Lebensversicherung im Policenmodell – und der verwirkte Widerspruch

Dem Versicherungsnehmer ist es nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Lebensversicherung im Policenmodell – und der verwirkte Widerspruch

Ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen1, kann in diesem Fall dahinstehen.

Die Treuwidrigkeit liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs darin, dass der Versicherungsnehmer nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang (hier: 6 1/2 Jahre) unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte2.

Der Versicherungsnehmer verhielt sich damit nach Ansicht des Bundesgerichtshofs objektiv widersprüchlich: Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertragsschluss ungenutzt. Der Versicherungsnehmer zahlte bis zur Kündigung über sechseinhalb Jahre die Versicherungsprämien und ließ nochmals fast ein Jahr bis zur Erklärung des Widerspruchs vergehen.

Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Versicherungsnehmers hat bei dem Versicherer nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet, was für den Versicherungsnehmer auch erkennbar war.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juni 2015 – IV ZR 132/13

  1. vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss vom 02.02.2015 – 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.[]
  2. vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben BGH, Urteil vom 16.07.2014 aaO Rn. 3242; BVerfG, Beschluss vom 02.02.2015 aaO Rn. 42 ff.[]