Für Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB gilt die Verjährungsfrist des § 195 BGB.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Ansprüchen
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