Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung – und ihre (vorübergehende) Einstellung

Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichenrechtlichen Geldforderung richten sich auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung – und ihre (vorübergehende) Einstellung

Wenn die vollstreckende Behörde aufgrund einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Auflage die Verwaltungsvollstreckung einstweilen einstellt, um die Überprüfung der zu vollstreckenden Forderung zu ermöglichen, zielt ein Ersuchen an das Vollstreckungsgericht um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht auf eine Einstellung nach § 30 ZVG, sondern auf eine einstweilige Einstellung gemäß § 28 Abs. 2 ZVG.

Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners tritt ein Vollstreckungsmangel i.S.d. § 28 ZVG ein, wenn gegen den Verwaltungsakt, durch den die zu vollstreckende Geldforderung tituliert wurde, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird; zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung führt ein solcher Vollstreckungsmangel allerdings nur, wenn die vollstreckende Behörde mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes eingestellt zu haben und das Vollstreckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betreibt eine brandenburgische Gemeinde die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des Schuldners wegen rückständiger Erschließungsbeiträge und Säumniszuschlägen. Das Amtsgericht Strausberg -Vollstreckungsgericht- ordnete die Zwangsversteigerung aufgrund des Ersuchens der Gemeinde vom 02.03.2017 an. Mit Beschluss vom 09.10.2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Gemeinde, die weitere Vollstreckung der Forderungen einstweilen einzustellen, solange die mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg angeordnete aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid der Gemeinde bestehe. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss ersuchte die Gemeinde das Vollstreckungsgericht, das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Beitragsbescheid einstweilen einzustellen.

Mit Beschluss vom 19.06.2019 hat das Amtsgericht Strausberg die Zwangsversteigerung gemäß § 30 ZVG eingestellt1. Die Gemeinde teilte noch am gleichen Tag mit, die Einstellung der Zwangsversteigerung nicht nach § 30 ZVG bewilligen zu wollen. Auf die sofortige Beschwerde der Gemeinde hat das Landgericht Frankfurt (Oder) den Beschluss aufgehoben und den Antrag der Gemeinde auf einstweilige Einstellung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg zurückgewiesen2. Hiergegen wenden sich sowohl der Schuldner als auch die Gemeinde mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde und streben – aus unterschiedlichen Gründen und jeweils mit dem Antrag, das Rechtsmittel des anderen zurückzuweisen – weiterhin die einstweilige Einstellung des Verfahrens an. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) sowie den Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Straussberg aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Einstellung an das Amtsgericht zurückverwiesen:

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Zutreffend geht das Landgericht Frankfurt (Oder) allerdings davon aus, dass sich Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichenrechtlichen Geldforderung – hier einer Erschließungsbeitragsforderung – auch im Rahmen der von der Gemeinde hier betriebenen Verwaltungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz) richten.

Für die aus einem Verwaltungsakt betriebene Verwaltungsvollstreckung ist im Ausgangspunkt allerdings allein das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes maßgeblich3. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg überträgt die Beitreibung von öffentlichrechtlichen Geldforderungen den Vollstreckungsbehörden und regelt das Beitreibungsverfahren in den §§ 1 ff. in Verbindung mit §§ 17 ff. VwVGBbg eigenständig.

Das gilt jedoch nicht für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Insoweit verweist § 22 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg auf die Vorschriften in den § 77 Abs. 2 und §§ 322, 323 AO. Nach § 322 Abs. 1 Satz 2 AO sind auf die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 ZPO und das Zwangsversteigerungsgesetz anzuwenden. Die vollstreckende Behörde bleibt zwar auch insoweit „Herrin des Verfahrens“4. Die Maßnahmen, die zur Durchführung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks getroffen werden müssen, bestimmen sich aber nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Das schließt eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 13 VwVGBbg aus. Sie richtet sich vielmehr nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes5, die allerdings in einer der Zielsetzung der Verwaltungsvollstreckung entsprechenden Weise auszulegen und anzuwenden sind.

Danach scheiden hier zwar eine Einstellung des Verfahrens nach § 775 Nr. 2 ZPO oder § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG aus. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 28 Abs. 2 ZVG sind aber gegeben.

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Eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 775 Nr. 2 ZPO hat das Landgericht Frankfurt (Oder) zu Recht ausgeschlossen.

Nach § 775 Nr. 2 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist. Die Vorschrift gilt grundsätzlich für jede Zwangsvollstreckung einschließlich derjenigen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz6.

Ob das auch für ein im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung durchgeführtes Zwangsversteigerungsverfahren gilt oder ob die Vorschrift dort ähnlich wie § 769, § 775 Nr. 5 ZPO durch die Sondervorschriften für die Verwaltungsvollstreckung verdrängt wird (vgl. zu § 769 ZPO: BFH, BFH/NV 1989, 75, 76; zu § 775 Nr. 5 ZPO: BFH/NV 1991, 759), bedarf keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen von § 775 Nr. 2 ZPO liegen nämlich nicht vor. Wie das Landgericht Frankfurt (Oder) richtig erkennt, hat das Verwaltungsgericht die einstweilige Einstellung nach § 13 Abs. 1 VwVGBbg nicht selbst angeordnet, sondern – gestützt auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg – (nur) die Verpflichtung der Behörde zu dem Erlass des die Einstellung anordnenden Verwaltungsakts ausgesprochen. Eine gerichtliche Einstellungsentscheidung – wie sie § 775 Nr. 2 ZPO voraussetzt – liegt damit nicht vor.

