Zwangsabstieg – und der Schadensersatzanspruch des Fußballvereins

Der Bundesgerichtshof hat jetzt über den Anspruch des Fußballvereins auf Wiederzulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der Regionalliga nach einem zu Unrecht angeordneten Zwangsabstieg entschieden:

Zwangsabstieg – und der Schadensersatzanspruch des Fußballvereins

Dem zugrunde liegt ein Rechtsstreit zwischen dem SV Wilhelmshaven und dem Norddeutschen Fußball-Verbands (NFV). Der beklagte NFV führt als regionaler Fußballverband den Spielbetrieb der bei ihm eingerichteten Ligen und Wettbewerbe, u.a. die Regionalliga Nord in der vierthöchsten Spielklasse, durch. Der klagende SV Wilhelmshaven ist ein Sportverein, der während der Zeit, in der seine Mannschaft in der Regionalliga Nord spielte, Mitglied des NFV war. Derzeit spielt die Mannschaft des Vereins in der Bezirksklasse.

Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des NFV den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014. Der Bundesgerichtshof hat den Zwangsabstiegsbeschluss mit Urteil vom 20.09.2016 für nichtig erklärt1. Der Verein begehrt nunmehr von dem Norddeutschen Fußball-Verband Schadensersatz in Form der Zulassung seiner Mannschaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen weder vor dem erstinstanzlich hiermit befassten Landgericht Bremen2 noch in der Berufungsinstanz vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen3 Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgte der Verein seinen Antrag auf Zulassung zum Spielbetrieb weiter, scheiterte nun aber auch letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof, der die Bremer Entscheidungen bestätigte und nun auch die Revision des SV Wilhelmshaven gem. § 552a ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückwies:

Weiterlesen:
Ein konkurrierender Mops - und die Überprüfung der Zuchtfähigkeit

Dem Fußballverein steht wegen des rechtswidrigen Eingriffs in sein Mitgliedschaftsrecht durch den Zwangsabstieg zwar nach § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der sogenannten Naturalrestitution zu. Er kann die Herstellung des Zustands verlangen, der bestünde, wenn er nicht zwangsabgestiegen wäre. Nach diesem Grundsatz kann er aber keine Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der nunmehr anstehenden nächsten Spielzeit verlangen. Ihm steht lediglich ein Anspruch darauf zu, so gestellt zu werden, wie er heute stünde, wenn er in der Spielzeit 2014/2015 noch am Spielbetrieb in der Regionalliga Nord teilgenommen hätte. Nach dem insoweit maßgeblichen Regelwerk des NFV, d.h. seinem Statut sowie seiner Spielordnung nebst Anhängen, bezieht sich der mit der Mitgliedschaft im NFV verbundene Anspruch auf Teilnahme am Zulassungsverfahren für den Spielbetrieb der vom NFV veranstalteten Liga nur auf die jeweils anschließende nächste Spielzeit.

Der Fußballverein kann daher nur dann seine Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord in der nächsten anstehenden Spielzeit verlangen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass er bei einer Teilnahme in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde. Dies hat der SV Wilhelmshaven hier aber nicht nachgewiesen, wie das OLG Bremen zu Recht angenommen hat. Insoweit greift weder ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Vereins, dass er nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund eines typischen Geschehensablaufs über die Spielzeit 2014/2015 hinaus bis heute in der Regionalliga Nord verblieben wäre, noch liegen die Voraussetzungen einer anderen Beweiserleichterung vor.

Weiterlesen:
Verkürzung der Amtszeit von Vereinsvorständen

Soweit der Fußballverein geltend macht, ihm stehe nach § 249 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Behandlung als Mitglied des NFV bei der Vergabe der Spielberechtigung für die nächste Spielzeit zu, weil sich die vom Bundesgerichtshof angenommene strenge Bezogenheit auf die jeweilige Spielzeit nach Nr. 1.5 des Anhangs 1 der Spielordnung (Regionalliga-Statut) erkennbar nur auf die Zulassung zum Spielbetrieb der jeweiligen Liga beziehe, nicht aber auf die Mitgliedschaft als solche, für die nur die in § 9 Abs. 3 der Satzung genannten Beendigungsgründe gälten, vermag der Bundesgerichtshof dem nicht zu folgen.

