Die Frage, ob ein Insolvenzantragsteller, dessen Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren beglichen wird, das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen muss, wenn er seinen Antrag weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO), hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich geklärt:1

Der Gläubiger muss danach das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen, wenn er nach Ausgleich seiner Forderung im Eröffnungsverfahren seinen Antrag weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war.
Nunmehr hatte sich der Bundesgerichtshof mit der sich daran anschließenden Frage zu befassen, ob der Insolvenzantrag als unzulässig oder unbegründet abzuweisen ist, wenn der Schuldner in einer Gegenäußerung substantiiert darlegt und glaubhaft macht, gegen ihn bestünden zur Zeit keine fälligen Forderungen und er könne mit den von ihm erwirtschafteten durchschnittlichen Einnahmen die zu erwartenden Ausgaben begleichen:
Es ist anerkannt, dass ein Schuldner die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes erschüttern kann, indem er substantiierte Einwendungen erhebt und sie durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft macht (Gegenglaubhaftmachung). Er kann sich gegen die vorgebrachten Indizien wenden. Er kann aber auch andere Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich ergibt, dass nach seiner Vermögens, Finanz- und Ertragslage der behauptete Eröffnungsgrund nicht vorliegt2. Der Eröffnungsantrag wird infolge der Gegenglaubhaftmachung nachträglich unzulässig3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2013 – IX ZB 284/11