Wird eine Eigentumswohnung zwagsversteigert, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen fälliger Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums beitreten. In diesem Fall sind diese Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Rangfolge gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 2 ZVG unmittelbar nach den Verfahrenskosten und noch vor den die Eigentumswohnung treffen den öffentlichen Lasten zu befriedigen. Bedingung hier für ist gemäß § 10 Ab satz 3 Satz 1 ZVG jedoch, dass die Forderung der Eigentümergemeinschaft mindestens 3% des (steuerlichen) Einheitswertes überschreitet. Soweit der Einheitswert nicht bekannt ist, reicht es nach einem vor zwei Monaten ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs auch aus, wenn die Forderung mindestens 3% des in dem Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswertes beträgt.
Über einen Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG darf jedoch, wie der Bundesgerichtshof jetzt festgestellt hat, erst entschieden werden, wenn entweder der Einheitswertsbescheid nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG erfolgreich angefordert oder der Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG festgesetzt ist. Der nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG mitgeteilte Einheitswert ist für die Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder einen Beitritt in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verwertbar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2009 – V ZB 142/08
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