dies gelte, so das Oberlandesgericht weiter, grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es komme nicht darauf an, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrsche oder nicht.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juli 2022 – 26 W 4/22