Erledigung im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess

Im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess ist eine hilfsweise Erledigungserklärung nach einem Bestätigungsbeschluss unzulässig.

Die hilfsweise Erledigungserklärung im Anfechtungsprozess ist unzulässig. Für den Feststellungsantrag, der in einer einseitigen hilfsweisen Erledigungserklärung enthalten ist, fehlt das erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO), das

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Anfechtungsbefugnis des Minderheitsaktionärs

Minderheitsaktionäre, deren Aktien nach dem Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf einen Hauptaktionär übertragen werden sollen (squeeze out), verlieren ihre Befugnis, diesen Beschluss wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung anzufechten, nicht dadurch, dass der Übertragungsbeschluss vor Zustellung ihrer Klage

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Aktienbewertungen im Spruchverfahren

Das Gericht muss im Spruchverfahren eine Änderung der Expertenauffassung zwischen Entscheidungszeitpunkt und Bewertungsstichtag zwar nicht zwingend berücksichtigen; es ist aber nicht daran gehindert, das Ergebnis der Anwendung einer älteren Expertenauffassung im Licht neuerer Erkenntnisse zu überprüfen. Dies gilt auch für

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Bundesverwaltungsgericht

Bericht des Aufsichtsrats

Der Bericht des Aufsichtsrats im Sinne des § 171 Abs. 2 AktG, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen ist (§ 175 Abs. 2 AktG), muss vom Aufsichtsrat durch förmlichen

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Barabfindung nach Squeeze-out

Im Rahmen der Barabfindung nach einem „Squeeze-out“ der Minderheitsaktionäre ist Stichtag für den dreimonatigen Referenzzeitraum grundsätzlich die Bekanntgabe der Maßnahme, wie der Bundesgerichtshof jetzt in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied.

In dem jetzt entschiedenen Fall war die Antragsgegnerin Hauptaktionärin, die

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Münzen

Änderungen im Umwandlungsrecht

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des Umwandlungsrechts in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das Änderungsgesetz dient in erster Linie der Umsetzung einer im Juli 2009 beschlossenen Richtlinie der Europäischen Union, die am 22. Oktober 2009 in Kraft getreten und

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Mindestausgabebetrag

§ 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist teleologisch reduzierend dahin auszulegen, dass im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG in Verbindung mit einer Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221

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