Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge

Mit einer nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge

Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer nachträglichen Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft.

Grundsätzlich muss die Rechtsbeschwerde allerdings bereits in dem Beschluss, in dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, ausdrücklich zugelassen sein1. Unwirksam ist eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, weil sie die Bindung des Gerichts an seine eigene Entscheidung (§ 318 ZPO) außer Kraft setzen würde2. Dabei ist anerkannt, dass Beschlüsse, die – wie hier die angegriffene Entscheidung – auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, in e ntsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend sind3. Aus diesem Grund ist eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO unzulässig4.

Dies trifft nicht nur zu, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen hat, sondern auch dann, wenn – wie hier – im angefochtenen Beschluss ein Ausspruch der Zulassung fehlt. Enthält der angefochtene Beschluss keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt dies, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird5, und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hat6.

Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde kann jedoch ausnahmsweise auf eine zulässige und begründete Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nachgeholt werden, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorgelegen hat7. Die Anhörungsrüge stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird8. Das Rechtsmittelgericht prüft von Amts wegen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war9, ohne dabei an die Begründung des Beschwerdegerichts gebunden zu sein10.

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Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstöße n gegen die grundgesetzliche Garantie des rechtlichen Gehörs. Die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde kann für sich genommen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Beteiligten wurde verfahrensfehlerhaft übergangen. Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Vortrags beruhen11. Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet12. Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist deshalb nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt13 oder wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat14.

Letzteres ist im vorliegenden Verfahren der Fall. Das Beschwerdegericht hat sich mit zentralen rechtlichen Ausführungen der Klägerin zur Zulassungsentscheidung zunächst nicht auseinandergesetzt.

Zwar ist das Beschwerdegericht bewusst von der die gleiche Frage betreffende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln abgewichen, sodass – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – kein Vortrag der Beschwerdeführer übergangen wurde und insoweit kein Gehörsverstoß vorliegt15. Auch wenn das Beschwerdegericht möglicherweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erst auf die Anhörungsrüge der Klägerin erwogen haben sollte, stellte dies allein keinen Gehörsverstoß, sondern allenfalls einen einfachen Verfahrensfehler dar16.

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Die Klägerin hat aber17 im Beschwerdeverfahren nicht nur auf die abweichende Ansicht des Oberlandesgerichts Köln und die diese aus ihrer Sicht stützende Literatur, sondern schriftsätzlich im Rahmen der Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts auch auf die aus ihrer Sicht bei einer Abweichung „von diesem Rechtssatz“ zur Herbeiführung einer „höchstrichterlichen Klärung“ erforderliche Zulassung der Rechtsbeschwerde hingewiesen und dies vorsorglich ausdrücklich beantragt.

Auf diese teilweise durch Fettdruck hervorgehobenen und erkennbar zentralen Ausführungen ist das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht eingegangen. Dieser Anspruch verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachenund Rechtsausführungen verarbeitet werden18. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht die Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde19. So liegt der Fall hier. Aus der Beschwerdeentscheidung ergibt sich nicht, dass das Beschwerdegericht bewusst die Nichtzulassungsentscheidung getroffen hätte. Vielmehr ist auch vor dem Hintergrund der auf die Gehörsrüge erfolgten Zulassung davon auszugehen, dass es die zentralen Rechtsausführungen der Klägerin zur Erforderlichkeit der Zulassung übersehen hatte.

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Es kommt daher nicht darauf an, ob die nachträgliche Zulassung – wie mit der Anhörungsrüge geltend gemacht – auch im Hinblick auf etwaigen übergangenen Vortrag zu den Anforderungen an ein mündliches Verhandeln im Sinne des § 174 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 GVG erfolgen durfte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – IV ZB 4/20

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 – V ZB 140/08, WM 2009, 756 Rn. 5; vom 19.05.2004 – IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 unter – III 3 7 m.w.N.][]
  2. BGH, Beschlüsse vom 13.05.2020 – VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 13; vom 20.11.2018 – XI ZB 9/17 4; vom 09.06.2016 – IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 4[]
  3. BGH, Beschluss vom 18.10.2018 – IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 14 m.w.N.[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2004 aaO; zur Revision: BGH, Urteile vom 16.09.2014 – VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7; vom 04.03.2011 – V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2018 – XI ZB 9/17 4[]
  6. BGH, Beschlüsse vom 13.05.2020 – VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 11; vom 09.06.2016 – IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 3 m.w.N.; zur Revision: BGH, Urteile vom 16.09.2014 – VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7; vom 04.03.2011 – V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4[]
  7. BGH, Beschluss vom 28.02.2018 – XII ZB 634/17, NJW-RR 2018, 900 Rn. 8[]
  8. BGH, Beschlüsse vom 30.04.2020, – I ZB 61/19, WM 2020, 1427 Rn. 11; vom 18.10.2018 – IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 15 m.w.N.[]
  9. BGH, Beschluss vom 18.10.2018 aaO Rn. 9; Urteile vom 12.10.2018 – V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 10; vom 14.04.2016 – IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 8[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2016 – V ZR 3/16, ZWE 2017, 188 Rn. 7[]
  11. vgl. BVerfG NVwZ 2019, 1276 Rn. 17[]
  12. BGH, Beschluss vom 13.05.2020 – VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 14 m.w.N.[]
  13. BGH, Beschluss vom 13.05.2020 aaO; zur Revision: BGH, Urteile vom 12.10.2018 – V ZR 291/17, NJW -RR 2019, 460 Rn. 8; vom 01.12.2011 – IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 8; vom 04.03.2011 – V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 7[]
  14. BGH, Beschluss vom 13.05.2020 aaO[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2020- VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 16[]
  16. vgl. BGH aaO Rn. 17; Urteil vom 04.03.2011 – V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 7[]
  17. anders als in dem der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 13.05.2020 – VII ZB 41/19, WM 2020, 1436, zugrundeliegenden Sachverhalt[]
  18. BVerfG NJW-RR 2018, 694 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2017, 1066 Rn.19[]
  19. BVerfG NJW -RR 2018, 694 Rn. 18 m.w.N.[]
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