Die diplomierte Modedesignerin und die Künstlersozialversicherung

Der Betrieb eines Modeateliers unterfällt nicht der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung.

Die diplomierte Modedesignerin und die Künstlersozialversicherung

Dies entschied jetzt das Bundessozialgericht in dem Fall einer Klägerin, die ein Studium an der Hochschule für Kunst und Design Burg Giebichenstein in Halle/Saale absolviert hat und seit 1998 diplomierte Modedesignerin ist. Im Dezember 2003 nahm die Klägerin die selbstständige Tätigkeit als Betreiberin ihres Modeateliers wieder auf, für das sie nunmehr auch im Internet wirbt. Sie konzentriert sich dabei unverändert auf Beratung, Design und Verkauf, während sie die Schneiderarbeiten anderweitig ausführen lässt.

Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 SGB IV (Nr. 2). Nach § 2 S 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Im vorliegenden Fall kommt ersichtlich nur das „Schaffen von bildender Kunst“ iS des § 2 S 1 KSVG in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier aber nicht erfüllt.

Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von „Künstlern“ und „künstlerischen Tätigkeiten“, auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet1. Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen2. Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der „Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)“ aus dem Jahre 19753 beschäftigt4. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird.

Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht der einer Designerin im Sinne des KSVG. Soweit der Entwurf von Modeartikeln sowie von Gebrauchs- und Industrieprodukten betroffen ist, gilt als Designer/in nur diejenige Person, die ihre Entwürfe ganz oder zumindest überwiegend durch die Vergabe von Lizenzen verwertet. Wer hingegen solche Güter nach eigenen Entwürfen selbst fertigt oder im eigenen Namen fertigen lässt und sie anschließend entweder selbst an die Endverbraucher veräußert oder an Handelsunternehmen oder sonstige Dritte, im Fall von Modeartikeln also z.B. an Modekaufhäuser oder Boutiquen verkauft, ist nach der Wertung des KSVG als Hersteller bzw als Produzent und nicht als Designer anzusehen. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 10.03.20115 unter Bezugnahme auf den Künstlerbericht der Bundesregierung6 und die – zwischenzeitlich wieder aufgehobene – „Verordnung zur Durchführung des KSVG“ (KSVGDV) vom 23.05.19847 entschieden. Hieran wird festgehalten.

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Künstlerstatus im Sinne des KSVG hat im Bereich des Entwurfs von modischer Kleidung (sowie von Modeaccessoires) nur der Designer, der seine Tätigkeit auf das Entwerfen beschränkt und mit der Herstellung und dem Absatz (Vermarktung) der entworfenen Güter nicht befasst ist. Denn als Künstler anzusehen iS von § 2 S 1 KSVG ist ein Designer ausschließlich um seiner gestaltenden Tätigkeiten wegen. Design ist die formgerechte und funktionale Gestaltung von Gegenständen aller Art unter künstlerischästhetischen Gesichtspunkten. Dabei wird unter dem Begriff Produkt- oder Industriedesign eine den Erfordernissen der (handwerklichen, gewerblichen oder industriellen) Herstellung angepasste Gestaltung von Gebrauchsgegenständen aller Art verstanden8. Demgemäß hat der Senat als charakteristisches Merkmal des Industriedesigns den Entwurf der äußeren Gestalt von Gegenständen (einschließlich der Farbgebung) nach ästhetischen, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Funktion uneingeschränkt wahrenden Gesichtspunkten (Gestaltung der „schönen Form“) angesehen und dies als eine eigenschöpferisch gestaltende, der „bildenden Kunst“ iS des § 2 KSVG zuzurechnende Tätigkeit gewertet9. Diese Umschreibung der Begriffe Produkt- und Industriedesign gilt in entsprechender Weise auch für das Modedesign, das lediglich eine spezielle Ausformung des Produktdesigns darstellt.

Grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit ist dagegen das Herstellen oder die Produktion von Gebrauchsgütern, auch wenn dies im Einzelfall auf extra angefertigten Entwürfen beruht. Dies gilt sowohl für die handwerksmäßige Fertigung als auch für gewerblich oder industriell hergestellte Produkte, bei denen am Anfang ein Entwurf steht, der sodann in der Fertigung Gestalt annimmt und an dessen Ende die – möglichst gewinnbringende – Vermarktung folgt. Versicherungsschutz iS des § 2 S 1 KSVG genießt nicht der Produzent, sondern nur der mit dem Entwurf betraute Designer, weil dessen Werk nach den für die Aufstellung des Künstlerberichts maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzurechnen ist. Bei Designern, die sich auf das Entwerfen der Produktvorlagen beschränken und ihre Einkünfte ausschließlich oder zumindest weit überwiegend aus Lizenzen für die Überlassung der Entwürfe beziehen, ist das verwertete Arbeitsergebnis – der Produktentwurf – ohne Weiteres der bildenden Kunst iS von § 2 KSVG zuzurechnen. Im Gegensatz dazu stehen Berufsbilder bzw Tätigkeitsbereiche, in denen jemand einen Gebrauchsgegenstand nach eigenen Entwürfen selbst anfertigt bzw auf eigene Rechnung anfertigen lässt und anschließend sogar die Vermarktung vornimmt, also seine Einkünfte nicht allein an der Überlassung eines Entwurfs zur Verwertung durch Dritte erzielt, sondern vielmehr aus der Produktion und/oder der anschließenden Veräußerung der Gegenstände. Dann mag der Verwertungserfolg zwar auch von der Qualität des eigenen Entwurfs abhängen, aber das vorbereitende Design ist nur ein Teilbereich des komplexen Tätigkeitsbildes. In der Gesamtschau prägend ist in solchen Fällen eine Einheit aus Entwurf, Produktion und Vermarktung, wobei dies gleichermaßen für in kleiner und in großer Serie produzierte Gegenstände gilt. Ebenso wie beim Kunsthandwerker steht auch bei der Herstellung/Vermarktung selbst entworfener Produkte die Verwertung der Produktpalette im Vordergrund, sodass wegen einer etwaigen Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht mehr allein an die eigenschöpferische Leistung beim Entwurf angeknüpft werden kann10.

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Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin beschränkt sich nicht auf das Entwerfen hochwertiger Braut- und Festmoden, sondern sie lässt die Kleidungsstücke nach den Entwürfen auch selbst herstellen und verkauft sie an die Endverbraucher, die ihre Ateliers aufsuchen. Dabei ist es unerheblich, dass sie die Näharbeiten mangels hinreichender eigener Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst ausführt, sondern entweder durch eine angestellte Näherin oder durch eine externe Maßschneiderei erledigen lässt. Die Herstellung der Kleidungsstücke erfolgt unter der ständigen Kontrolle und auf Rechnung der Klägerin und steht deshalb der selbst durchgeführten Herstellung der Kleidungsstücke gleich11. Über das Design hinaus berät die Klägerin die Kundschaft, führt die Anproben durch, überwacht die Umsetzung ihrer Entwürfe im Herstellungsprozess und verkauft die Kleidungsstücke sowie die Accessoires in ihren Ateliers. Darüber hinaus bietet sie selbst entworfene Kleidung als fertige Teile in den Ateliers zum Kauf „von der Stange“ an. Die Klägerin erzielt ihre Einnahmen also nicht über die Vergabe von Lizenzen zur Verwertung ihrer Entwürfe, sondern über die Herstellung und den Verkauf der nach ihren Entwürfen gefertigten Kleidung. Dabei geht es im Fall der Einzelanfertigung nach Bestellung um Werklohnansprüche aus Werkverträgen (§ 631 BGB) und im Fall des Verkaufs auf Vorrat produzierter Stücke um Kaufpreisansprüche aus Kaufverträgen (§ 433 BGB). Dieses breit angelegte Geschäftsmodell schließt es aus, die Klägerin als Modedesignerin iS des § 2 KSVG qualifizieren zu können. Vielmehr bewegt sie sich im hergebrachten handwerklichen Berufsfeld eines Schneiderbetriebs, der sich auf hochwertige Kleidung und auf die Maßschneiderei spezialisiert hat. Dies belegt im Übrigen auch die Eintragung des Modeateliers in Halle in der Gewerberolle als Betrieb des Damen- und Herrenschneiderhandwerks.

