Geschäftsführer einer Berufsgenossenschaft im Nebenamt – und die Gestaltung des Dienstvertrages

Ein Dienstverpflichteter (hier: Dienstordnungs-Angestellter) ist bei Abschluss eines Vertrages über die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Berufsgenossenschaft im Nebenamt, mit dem ihm neben der auf seine allgemeine Tätigkeit als Geschäftsführer entfallenden Nebentätigkeitsvergütung im Sinne von § 6 BNV eine weitere pauschale Vergütung für Lehr, Unterrichts, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten im Sinne des § 7 Nr. 1 BNV gewährt wird, nicht verpflichtet, von sich aus für eine Vertragsgestaltung zu sorgen, die seinem Dienstherrn eine erleichterte Kontrolle der später tatsächlich erbrachten Leistungen und deren Zuordnung zu den beiden vereinbarten Vergütungsformen ermöglicht.

Geschäftsführer einer Berufsgenossenschaft im Nebenamt – und die Gestaltung des Dienstvertrages

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beschäftigen neben Tarifangestellten auch sogenannte DO-Angestellte. Diese werden auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstvertrags tätig. Das Dienstverhältnis wird jedoch inhaltlich durch die Dienstordnung bestimmt. Bei dieser handelt es sich um dem öffentlichen Recht zugehöriges autonomes Satzungsrecht des Unfallversicherungsträgers (vgl. §§ 690 ff RVO aF; seit 1.01.1997: § 144 SGB VII; vgl. BSGE 31, 247, 250; BAGE 39, 76, 81; Köhler in Hauck/Noftz, SGB VII, § 144 Rn. 5 [Stand: Mai 2010]). Das Dienstordnungsverhältnis stellt eine Sonderform des bürgerlich-rechtlichen Dienstvertrags im öffentlichen Recht und damit ein Rechtsverhältnis eigener Art dar, das sich materiell dem Beamtenrecht annähert1. Der DOAngestellte erlangt freilich nicht den Status eines Beamten im staatsrechtlichen Sinn. Durch die Dienstordnung wird lediglich die sinngemäße Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf ein privatrechtliches Rechtsverhältnis vollzogen2. Sie ist Gesetz im materiellen Sinn und gilt in ihrer jeweils aktuellen Fassung für jeden Dienstordnungsangestellten (sogenannte Normenwirkung der Dienstordnung; s. dazu zB BAGE aaO mwN; I. Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 144 SGB VII Rn. 17 mwN [Stand: 6.03.2017]). Gemäß Art. – VIII des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23.05.19753 haben die Dienstordnungen das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge einzuhalten, alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln und näher bestimmte Zuordnungsvorgaben zu beachten.

Dementsprechend sollten auch nach den in die Verträge des Geschäftsführers mit den Berufsgenossenschaften einbezogenen jeweiligen Dienstordnungen die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften – soweit nichts anderes vorgesehen war – sinngemäß Anwendung finden. Dazu gehören über §§ 64, 69 BBG [1985]4 beziehungsweise §§ 97, 104 BBG [2009]5 auch die Vorschriften der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV). Die Aufteilung der Nebentätigkeitsvergütung des Geschäftsführers im Vertrag vom 12.08.1991 lehnte sich demgemäß an die Bundesnebentätigkeitsverordnung und insoweit vor allem an die Vorschriften der §§ 6 und 7 BNV6 an, allerdings ohne über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Angaben zu machen.

§ 1 Abs. 1 BNV in der vom 12.11.1987 bis zum 11.02.2009 gültigen Fassung7 unterscheidet bei der Nebentätigkeit eines Beamten zwischen der Ausübung eines Nebenamtes und einer Nebenbeschäftigung. Ein Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstoder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird (§ 1 Abs. 2 BNV aF; § 97 Abs. 2 BBG [2009]), eine Nebenbeschäftigung jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 1 Abs. 3 BNV aF; § 97 Abs. 3 BBG [2009]). Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst unter Einschluss der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 3 BNV) wird eine Vergütung grundsätzlich nicht gewährt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNV). Ausnahmen können jedoch unter anderem für Tätigkeiten zugelassen werden, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BNV). Werden solche Vergütungen gewährt, dürfen sie im Kalenderjahr bestimmte – nach Besoldungsgruppen gestaffelte – Beträge8 nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNV). Darüber hinausgehende Nebentätigkeitsvergütungen hat der Beamte gemäß § 6 Abs. 3 und 4 BNV an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern. Die vorerwähnten Bestimmungen des § 6 BNV sind allerdings nicht auf Vergütungen für Lehr, Unterrichts, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten anwendbar (§ 7 Nr. 1 BNV). Insoweit gezahlter Lohn ist demnach ablieferungsfrei.

