Der Reiseveranstalter haftet nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln für einen tödlichen Badeunfall in der mangelhaften Wasserrutschenanlage eines Urlaubshotels, wenn er es vorwerfbar unterlässt, die Anlage nach Inbetriebnahme auf etwaige Sicherheitsmängel zu überprüfen.
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