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Gegen die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit als Modedesignerin spricht allerdings nicht, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für das Berliner Atelier im Rahmen einer GbR entfaltet. Die GbR kann zwar auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Bundessozialgericht schon seit geraumer Zeit angeschlossen hat, Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Sie ist jedoch nach wie vor keine juristische Person12. Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Selbstständigkeit „als Künstler“ in der Regel nicht berührt, wenn sie zur Erstellung eines oder mehrerer Werke zusammenarbeiten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht. So liegt es hier: Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 21.01.2007 wird die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft von beiden Gesellschaftern jeweils allein wahrgenommen, wobei jedoch für alle wesentlichen Geschäfte (Abschluss von Mietverträgen, Personalentscheidungen, Ausstellen von Wechseln, Haftungsübernahme für Dritte, Kreditaufnahme, Grundstücksgeschäfte, Eingehung von Verpflichtungen jeglicher Art über 1000 Euro) Einstimmigkeit erforderlich ist. Diese Regelung liegt im Rahmen der durch die §§ 709 und 710 BGB geschaffenen Dispositionsmöglichkeiten. Beide Gesellschafter sind seit dem 1.01.2010 zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der GbR beteiligt (§ 722 Abs 1 BGB). In der Zeit bis zum 31.12.2009 hatte der Mitgesellschafter D zwar allein Anspruch auf die Gewinne und dafür auch die Verluste allein zu tragen; im Gegenzug für den Ausschluss vom Gewinnanspruch für diese drei Jahre13 stand der Klägerin jedoch eine monatliche Tätigkeitsvergütung von 1000 Euro zu, die als vertragliches gewinnunabhängiges Entnahmerecht einzustufen ist und von der Rechtsprechung des BGH als mit der Regelung des § 721 BGB (Gewinn- und Verlustverteilung in einer GbR) vereinbar erachtet wird14. Das von den Gesellschaftern empfangene Geld wird in der GbR lediglich gesamthänderisch gebunden, ohne dass dadurch die Selbstständigkeit der einzelnen Gesellschafter „als Künstler“ tangiert wird15. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits zu § 25 KSVG entschieden, dass die Zahlung eines Entgelts an eine GbR als Zahlung des Entgeltes an den einzelnen Künstler zu werten ist, selbst wenn die künstlerische Leistung gemeinsam in Form einer GbR erbracht wird16.

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Die Klägerin hat sich nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auch nicht in einem solchen Maße aus dem angestammten handwerklichen Berufsfeld gelöst, dass sie als in Kunstkreisen anerkannte Künstlerin der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen könnte.

Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist nicht schlechthin jede Tätigkeit, die dem Handwerksbereich zuzuordnen ist, aus der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeklammert. Zwar gilt im Grundsatz für alle handwerklichen Berufe, dass sie keine Versicherungspflicht nach dem KSVG begründen. Darunter fallen alle Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs 2 HwO – Anlage A der HwO), sowie die in der Anlage B der HwO genannten Gewerbe, die – wie der Betrieb der Klägerin – als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe geführt werden können (§ 18 Abs 2 HwO), aber darüber hinaus auch alle nicht in der HwO verzeichneten handwerklichen Tätigkeiten im weiteren Sinne17. Jedoch kommt eine Einstufung als Künstler auch bei grundsätzlich handwerklicher Tätigkeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als „Künstler“ anerkannt und behandelt wird und deshalb den Bereich der rein handwerksmäßigen oder gewerblichen Berufsausübung verlassen hat18.

Anerkennung als Künstler können Angehörige grundsätzlich handwerklich geprägter Berufe indes nur für solche Werke erfahren, die ihrerseits dem Kunstbegriff des KSVG genügen und daher den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Malerei, Musik) entsprechen. Dafür reicht es nicht aus, dass die Ausführung in Fachkreisen als besonders qualitätsvoll oder hochwertig angesehen wird19. Vielmehr ist eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als „Künstler“ anerkannt und behandelt wird20. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist hierfür bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat, von Kunstkritikern beachtet wird oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen21. Als ein solches Indiz hat der Senat z.B. die Abbildung oder Besprechung einer Arbeit in einer Kunstzeitschrift angesehen19, während der Besuch von Verkaufsmessen nicht ausreicht22.

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Diese besonderen Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der vom LSG festgestellte Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeiten der Klägerin durch Fachkreise der bildenden Kunst (z.B. Kunstkritiker, Museumsleute, Galeristen, Kunstvereine) dieser Kunstgattung zugerechnet werden. Die Klägerin selbst behauptet nicht einmal, sich in solchen Kreisen zu bewegen und schon gar nicht, dort als Vertreterin der bildenden Kunst anerkannt zu sein. Vielmehr bewegt sie sich in Kreisen des Modedesigns sowie des Modehandels und nimmt in diesem Rahmen an Modemessen, Ausstellungen und ModedesignWettbewerben teil. Ihre Wertschätzung in der Modebranche als Entwerferin und Herstellerin von Braut- und Festmoden ist indes nicht gleichzustellen mit einer Anerkennung ihrer Entwürfe und Modelle durch Fachkreise der bildenden Kunst als Kunstgegenstände im Sinne des § 2 KSVG.

Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 – B 3 KS 1/11 R

  1. BT-Drucks 8/3172 S 21[]
  2. vgl BSG SozR 45425 § 24 Nr. 6 RdNr. 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 35425 § 2 Nr. 9 S 33 – jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art 5 GG vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26 S 18 und BT-Drucks 8/3172 S 19 ff[]
  3. BT-Drucks 7/3071[]
  4. BSGE 83, 160, 165 f = SozR 35425 § 2 Nr. 9 S 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 35425 § 1 Nr. 5 S 23; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 2 RdNr. 3 und 9; Schriever „Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht“ in: von Wulffen/Krasney , Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f[]
  5. BSG, Urteil vom 10.03.2011 – B 3 KS 4/10 R – SozR 45425 § 2 Nr. 19[]
  6. BT-Drucks 7/3071 S 7[]
  7. BGBl I 709[]
  8. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl 1996, Bd 10, Stichwort „Industriedesign“[]
  9. vgl BSG SozR 35425 § 2 Nr. 11 S 46 – Industriedesigner für Tür- und Fensterbeschläge; vgl auch BSGE 98, 152 = SozR 45425 § 2 Nr. 11, RdNr. 21 – Tätowierer und Tattoo-Designer; ferner auch BSGE 82, 164, 167 f = SozR 35425 § 2 Nr. 8 S 30 – Feintäschner und BSG SozR 45425 § 2 Nr. 5 RdNr. 15 – Web-Designer[]
  10. BSGE 80, 136, 138 = SozR 35425 § 2 Nr. 5 – Cembalobauer; BSGE 82, 164, 165 f = SozR 35425 § 2 Nr. 8 – Feintäschner; BSG SozR 35425 § 25 Nr. 11 – Gemäldefotografie für Diaarchiv; BSGE 98, 152 = SozR 45425 § 2 Nr. 11, RdNr. 18 – Tätowierer; BSG SozR 45425 § 2 Nr. 19 RdNr. 14 – Modedesignerin[]
  11. BSG SozR 45425 § 2 Nr. 19 RdNr. 15 – Modedesignerin[]
  12. BGHZ 142, 315; 146, 341; BSG SozR 45425 § 2 Nr. 6 RdNr. 14; BSG SozR 45425 § 24 Nr. 7 RdNr. 7; vgl auch Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl 2012, § 705 RdNr. 24 mwN[]
  13. zur Zulässigkeit dieses Ausschlusses vgl BGH WM 1967, 346; Palandt/Sprau, aaO, § 722 RdNr. 1[]
  14. BGH NJW-RR 1994, 996; Palandt/Sprau, aaO, § 721 RdNr. 4[]
  15. so auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 25 RdNr. 26[]
  16. BSG SozR 35425 § 24 Nr. 11; BSG SozR 45425 § 24 Nr. 7 RdNr. 8; BSG SozR 45425 § 2 Nr. 6 RdNr. 14[]
  17. vgl zusammenfassend zuletzt BSGE 98, 152 = SozR 45425 § 2 Nr. 11, RdNr. 18 – Tätowierer[]
  18. vgl BSGE 80, 136, 140 = SozR 35425 § 2 Nr. 5 S 17 – Cembalobauer; BSGE 82, 164, 168 = SozR 35425 § 2 Nr. 8 S 31 – Feintäschner; BSGE 98, 152 = SozR 45425 § 2 Nr. 11, RdNr. 22 – Tätowierer und Tattoo-Designer[]
  19. vgl BSGE 98, 152 = SozR 45425 § 2 Nr. 11, RdNr. 22 – Tätowierer[][]
  20. vgl BSGE 80, 136, 140 = SozR 35425 § 2 Nr. 5 S 17 – Cembalobauer[]
  21. vgl BSGE 82, 164, 168 = SozR 35425 § 2 Nr. 8 S 31 – Feintäschner[]
  22. vgl BSGE 82, 164, 169 = SozR 35425 § 2 Nr. 8 S 32 – Feintäschner[]
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