Die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf9, der Geschäftsführer habe in Anbetracht der Vorschriften der §§ 6 und 7 BNV sowie von Äußerungen des damaligen Bundesversicherungsamtes (BVA; nunmehr: Bundesamt für Soziale Sicherung) aus dem Jahre 1991 zum Schutze des Vermögens der Berufsgenossenschaft für eine transparente Vertragsgestaltung in der Weise sorgen müssen, dass die weitere Nebentätigkeit (im Sinne des § 7 Nr. 1 BNV) nebst dem darauf entfallenden Entgelt so genau umschrieben und festgelegt wird, dass jederzeit nachgeprüft werden kann, ob und wann der Geschäftsführer seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachgeht und wann er eine sonstige Nebentätigkeit ausübt, ist indes von Rechtsirrtum beeinflusst.

Bei der Vereinbarung des Inhalts seines Dienstverhältnisses mit der Berufsgenossenschaft unterlag der Geschäftsführer noch nicht deren Dienstordnung. Ein Dienstordnungsverhältnis zwischen ihm und der Berufsgenossenschaft wurde erst durch den Vertrag  begründet. Beamtenrechtliche Pflichten konnten ihn daher erst ab diesem Zeitpunkt und nicht schon zuvor treffen. Eine Pflicht, das Vermögen des künftigen Dienstherrn im Zusammenhang mit dem Aushandeln der eigenen Vergütung und gegebenenfalls unter Hintanstellung der eigenen Interessen zu schonen, hatte der Geschäftsführer nicht. Als künftiger Dienstverpflichteter musste er dementsprechend auch nicht von sich aus für eine Vertragsgestaltung sorgen, die im Vorhinein genau festlegte, welche konkreten Nebentätigkeiten er als „Prüfungs, Lehr, Unterrichts- und Vortragstätigkeit“ für die Vergütung von 2.500 DM erbringen sollte, um der Berufsgenossenschaft als seiner künftigen Dienstherrin eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, ob diese Nebentätigkeiten erbracht wurden.

Unbeschadet dessen hat der Geschäftsführer die beamtenrechtliche Pflicht, den Dienstherrn und sein Vermögen schädigende Handlungen zu unterlassen10, nicht verletzt. Hinsichtich der ihm selbst zustehenden Dienstbezüge und sonstigen Bezüge handelt der Beamte nicht für den Dienstherrn, sondern steht ihm als Betroffener gegenüber11. Zwar hat er in diesem Zusammenhang die Pflicht, zutreffende Angaben zu seinen persönlichen, familiären und sonstigen Verhältnissen zu machen, sofern er dazu aufgefordert wird, und er muss im Fall einer falschen Auskunft oder – bei Bestehen einer entsprechenden allgemeinen Weisung – einer pflichtwidrig unterlassenen Anzeige über Veränderungen der persönlichen oder sonstigen Verhältnisse überzahlte Bezüge im Wege des Schadensersatzes zurückerstatten12. Ihn trifft aber keine Verpflichtung, vorab auf eine überprüfbare konkrete Bezeichnung von ihm zu erbringender Nebentätigkeiten hinzuwirken.

Es ist grundsätzlich Sache des Dienstherrn – hier mithin der Berufsgenossenschaft, vertreten durch ihren Vorstand, die Aufgaben des Dienstverpflichteten näher zu definieren und gegebenenfalls einem Haupt- oder Nebenamt oder einer Nebenbeschäftigung zuzuordnen. Seiner Organisationsgewalt ist es überlassen, wie er das Haupt- oder Nebenamt von den (sonstigen) Nebentätigkeiten abgrenzt13. Hierbei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu14. Im Zuge einer Umstrukturierung – etwa dann, wenn wie hier bestimmte Aufgaben nicht mehr im Haupt, sondern im Nebenamt oder gegebenenfalls zusätzlich als Nebenbeschäftigung ausgeübt werden sollen – ist es demnach dem Dienstherrn überlassen, die Tätigkeiten neu zuzuordnen. Soweit eine solche Abgrenzung im Einzelnen vorliegend (jedenfalls im Vertragstext) unterblieben ist, kann dies dem Geschäftsführer nicht als Pflichtverletzung angelastet werden. Aus den Vorschriften der Bundesnebentätigkeitsverordnung lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass der Inhalt der Nebentätigkeit im Vorhinein genau und im Einzelnen überprüfbar festgelegt werden muss. Dies kann sogar untunlich sein, wenn der (künftige) Dienstherr die Möglichkeit behalten möchte, im Rahmen seines Weisungsrechts dem (künftigen) Dienstverpflichteten bedarfsabhängig konkrete Nebentätigkeitsaufgaben zu übertragen. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf15 vermisste Kontrolle hätte die Berufsgenossenschaft ohne Weiteres dadurch ausüben können, dass sie dem Geschäftsführer bestimmte, in den Bereich der diesem übertragenen Lehr, Unterrichts, Vortrags- und Prüfungstätigkeit fallende Aufgaben zugewiesen hätte.

Ohne Einfluss auf die gegenüber der Berufsgenossenschaft bestehenden Pflichten ist der Umstand, dass der Geschäftsführer in einem Dienstordnungsverhältnis zu einer weiteren Berufsgenossenschaft stand. In den Schutz dieses mit einer anderen juristischen Person bestehenden Dienstordnungsvertrages war die Berufsgenossenschaft nicht einbezogen. Dazu gab es beim früheren Abschluss des Dienstvertrages mit der anderen Berufsgenossenschaft (hier: im Jahre 1971) auch keine Veranlassung. Eine der Berufsgenossenschaft gegenüber bestehende Pflicht des Geschäftsführers hat das OLG Düsseldorf dementsprechend auch nicht aus dem – vom ihm mit dem Vermerk „einverstanden“ gegengezeichneten – Ersuchen des Vorstands der anderen Berufsgenossenschaft (d.h. der BG, bei der das Hauptdienstverhältnis bestand) hergeleitet, zukünftig bei der Aufnahme von Nebentätigkeiten vertraglich festzulegen oder festlegen zu lassen, ob Vergütungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 oder § 7 BNV gezahlt würden. Diesem Anliegen ist der Geschäftsführer bei der Gestaltung des (neuen) Dienstvertrages  im Übrigen – jedenfalls im Grundsatz – nachgekommen. Eine – zumal gegenüber der (neuen) Berufsgenossenschaft bestehende – Verpflichtung zur genauen Festlegung der einzelnen als weitere Nebentätigkeit zu erbringenden Arbeiten lässt sich dem Ersuchen nicht entnehmen.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, kann dem Geschäftsführer auch nicht als Pflichtverletzung gegenüber der Berufsgenossenschaft vorgeworfen werden, dass er bei den nachfolgenden Vertragsverlängerungen nicht für eine konkrete, nachprüfbare Festlegung der weiteren Nebentätigkeiten gesorgt hat. Auch hierbei trat er der Berufsgenossenschaft als Vertragspartner gegenüber und wurde nicht in ihrem Interesse tätig, und auch hier war es Sache der Berufsgenossenschaft, im Rahmen ihrer Organisationsmacht und ihres Weisungsrechts von sich aus nähere Festlegungen zu treffen.

Sonstige Pflichtverletzungen des Geschäftsführers, die einen Schadensersatzanspruch der Berufsgenossenschaft wegen überzahlten Dienstlohns begründen könnten, waren für den Bundesgerichtshof ebenfalls nicht ersichtlich:

Selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf annähme, die Aufgliederung des dem Geschäftsführer von Seiten der Berufsgenossenschaft gezahlten Gehalts in einen auf die nebenamtliche allgemeine Geschäftsführertätigkeit und einen auf weitere Nebentätigkeiten entfallenden Anteil sei nur „pro forma“ erfolgt, tatsächlich habe er im Gewand der – abführungsfreien – Prüfungs, Lehr, Unterrichts- und Vortragstätigkeiten lediglich eine höhere Gesamtvergütung für das Nebenamt erhalten, so läge darin keine Pflichtverletzung gegenüber der Berufsgenossenschaft.

