Nach § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Rechtsstreit darf nach § 6 Abs. 2 FGO dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
Ein Teilurteil im Sinne des § 6 Abs. 2 FGO ist auch dann ergangen, wenn der Senat in der mündlichen Verhandlung zunächst einen noch nicht zur Entscheidung reifen Teil des Streitgegenstands abgetrennt und anschließend über den verbliebenen Teil des Streitgegenstands durch (Voll-)Urteil entschieden hat. Die Sperre des § 6 Abs. 2 FGO steht in dieser Situation einer Einzelrichterübertragung im abgetrennten Verfahren nicht entgegen.
Ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts bei der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 FGO stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO).
Eine fehlerhafte Anwendung des § 6 FGO kann regelmäßig nicht mit der Revision gerügt werden (§ 124 Abs. 2 FGO), da ein Beschluss, mit dem das Finanzgericht den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung überträgt, nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar ist. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 FGO führt jedoch zu einer vorschriftswidrigen Besetzung.
Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann ausnahmsweise Erfolg haben, etwa, wenn sich der Einzelrichter selbst bestellt hat oder wenn ihm der Rechtsstreit statt durch Senatsbeschluss durch Verfügung des Vorsitzenden zugewiesen wurde, wenn gegen § 6 Abs. 2 oder § 6 Abs. 3 Satz 2 FGO verstoßen wurde oder wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter aus sonstigen Gründen als greifbar gesetzeswidrig erweist1.
Nach § 6 Abs. 2 FGO darf der Rechtsstreit dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
§ 6 Abs. 2 FGO sieht eine Übertragungssperre vor, die eingreift, sobald in dem Rechtsstreit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Die Sperre setzt bereits mit dem Beginn der mündlichen Verhandlung ein2. Die Vorschrift lässt nur die in ihr aufgeführten Ausnahmen zu3, sodass nach dem Beginn einer mündlichen Senatsverhandlung eine Übertragung auf den Einzelrichter nur dann zulässig ist, wenn inzwischen ein Senatsurteil in Form eines Teil- oder Zwischenurteils (vgl. §§ 97 ff. FGO) oder eines Vorbehaltsurteils (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 302 ZPO) ergangen ist.
§ 6 Abs. 2 FGO liegt die Auffassung zugrunde, dass eine nennenswerte Entlastung des Senats und eine spürbare Verfahrensbeschleunigung nicht mehr erreichbar sind, wenn sich bereits der gesamte Senat mit dem Fall beschäftigt hat; § 6 Abs. 2 FGO soll überdies verhindern, dass der Senat den Einzelrichter als „ausführendes Organ“ einsetzt, nachdem er die Weichen für die Entscheidung des Falls bereits gestellt hat4.
Die in § 6 Abs. 2 FGO genannte Ausnahme vom Übertragungsverbot rechtfertigt sich dadurch, dass nach Erlass eines Vorbehalts, Teil- oder Zwischenurteils das Verfahren in eine neue Phase getreten ist und der Senat den nunmehr anstehenden Prozessstoff in der Regel noch nicht intensiv behandelt haben wird. Deshalb kann insoweit eine eigenständige Bearbeitung durch den Einzelrichter sinnvoll sein; zugleich ist eine unzulässige Beeinflussung durch Vorgaben des Senats nicht zu befürchten5.
Ein Teilurteil im Sinne des § 6 Abs. 2 FGO ist auch ergangen, wenn der Senat in der mündlichen Verhandlung zunächst einen noch nicht zur Entscheidung reifen Teil des Streitgegenstands abgetrennt und über den verbliebenen Teil durch taggleiches Senatsurteil entschieden hat. Die Übertragungssperre steht in dieser Fallkonstellation nach dem Normzweck des § 6 Abs. 2 FGO einer Einzelrichterübertragung im abgetrennten Verfahren nicht entgegen.
Nach § 98 FGO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif ist. Der Erlass eines Teilurteils setzt voraus, dass der Streitgegenstand teilbar ist. Ein Teilurteil darf nur zu einem abtrennbaren Teil des Streitgegenstands ergehen. Ein Teil eines einheitlichen Streitgegenstands ist abtrennbar, wenn er einer gesonderten tatsächlichen und rechtlichen Würdigung zugänglich ist6. Im Streitfall hat das Finanzgericht weder im Klageverfahren 3 K 103/15 noch im vorliegenden Ausgangsverfahren 3 K 95/21 ein (formales) Teilurteil im Sinne des § 98 FGO erlassen. Zwar lag im Verfahren 3 K 103/15 noch bis zur mündlichen Verhandlung eine objektive Klagehäufung mit mehreren Klagebegehren und abtrennbaren Teilen des Streitgegenstands vor (vgl. § 43 FGO)7. Das Finanzgericht hat in diesem Klageverfahren aber formal nicht durch Teilurteile entschieden, sondern erst nach Verfahrenstrennung beide Klageverfahren durch Voll(end)urteile abgeschlossen.