Dass die Mitgliedschaft im NFV nach § 9 Abs. 3 der Satzung nur durch Auflösung, Austritt, Ausschluss oder Abstieg erlischt, besagt nicht, dass sich aus der Mitgliedschaft ein Recht auf Teilnahme am Spielbetrieb unabhängig von der durch das Regionalliga-Statut und die Spielordnung bestimmten sportlichen Qualifikation ergibt. Insoweit ergibt sich entgegen der Ansicht des Fußballvereins aus der Satzung des NFV, dass sich der aus der Mitgliedschaft im NFV folgende Anspruch auf Behandlung als Mitglied bei der Vergabe der Spielberechtigung nur auf die jeweils folgende Spielzeit bezieht. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung besteht die Mitgliedschaft von Vereinen der Mitgliedsverbände, die mit einer Mannschaft an den Meisterschaftsspielen u.a. einer der Regionalligen teilnehmen, „für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesen Spielklassen“. Weiter bestimmen § 7 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung, dass bei Zusammenschluss eines Mitgliedsvereins mit einem anderen Verein oder der Gründung eines neuen Vereins durch die Fußballabteilung eines Mitgliedsvereins das Spielrecht in der Liga, welcher der bisherige Mitgliedsverein angehört hat, und damit die Mitgliedschaft im NFV erhalten bleiben bzw. auf den neuen Verein übergehen. Das Spielrecht in der Liga ist aber seinerseits wie im Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs näher ausgeführt durch die diesbezüglichen Regelungen in der Spielordnung und dem RegionalligaStatut stets auf die jeweils folgende Spielzeit beschränkt. In Anbetracht der Verknüpfung der Mitgliedschaft im NFV mit der Spielberechtigung in der jeweiligen Spielklasse ist demnach auch der aus der Mitgliedschaft folgende Anspruch auf Berücksichtigung im Zulassungsverfahren entsprechend beschränkt.

Weiterlesen:
Mindestschaden bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit

Ohne Erfolg wendet der Fußballverein sich auch dagegen, dass der Bundesgerichtshof ihn als darlegungsund beweispflichtig dafür angesehen hat, dass er ohne den Zwangsabstieg auch heute noch am Spielbetrieb der von der NFV veranstalteten Liga teilnehmen würde.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung keine Beweiserleichterung für den Fußballverein oder gar Umkehr der Beweislast zu Lasten des NFV. Der Fußballverein macht insoweit geltend, der Norddeutsche Fußball-Verband habe ihm den Nachweis seiner Qualifikation für den Fall des unterbliebenen Zwangsabstiegs nicht nur durch den rechtswidrig beschlossenen Zwangsabstieg, sondern auch dadurch entscheidend erschwert, dass er sich dem noch vor Beginn der Spielzeit 2014/2015 vor dem Verbandsgericht und den ordentlichen Gerichten geltend gemachten Begehren des Fußballvereins auf Aufhebung des Zwangsabstiegs rechtswidrig widersetzt habe. Der Nachweis der fortbestehenden Qualifikation sei naturgemäß umso schwerer zu führen, je länger der maßgebliche Zeitraum sei. Auch wenn dies objektiv zutreffen mag, setzt der Tatbestand der Beweisvereitelung in subjektiver Hinsicht jedoch voraus, dass sich das Verschulden des Betreffenden auch darauf bezieht, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen4. Dafür sieht der Bundesgerichtshof hier keinen Anhalt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. April 2020 – II ZR 417/18

  1. BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, BGHZ 212, 70[]
  2. LG Bremen, Urteil vom 25.04.2018 – 9 O 664/17[]
  3. OLG Bremen, Urteil vom 30.11.2018 – 2 U 44/18[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2003 – XI ZR 380/00, NJW 2004, 222 mwN[]
Weiterlesen:
Vermittlerhaftung beim Windpark

Bildnachweis: