Bereits der Umstand, dass der Sitzungsleiter einer Hauptversammlung es einem Aktionär verwehrt, vor der Abstimmung über einen Vorschlag der Verwaltung einen mündlichen Gegenantrag zu präsentieren, und ihn stattdessen darauf verweist, seinen Antrag nach der Beschlussfassung zu stellen, begründet einen Verstoß
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