Im Ergebnis zutreffend verneint das Landgericht Frankfurt (Oder) auch die Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG.

Die Mitteilung der Gemeinde über die einstweilige Einstellung der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 13 VwVGBbg vom 07.06.2019 an das Vollstreckungsgericht enthält zwar kein förmliches Ersuchen auf einstweilige Einstellung der im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung betriebenen Zwangsversteigerung des Grundstücks des Schuldners. Sie ist aber als entsprechendes Ersuchen auszulegen. Ebenso wie eine Einstellungsbewilligung muss auch das Einstellungsersuchen einer vollstreckenden Behörde im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners nicht ausdrücklich erklärt werden. Es genügt vielmehr auch in diesem Fall, wenn sich aus den Äußerungen der Vollstreckungsbehörde eindeutig ergibt, dass sie die Fortsetzung des Verfahrens (zurzeit) nicht wünscht7.

Der Mitteilung der Gemeinde ließ sich allerdings nicht entnehmen, nach und zu den Bedingungen welcher Vorschrift die einstweilige Einstellung erfolgen soll. Die Auslegung ergibt, dass, anders als das Vollstreckungsgericht gemeint hat, nicht um eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG, ersucht wird. Die Auslegung des Ersuchens durch das Landgericht Frankfurt (Oder) ist dabei für den Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bindend, sondern in vollem Umfang überprüfbar8. Sie ist – allerdings nur im Ergebnis – zutreffend.

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Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht8. Die Auslegung des Ersuchens hat deshalb bei der mitgeteilten Begründung anzusetzen. Danach will die Gemeinde mit der von ihr als vollstreckender Behörde nach § 13 VwVGBbg verfügten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung einer entsprechenden Auflage des Verwaltungsgerichts nachkommen und dementsprechend die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners durch die laufende Zwangsversteigerung einstweilen einstellen lassen. Zu diesem Zweck könnte eine vollstreckende Behörde auch die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 30 ZVG bewilligen. Eine solche Bewilligung würden den öffentlichen Interessen, die die vollstreckende Behörde mit der Zwangsversteigerung verfolgt, aber nur in speziell gelagerten Sonderfällen entsprechen, etwa dann, wenn die zu vollstreckende Forderung abgelöst werden soll.

In aller Regel widerspricht eine Einstellung nach § 30 Abs. 1 ZVG dem öffentlichen Interesse des Staates an der effizienten Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen. Eine solche Einstellung kann nämlich nur für die Dauer von sechs Monaten erfolgen. Wird das Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt, ist es nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG aufzuheben. Nach der fristgerechten Fortsetzung des Verfahrens könnte die vollstreckende Behörde die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG auch nur ein weiteres Mal bewilligen. Eine dritte Bewilligung gälte nämlich nach § 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG als Rücknahme des Antrags, die ihrerseits nach § 29 ZVG dazu führt, dass das Verfahren aufzuheben ist. Diese Einschränkungen und der mit der Aufhebung des Verfahrens verbundene Verlust der Beschlagnahmewirkung bedeuten regelmäßig Nachteile, die die vollstreckende Behörde in aller Regel nicht hinnehmen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die Behörde die Verwaltungsvollstreckung aufgrund einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Auflage einstweilen einstellt. Ein Ersuchen um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an das Vollstreckungsgericht zielt in dieser Lage nicht auf eine Einstellung nach § 30 ZVG. Dies hat die Gemeinde in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19.06.2019 auch ausdrücklich klargestellt.

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Die Gemeinde möchte vielmehr die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Beitragsbescheid erreichen. Ihr Antrag zielt damit auf eine einstweilige Einstellung gemäß § 28 Abs. 2 ZVG.

Zu Unrecht verneint das Landgericht Frankfurt (Oder) die Voraussetzungen einer solchen Einstellung. Sie liegen vielmehr vor.

Nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 ZVG hat das Vollstreckungsgericht, wenn ihm ein Vollstreckungsmangel bekannt wird, das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners tritt ein solcher Vollstreckungsmangel ein, wenn gegen den Verwaltungsakt, durch den die zu vollstreckende Geldforderung tituliert wurde, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird. Denn mit der Einlegung des Rechtsbehelfs und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfällt eine allgemeine Voraussetzung der Verwaltungsvollstreckung. Aus einem Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet, kann nämlich nach § 3 Nr. 1 und 2 VwVGBbg nur vollstreckt werden, wenn gegen den Verwaltungsakt kein oder nur ein Rechtsbehelf eingelegt wird, der keine aufschiebende Wirkung hat.

Zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung führt der in dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakt liegende Vollstreckungsmangel allerdings nur, wenn die vollstreckende Behörde mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes – hier nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg – eingestellt zu haben und das Vollstreckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen.

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg in Verbindung mit § 322 Abs. 3 Satz 2 AO ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, die Voraussetzungen für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu bestätigen; das Vollstreckungsgericht hingegen darf nicht prüfen, ob die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung vollstreckbar ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen gegeben sind (§ 322 Abs. 3 Satz 3 AO)9.

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Die beschriebene Aufgabenverteilung zwischen vollstreckender Behörde und Vollstreckungsgericht führt dazu, dass das Vollstreckungsgericht aufgrund eines Vollstreckungsmangels nicht von sich aus die Zwangsversteigerung nach § 28 Abs. 2 ZVG einstellen darf, wenn es von dem Vorliegen eines Vollstreckungsmangels erfährt. Das Vollstreckungsgericht bleibt an die Bestätigung der Behörde gebunden, dass die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Die Mitteilung seitens des Schuldners oder Dritter, dass eine gesetzliche Voraussetzung der Vollstreckung fehlt, ist für das Gericht unbeachtlich10. Aus diesem Grund begründete die Anordnung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.10.2018 entgegen der Ansicht beider Rechtsbeschwerden selbst dann keinen Vollstreckungsmangel nach § 28 Abs. 2 ZVG, wenn das Verwaltungsgericht nicht nur die Gemeinde zur Vornahme der Einstellung verpflichtet, sondern die Einstellung der Zwangsvollstreckung selbst angeordnet hätte. Nichts anderes gilt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Oberverwaltungsgericht.

Der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen vollstreckender Behörde und Vollstreckungsgericht entsprechend hat das Vollstreckungsgericht die Entscheidung der vollstreckenden Behörde abzuwarten, wegen des eingetretenen Fortfalls der Vollstreckungsvoraussetzungen die Verwaltungsvollstreckung einstweilen einzustellen. Geschieht das und ersucht die vollstreckende Behörde um Einstellung der Zwangsversteigerung, hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung nach § 28 Abs. 2 ZVG einzustellen. Auch in einem solchen Fall muss das Gericht nicht selbst prüfen, ob ein Vollstreckungsmangel vorliegt; es ist vielmehr – nicht anders als an die Bestätigung gemäß § 322 Abs. 3 Satz 2 AO – an die Bewertung der Behörde gebunden. Dementsprechend hat das Vollstreckungsgericht auch nicht zu prüfen, ob innerhalb der nach § 28 ZVG zu setzenden Frist der Mangel beseitigt wird, sondern nur, ob die Behörde das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen neuerlich bestätigt11.

Danach können weder die Einstellung des Verfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG durch das Vollstreckungsgericht noch die bloße Aufhebung dieser Einstellung durch das Landgericht Frankfurt (Oder) Bestand haben. Die Sache ist wegen der bei einer Einstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG zu bestimmenden Frist nicht entscheidungsreif. Der Bundesgerichtshof macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über die einstweilige Einstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG zurückzuverweisen12.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2021 – V ZB 130/19

  1. AG Strausberg, Beschluss vom 19.06.2019 – 3 K 52/17[]
  2. LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 02.09.2019 – 19 T 173719[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2010 – X ZB 15/08, NZBau 2010, 713 Rn. 14[]
  4. vgl. Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 4.2020, § 322 AO Rn. 100[]
  5. dazu: BGH, Beschluss vom 02.12.2015 – VII ZB 42/14, NJW-RR 2016, 319 Rn. 7[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2007 – V ZB 160/06, BGHZ 172, 37 Rn. 5 zu § 775 Nr. 5 ZPO; Beschluss vom 15.10.2015 – V ZB 62/15, ZfIR 2016, 146 Rn. 6 zu § 775 Nr. 4 ZPO; Beschluss vom 20.02.2020 – V ZB 131/19, WM 2020, 940 Rn. 7 zu § 775 Nr. 1 ZPO[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2010 – V ZB 192/09, NJW-RR 2010, 1314 Rn. 10[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15 mwN[][]
  9. BFHE 152, 53, 56; vgl. BT-Drs. VI/1982 S. 183; ebenso für behördliche Ersuchen auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken: BGH, Beschlüsse vom 14.07.1951 – V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 144; und vom 21.11.2019 – V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 12). Deshalb trägt nicht das Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörde die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen ((BFHE 152, 53, 58; Hornung, Rpfleger 1981, 86, 87; ebenso für Ersuchen nach § 38 GBO auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken: Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 14.07.1951 – V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 145; und vom 21.11.2019 – V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 11[]
  10. vgl. BFHE 152, 53, 58 f.[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2019 – V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 12 für § 111k StPO[]
  12. zu diesem Verfahren: BGH, Beschlüsse vom 06.10.2011 – V ZB 18/11, WM 2011, 2365 Rn.19; vom 14.01.2016 – V ZB 148/14, ZfIR 2016, 414 Rn. 28; und vom 16.05.2019 – V ZB 117/18, WM 2019, 1732 Rn. 26[]

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