Ausbildungskostenausgleichskasse – und die Tariffähigkeit von Gewerkschaft und Arbeitgeberverbandes

Die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien sind Wirksamkeitsvoraussetzungen für den jeweils abgeschlossenen Tarifvertrag als statutarisches Recht. Hierbei handelt es sich nicht um einen Verfahrensmangel iSv. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien müssen bei Abschluss des jeweiligen Tarifvertrags vorgelegen haben. Zur Prüfung

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„DHV – Die Berufsgewerkschaft“ – und der Streit um die Tariffähigkeit

Zur Frage der Tariffähigkeit der „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. -“ gibt es immer noch keine abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat das zuletzt bei ihm anhängige Beschlussverfahren an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurückgegeben. Tarifverträge kann nur eine Arbeitnehmervereinigung schließen, die tariffähig ist. Dazu muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber der

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Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk – und die Zweifel an der Tariffähigkeit

Das Bundesarbeitsgericht hat einen weiteren Rechtsstreit, in dem es um die Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk ging, nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband – (ZDS) bei Abschluss des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen

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Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk – und die Tariffähigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V.

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit über die Beitragspflicht zur Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband – bei Abschluss des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom

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Die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

Die Tarifzuständigkeit der vertragschließenden Gewerkschaft ist für den Tarifvertrag entscheidungserheblich. Fehlte sie, wäre der Vertrag kein Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG, sondern lediglich eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung, die das Arbeitsverhältnis der -tarifgebundenen- Parteien nicht mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gestalten könnte. Die Tarifzuständigkeit einer Arbeitnehmervereinigung richtet sich

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Die Arbeitszeit des fliegenden Personals – und die Tarifzuständigkeit

Die Wirksamkeit von betriebsverfassungsrechtlichen Normen setzt die Tarifzuständigkeit der abschließenden Gewerkschaft für alle Arbeitsverhältnisse der erfassten betrieblichen Einheiten voraus. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Inhalt des Mitbestimmungsrechts ist die Regelungsfrage, ob zusätzlicher Arbeitsbedarf durch

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Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

§ 97 Abs. 1 ArbGG lässt auch eine vergangenheitsbezogene Feststellung der Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft zu. In dem Verfahren um die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung sind weder die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite noch die obersten Arbeitsbehörden des Bundes und der Länder beteiligt. In zeitlicher Hinsicht erfasst ein Antrag über die Tarifzuständigkeit

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DHV – Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

Und wieder hat es letztinstanzlich eine Organisation des „Christlichen Gewerkschaftsbundes“ (CGB) erwischt: Die Festlegung des Organisationsbereichs der „DHV – Die Berufsgewerkschaft e. V.“ im Anhang ihrer ab dem 12. Juni 2009 und ab dem 23. Februar 2011 geltenden Satzungen ist unwirksam. Für Arbeitnehmer in den dort aufgeführten Unternehmen und Branchen,

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Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der tarifschließenden Arbeitnehmervereinigung

Der Rechtsstreit ist nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen, wenn zwischen den Parteien im Rahmen eines „equal treatment“ bzw. „equal pay“ betreffenden Rechtsstreits die Wirksamkeit der Tarifverträge Zeitarbeit, welche zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB (kurz: Tarifverträge Zeitarbeit BZA-DGB-Tarifgemeinschaft) streitig ist,

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Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

Für die Satzung einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen. Eine über den verlautbarten Satzungsinhalt hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annex-Zuständigkeit besteht nicht. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Streit um die Tarifzuständigkeit der „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ (bis Oktober 2006: „DHV – Deutscher Handels-

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