Das in § 6 Abs. 1 und 2 BNV zum Ausdruck kommende Verbot der Doppelalimentierung16 bedeutet nicht, dass es von vornherein untersagt wäre, höhere als die in § 6 Abs. 2 Satz 1 BNV genannten Beträge als Vergütung zu zahlen. Anderenfalls hätte es der – auch auf Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bezogenen – Regelung der Ablieferungspflicht in § 6 Abs. 3 und 4 BNV nicht bedurft, die sich ausdrücklich auch darauf bezieht, dass der Beamte aus einer einzigen Nebentätigkeit – und nicht nur kumulativ aus mehreren – einen die (abführungsfreien) Höchstgrenzen übersteigenden Nebenverdienst erhält. Hiervon ist auch das damalige BVA als Aufsichtsbehörde ausgegangen, wie sich aus dem Vermerk über ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer und einem Abteilungsleiter beim BVA vom 19.07.1991 ergibt. Es stand der Berufsgenossenschaft daher frei, eine Vergütung für das Nebenamt zu zahlen, die die Grenzen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BNV überstieg, zumal sie anderenfalls möglicherweise einen (dann nach der Besoldungsgruppe B 3 entlohnten) hauptamtlichen Geschäftsführer hätte einstellen müssen.

Soweit dem Geschäftsführer in diesem Falle vorgeworfen werden könnte, seiner der Haupt-Dienstherring gegenüber bestehenden Ablieferungspflicht nicht nachgekommen zu sein, wäre dies für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Denn etwaige Ansprüche des Haupt-Dienstherren sind nach den von der Berufsgenossenschaft nicht angegriffenen Feststellungen des OLG Düsseldorf nicht Streitgegenstand.

Weitergehende Pflichten ergeben sich nicht aus der Organstellung des Geschäftsführers als Hauptgeschäftsführer der Berufsgenossenschaft. Dabei kann offenbleiben, inwieweit eine solche Haftung überhaupt neben der Verletzung vertraglicher Pflichten in Betracht kommt; denn der Geschäftsführer hat bei Abschluss der jeweiligen, ihn selbst betreffenden, Dienstverträge jedenfalls nicht im Rahmen seiner organschaftlichen Aufgaben gehandelt.

Der Geschäftsführer ist Organ – nicht jedoch Selbstverwaltungsorgan im Sinne des § 31 SGB IV – der Berufsgenossenschaft17. Er wird auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt (§ 36 Abs. 2 SGB IV). Die Rechtsstellung eines Organs des Versicherungsträgers erlangt der Geschäftsführer mit der Annahme der Wahl18. Soweit nichts anderes bestimmt ist, verwaltet und vertritt der Vorstand den Versicherungsträger (§ 35 Abs. 1 SGB IV), wohingegen der Geschäftsführer gemäß § 36 Abs. 1 SGB IV die laufenden Verwaltungsgeschäfte führt. Dem Geschäftsführer ist insoweit nur ein Ausschnitt der Verwaltung zugewiesen, nämlich die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die sachlich, insbesondere wirtschaftlich, keine erhebliche Bedeutung für den Versicherungsträger haben19. Dazu gehören keine Personalentscheidungen, die den Status des Bediensteten berühren20.

Der Geschäftsführer ist sonach zwar mit der Annahme seiner Wahl zum Hauptgeschäftsführer der Berufsgenossenschaft, die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts am 8.08.1991 geschehen ist, schon vor Abschluss des Dienstvertrags am 12.08.1991 Organ der Berufsgenossenschaft geworden. Am Abschluss des Dienstvertrags hat er aber nicht in dieser Organeigenschaft mitgewirkt. Die Einstellung eines Geschäftsführers zählt nicht zu den laufenden Verwaltungsgeschäften und fällt somit in den Aufgabenbereich des Vorstands.

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch (§§ 812 ff BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG analog) steht der Berufsgenossenschaft gegen den Geschäftsführer nicht zu.

