Überspannte Substantiierungsanforderungen

Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (hier: Überspannung der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen).

Überspannte Substantiierungsanforderungen

Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern1. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen2. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist3.

So verhält es sich auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall:

In der Vorinstanz ist das Berliner Kammergericht4 im Ausgangspunkt zwar zu Recht davon ausgegangen, dass es in bestimmten Fällen Sache der nicht darlegungsbelasteten Partei ist, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungsbelasteten Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner – hier der Kläger – vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist5.

Das Kammergericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Kläger die Höhe des ihm nach seiner Behauptung entstandenen Schadens durch Bezugnahme auf das von ihm vorgelegte Privatgutachten, in dem die einzelnen Schadenspositionen im Einzelnen aufgelistet sind, substantiiert vorgetragen hat.

Die Beurteilung des Kammergerichts, die Beklagte habe die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten nicht in beachtlicher Weise bestritten, beruht aber auf einer offenkundigen Überspannung der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte die Beklagte den dem Kläger entstandenen Schaden nicht lediglich pauschal bestritten. Vielmehr hatte sie die von ihr beanstandeten Schadenspositionen im Einzelnen benannt. So hatte sie bestritten, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfall vom 12.03.2015 noch 4.500 € inklusive Mehrwertsteuer und 3.781, 51 € ohne Mehrwertsteuer betragen habe. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass das Fahrzeug nach dem Kaufvertrag vom 31.12.2012 bereits zu diesem Zeitpunkt nur noch einen Marktwert in Höhe von 4.201, 68 € gehabt haben solle. Sie hat außerdem bestritten, dass die im Gutachten angegebenen Umbaukosten zur Schadensbeseitigung erforderlich waren und brutto 1.666 € betragen würden. Sie hat beanstandet, dass im Gutachten kein Abzug neu für alt erfolgt sei und bestritten, dass der angesetzte Arbeitslohn in Höhe von 89 € netto sowie für Lackierarbeiten in Höhe von 105 € netto pro Stunde in einer Fachwerkstatt anfallen würden. Es erschließt sich nicht, weshalb das Berufungsgericht diese konkreten Einwände als „lediglich destruktives“ Bestreiten qualifiziert hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2020 – VI ZR 212/19

  1. vgl. BVerfGE 19, 32, 36; 49, 325, 328; 55, 1, 6; 60, 175, 210; 64, 135, 143 f.[]
  2. BGH, Beschluss vom 29.05.2018 – VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 Rn. 8; BVerfGE 60, 1, 5; 65, 227, 234; 84, 188, 190; 86, 133, 144 ff.; BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 – 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 47[]
  3. BGH, Beschluss vom 02.07.2019 – VI ZR 42/18, VersR 2019, 1385 Rn. 5 mwN[]
  4. KG, Urteil vom 18.04.2019 – 22 U 48/18[]
  5. BGH, Urteil vom 19.02.2019 – VI ZR 505/17, BGHZ 221, 139 Rn. 17[]