Die nicht mehr existente KG – und die Auslegung eines Einspruchs

Die Auslegung eines Einspruchs als für eine nicht mehr existente KG eingelegt, entspricht bei einem erkennbar gewollten Handeln für den Rechtsnachfolger nicht den Anforderungen, die sich aus der Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes ergeben.

Die nicht mehr existente KG – und die Auslegung eines Einspruchs

Zwar muss derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren für einen anderen wirksam eine Verfahrenshandlung vornehmen will, klar zum Ausdruck bringen, für wen er handelt. Allerdings sind auch Verfahrenshandlungen nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen auslegungsfähig. Sie sind so auszulegen, dass das Ergebnis der Auslegung dem Willen und der Zielsetzung des Erklärenden bei verständiger Würdigung gerecht wird1. Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art.19 Abs. 4 GG gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer Weise erschweren1.

Diesen Auslegungsgrundsätzen wurde das hier vom Bundesfinanzhof überprüfte Urteil des Hessischen Finanzgerichts2 nicht gerecht:

Das Finanzgericht hat sein Urteil damit begründet, dass die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide gegen eine GmbH, die Klägerin, als Rechtsnachfolgerin einer KG ergangen sind, der steuerrechtliche Vertreter der Klägerin den Einspruch indes nur für die KG eingelegt habe. Zwar hat auch das Finanzgericht seinem Urteil den Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrenserklärungen zugrunde gelegt, ist dabei aber für den Streitfall davon ausgegangen, dass es an einer der Auslegung zugänglichen und mehrdeutigen Erklärung des Einspruchsführers im Hinblick auf die ausdrückliche Benennung der ursprünglichen KG als einem Rechtssubjekt in einer ganz anderen Rechtsform als die klägerische GmbH fehle. Gegen eine Auslegungsfähigkeit der Erklärung spreche zudem, dass der Prozessbevollmächtigte zuvor bei den gegenüber der KG erlassenen Erstbescheiden auf deren Erlöschen hingewiesen habe. Es sei daher berechtigterweise zu erwarten gewesen, dass er die Rechtsnachfolgerin als Einspruchsführerin benenne.

Zwar ist das Finanzgericht damit zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Auslegung eines Einspruchs auch auf Umstände zurückgegriffen werden kann, die außerhalb der auszulegenden Erklärung liegen, aber Rückschlüsse auf den erklärten Willen erlauben1.

Es hat jedoch verkannt, die Einspruchsschrift in der Weise auszulegen, die dem Willen und der Zielsetzung des Erklärenden bei verständiger Würdigung gerecht wird1. Die Auslegung eines Einspruchs als für eine nicht mehr existente KG eingelegt, entspricht den bereits dargestellten Auslegungsgrundsätzen nicht. Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes erfordert nach den Verhältnissen des Streitfalles vielmehr eine Auslegung der Rechtsbehelfserklärung in der Weise, dass sie als für den Rechtsnachfolger abgegeben anzusehen ist, wovon im Übrigen auch das Finanzamt bei seiner Einspruchsentscheidung ausgegangen ist.

Der Bundesfinanzhof darf das Einspruchsschreiben selbst auslegen, da die vom Finanzgericht vorgenommene Auslegung rechtsfehlerhaft ist, das Finanzgericht aber alle für die Auslegung maßgebenden Umstände festgestellt hat3.

Das Finanzgericht hat demnach die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen. Wegen dieses Verfahrensfehlers erschien es dem Bundesfinanzhof sachgerecht, die Vorentscheidung gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und den Rechtsstreit an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. Juli 2021 – V B 14/20

  1. BFH, Beschluss in BFH/NV 2008, 248[][][][]
  2. Hess. FG, Urteil vom 07.02.2020 – 8 K 1893/14[]
  3. BFH, Beschluss vom 05.07.2016 – VIII B 148/14, BFH/NV 2016, 1484[]

Bildnachweis: