Bergwerk Saar

Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar

Die Klage der Gemeinde Nalbach gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans  zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NHN) ist unzulässig. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Die Gemeinde Nalbach wendet sich gegen die Zulassung eines bergrechtlichen

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Tonabbau oder Umgehungsstraße?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt für den Bau der Ortsumgehung Naumburg für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um einen ca. 5 km langen Abschnitt der Umgehungsstraße Bad Kösen-Naumburg-Wethau im Zuge des Neubaus der Bundesstraße B 87. Der

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Versatzmaßnahmen im Josef-Stollen

Das im Bauplanungsrecht geregelte gemeindliche Einvernehmen ist im bergrechtlichen Zulassungsverfahren nicht erforderlich, daher kann sich eine Gemeinde auch nicht auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit bei der Zulassung von Versatzmaßnahmen zur Erhöhung der Standsicherheit eines Stollens berufen. So das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Eilantrag der Ortsgemeinde Wellen gegen die

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Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit

Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit kann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit durch einen Markscheider in einem Lageriss, der die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgebliche Flurkarte fortschreibt und zur Übernahme in Berechtsamsbuch und -karte gemäß § 75 BBergG geeignet ist, dargestellt und mit einer besonderen

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Bergrechtliche Grundabtretung für Teilgrundstücke

Ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer, dem ge­gen­über eine Grund­ab­tre­tung nach den §§ 77 ff. BBergG in Ge­stalt der Be­las­tung mit Nut­zungs­rech­ten für einen Berg­bau­be­trieb auf der be­nö­tig­ten Grund­stücks­teil­flä­che ver­fügt wor­den ist, kann statt­des­sen die Ent­zie­hung des Ei­gen­tums einer Teil­flä­che nur nach Ma­ßga­be des § 82 Abs. 1 und 2 BBergG und die Aus­deh­nung

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Tiefbohrungen in Mecklenburg-Vorpommern

Eine Bergverordnung soll im Land Mecklenburg-Vorpommern zukünftig das Genehmigungsverfahren für Tiefbohrungen – etwa für Aufsuchungsbohrungen oder geothermische Tiefenbohrungen – vereinfachen. Die neue Verordnung fußt auf der Ermächtigungsgrundlage des Bundesberggesetzes (BBergG). Da eine solche Verordnung in Mecklenburg-Vorpommern bisher nicht bestand, waren Genehmigungsverfahren sowohl für das Bergamt des Landes, besonders aber für

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Der Steinbruch und die Grundstückseigentümer

Ein Grundstückseigentümer wird durch die bergrechtliche Bewilligung zur Gewinnung des Bodenschatzes (noch) nicht in seinen Eigentumsrechten verletzt. Keinen Erfolg hatten daher drei Grundstückseigentümer aus Hohendubrau/Landkreis Görlitz mit ihren Klagen auf Verpflichtung des Sächsichen Oberbergamts, die einem Bergbauunternehmen erteilte Bewilligung zum Gesteinsabbau auf ihren Flächen zu widerrufen, das Verwaltungsgericht Dresden wies

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Der Staatssekretär, der nicht meinte, was er schrieb

Auch Politiker bzw. hochrangige Beamte müssen manchmal von Gerichten vor ihren eigenen schriftlichen Äußerungen geschützt werden, um die Landesfinanzen zu schonen. So urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz, dass die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen keinen Anspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz auf Erlass und ggf. auf Durchsetzung eines Verwaltungsakts zur Sanierung des Zehnhäuser Wegs

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Aufsuchungserlaubnis für Erdwärme

Eine Aufsuchung ist planmäßig und mit der zuständigen Behörde abgestimmt im Sinne von § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, wenn sie das der Erlaubnis zugrunde liegende Arbeitsprogramm im Wesentlichen umsetzt. Weicht die Aufsuchung wesentlich vom Arbeitsprogramm ab, setzt das Erfordernis der Abstimmung mit der Bergbehörde (§ 16 Abs. 4

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Betretensverbot nach Tagesbruch

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage eines Landwirts gegen ein vom Regierungspräsidium Freiburg verhängtes Betretensverbot für sein Weinbaugrundstück abgewiesen. Das Grundstück des Klägers liegt am Kahlenberg in der Gemeinde Herbolzheim, wo bis zum Ende der 1960er Jahre Eisenerz abgebaut worden war. 1972 wurde das Bergwerksgelände an den Zweckverband Abfallbeseitigung Kahlenberg

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Geschäftsmann

Kein Schmerzensgeld für bergbaubedingten Erderschütterungen

Dem Bewohner eines Grundstücks, der auf bergbaubedingte Erderschütterungen zurückzuführende Gesundheitsschäden erlitten hat, steht nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs deswegen kein Schmerzensgeldanspruch zu. Die Klägerin des jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und schulpflichtigen Kindern ein Eigenheim in saarländischen Schmelz-Hüttersdorf. Infolge des für Rechnung und im

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Rheingold

Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte nach § § 42 Abs. 1 BBergG das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Doch kann

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Bergsenkungen und Rheinhochwasser am Niederrhein

Eine Klage gegen Rahmenbetriebsplan für das auf dem Gebiet der Städte Rheinberg, Kamp-Lintfort und Moers betriebene Bergwerk West blieb jetzt auch im Revisionsverfahren erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das Bergwerk West private Grundstückseigentümer im Einwirkungsbereich des Bergwerks nicht in ihren Rechten

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Rechtsschutz gegen Rahmenbetriebspläne im Bergrecht

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat die Berufungen mehrerer privater Kläger gegen zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen und damit im Ergebnis den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg für den Rahmenbetriebsplan für den Steinkohleabbau im Bergwerk West bestätigt. Die im Bereich des Abbauvorhabens in Rheinberg und Alpen lebenden

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