Ein Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für den Nachlass des Erblassers und die Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots gegen die Erbin gemäß § 240 Satz 1 und 2 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO unterbrochen, soweit es bei den gegen sie geltend gemachten Forderungen um Nachlassverbindlichkeiten im Sinn von § 1967 BGB handelt1.

Hierzu gehören alle vererblichen Schulden des Erblassers, die schon vor dem Erbfall in seiner Person entstanden bzw. begründet waren2.
Erfasst sind weiter Ansprüche, die zwar erst nach dem Erbfall entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlage aber schon vor dem Erbfall gegeben war3.
Dazu gehören auch außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zur Verfolgung einer Nachlassverbindlichkeit, selbst wenn die anwaltliche Hilfe erst nach dem Tod des Erblassers in Anspruch genommen wurde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2024 – II ZR 222/22
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZR 150/05, ZIP 2008, 1943 Rn. 1 mwN; OLG Köln MDR 2003, 526; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 10. Aufl., § 240 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 240 Rn. 7 aE[↩]
- vgl. Erman/Horn, BGB, 17. Aufl., § 1967 Rn. 3; Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl., § 1967 Rn. 2 mwN[↩]
- vgl. Erman/Horn, BGB, 17. Aufl., § 1967 Rn. 3a mwN; siehe auch Staudinger/Kunz, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1967 Rn. 64: dem Erblasser zuzurechnende Schulden[↩]