Die an den Geschäftsführer erbrachten Leistungen beruhten auf der Vereinbarung vom 12.08.1991 und den jeweiligen Folgeverträgen. Sie sind daher mit Rechtsgrund erfolgt. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarungen sind nicht ersichtlich. Die nebenamtliche Ausübung der Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers für die Berufsgenossenschaft stand im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs21. Die Aufteilung der Vergütung auf die nebenamtliche allgemeine Geschäftsführertätigkeit einerseits und weitere Nebentätigkeiten andererseits befand sich in Übereinstimmung mit den Regelungen der Bundesnebentätigkeitsverordnung. Gleiches gilt, wenn man den Klägervortrag als zutreffend unterstellt, die gesamte monatliche Vergütung von (anfänglich) 3.500 DM habe tatsächlich nur für die (nebenamtliche) allgemeine Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers für die Berufsgenossenschaft gezahlt werden sollen. Denn die Höhe des Nebenverdienstes ist gesetzlich nicht geregelt und grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.

Auch soweit der Geschäftsführer keine Prüfungs, Lehr, Unterrichts- und Vortragstätigkeiten erbracht haben sollte, rechtfertigte dies keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Vergütung des Geschäftsführers für die vorerwähnten Tätigkeiten wurde von den Dienstvertragsparteien als „pauschale Abgeltung“ und somit unabhängig von bestimmten konkreten Leistungserbringungen vereinbart, und es lag bei dem Vorstand der Berufsgenossenschaft, die Leistungen gegebenenfalls abzufordern. Zudem hat die Berufsgenossenschaft die Inanspruchnahme des Geschäftsführers darauf gestützt, dass die Vertragskonstruktion im Einvernehmen mit den beteiligten Vorstandsvorsitzenden allein deshalb gewählt worden sei, um die gegenüber der Haupt-Dienstherrin bestehende Ablieferungspflicht zu umgehen, und tatsächlich auch keine separaten Prüfungs, Lehr, Unterrichts- und/oder Vortragstätigkeiten hätten vergütet werden sollen. Dann aber hätte es für den Vergütungsanspruch des Geschäftsführers keine Rolle gespielt, ob und in welchem Umfang er diese Tätigkeiten erbracht hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2020 – III ZR 258/18

  1. vgl. BSGE aaO; Köhler aaO Rn. 7 mwN[]
  2. vgl. BSGE aaO mwN[]
  3. 2. BesVNG, BGBl. I 1173, 1242 ff[]
  4. in der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 27.02.1985, BGBl. I S. 479[]
  5. in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Dienstrechts vom 05.02.2009, BGBl. I S. 160[]
  6. in der damals maßgeblichen – und insoweit bis heute nicht wesentlich veränderten – Neufassung der Bekanntmachung vom 12.11.1987, BGBl. I S. 2376[]
  7. aufgehoben durch Art. 15 Abs. 21 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 05.02.2009, BGBl. I S. 160, 263; seitdem: § 97 Abs. 1 BBG [2009][]
  8. nach der damals gültigen Bundesnebentätigkeitsverordnung lag der betreffende Betrag für die Besoldungsgruppe B 6, der der Geschäftsführer im Hauptamt angehörte, bei 12.000 DM[]
  9. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2018 – I-18 U 96/15[]
  10. vgl. dazu BVerwG NJW 1999, 3727, 3728 und NJW 1997, 3455; Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 75 BBG Rn.19 [Stand: Februar 2018]; s. auch BAG NJW 1999, 1049, 1051 [für Arbeitnehmer][]
  11. Lemhöfer aaO Rn. 21[]
  12. vgl. Lemhöfer aaO mwN[]
  13. vgl. BVerwG, NJW-RR 2011, 739, 740 Rn. 18; NVwZ 1998, 1304 und NVwZ 1982, 506[]
  14. Wichmann in Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht, 8. Aufl., Rn. 218 [S. 397] mwN[]
  15. OLG Düsseldorf, a.a.O.[]
  16. vgl. zB BVerwGE 41, 316, 322 f; Geis in Fürst, GKÖD I, L vor §§ 97-105 BBG Rn. 30 [Stand: August 2011][]
  17. Löcher in Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch I, IV, X, § 36 SGB IV Rn. 2[]
  18. Rombach in Hauck/Noftz, SGB IV [Stand: Mai 2017], § 36 Rn. 12; Löcher aaO Rn. 10[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2005 – III ZR 126/04, VersR 2006, 1134; Rombach aaO Rn. 4; Löcher aaO Rn. 4; Köster in Kreikebohm, SGB IV, 3. Aufl., § 36 Rn. 3[]
  20. Rombach aaO Rn. 5[]
  21. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1976 – VI ZR 254/75, BeckRS 1976, 31118077[]

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