Bei teleologischer Auslegung des § 6 Abs. 2 FGO liegt bezogen auf den Gegenstand der mündlichen Verhandlung allerdings ein (materielles) Teilurteil vor, wenn der Senat nach der Abtrennung des noch nicht entscheidungsreifen Teils über den verbleibenden entscheidungsreifen Teil aufgrund der mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden hat. Auch dem Normzweck der Übertragungssperre ist genügt, da der abgetrennte Teil des Rechtsstreits durch den Einzelrichter eigenständig zur Entscheidungsreife geführt werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Teil – etwa wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens – zunächst ruhend gestellt worden war.
Daran gemessen liegt in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall insoweit kein Verfahrensfehler des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern8 vor. Die Einzelrichterübertragung im Ausgangsverfahren war nicht nach § 6 Abs. 2 FGO unzulässig.
Das Finanzgericht durfte dieses Verfahren auf den Einzelrichter übertragen, obwohl es in der mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens vom 24.03.2021 zunächst die Abtrennung des die hier streitigen Zinsbescheide betreffenden Verfahrens beschlossen und erst danach die Klage gegen die die Investitionszulage betreffenden Bescheide abgewiesen hat. Bei dem Urteil vom 24.03.2021 handelte es sich wegen der vorangegangenen Verfahrenstrennung materiell um ein Teilurteil im Sinne des § 6 Abs. 2 FGO. Wegen der noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuerforderungen im Verfahren 1 BvR 2237/14 war lediglich der die Investitionszulagenbescheide betreffende Teil des durch die Klage vom 19.03.2015 eingeleiteten Rechtsstreits entscheidungsreif. Als das Verfahren nach Entfallen des Ruhensgrunds fortgesetzt wurde, war im Sinne des „es-sei-denn“-Halbsatzes des § 6 Abs. 2 FGO im Ausgangsverfahren inzwischen ein „Teilurteil“ durch den Senat ergangen. Dieses Urteil genügt, um die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2021 eingetretene Übertragungssperre des § 6 Abs. 2 FGO aufzuheben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. März 2025 – III R 19/23
- BFH, Beschlüsse vom 19.01.1994 – II R 69/93, BFH/NV 1994, 725; und vom 14.04.2020 – VII B 53/19, BFH NV 2021, 177, Rz 9; vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 21.12.2004 – II B 13/04, BFH/NV 2005, 897, unter II. 2.; und vom 30.01.2008 – V B 57/07, BFH/NV 2008, 611, unter II. 1.b cc; vgl. Sunder-Plassmann in HHSp, § 6 FGO Rz 94[↩]
- Brandis in Tipke/Kruse, § 6 FGO Rz 9; Sunder-Plassmann in HHSp, § 6 FGO Rz 46[↩]
- BFH, Beschluss vom 26.03.2012 – I B 109/11, BFH/NV 2012, 1162, Rz 5[↩]
- BFH, Beschluss vom 26.03.2012 – I B 109/11, BFH/NV 2012, 1162, Rz 6, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 26.03.2012 – I B 109/11, BFH/NV 2012, 1162, Rz 6; vgl. auch Müller-Horn in Gosch, FGO § 6 Rz 66; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 6 Rz 14[↩]
- BFH, Urteil vom 25.02.2010 – IV R 24/07, BFH/NV 2010, 1491, Rz 9, m.w.N.; vgl. zu Teilurteil und Voll(end)urteil die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2018 – 7 C 1.17, Rz 18 und des Bundessozialgerichts vom 18.08.2022 – B 1 KR 65/21 B, Rz 16[↩]
- BFH, Beschluss vom 22.07.2021 – V B 77/20, BFH/NV 2021, 1518, Rz 8[↩]
- FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.12.2021 – 3 K 95/21[↩]
Bildnachweis:
- Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern: Chron-Paul | CC BY-SA 4.0 International











