Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern als unzulässige Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 BGB)
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