Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts.
Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist, sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen1.
Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt2.
Damit ist nicht Täter, von wessen Willen Durchführung und Ausgang der Tat nicht maßgeblich abhängen, weil er auf die Vereinbarung von Art und Menge des Rauschgiftes, die Preisgestaltung und die Bestimmung der näheren Umstände der Geschäftsabwicklung (Zeit, Ort, Transportmodalitäten etc.) ersichtlich keinen Einfluss hat und dessen Tätigkeit auf den Vollzug (Geldtransfer) und die Überwachung (hier: Übergabe des Rauschgifts durch den Kurier) bereits festgelegter Teilakte beschränkt ist, ohne dass er hierbei relevante Handlungsspielräume hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. November 2015 – 4 StR 407/15









